Rechtsprechung
   BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77   

Häuser am Steinbruch

§ 252 BGB, verbotswidriger Vertrag

Volltextveröffentlichungen

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    Entgangener Gewinn bei verbotswidrigen Verträgen; Nutzungsausfall als Vermögensschaden?

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 75, 366
  • NJW 1980, 775
  • VersR 1980, 378
  • BauR 1980, 285



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Wird zitiert von ... (50)  

  • BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99  

    Immobilienmakler - Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

    Auch der Verlust einer hinreichend konkreten tatsächlichen Erwerbsaussicht ist dem Betroffenen als entgangener Gewinn zu ersetzen; denn eine solche Position gehört zum rechtlich geschützten Vermögensbereich, sofern sie nicht durch Verstoß gegen die guten Sitten oder Verletzung eines gesetzlichen Verbots, das einen solchen Gewinn verhindern soll, erlangt worden ist (vgl. BGHZ 67, 119, 122; 75, 366, 368; 79, 223, 231).
  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 11/83  

    Umfang der Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen durch eine

    Die Revision verweist demgegenüber auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in der vorübergehenden Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnhauses kein ersatzfähiger Vermögensschaden liegt (BGHZ 66, 277; 71, 234; 75, 366; s. aber auch Urteil vom 14. Juni 1967 - VIII ZR 268/64 = NJW 1967, 1803 = LM § 556 BGB Nr. 2; vgl. ferner zum vorübergehenden Verlust von Gebrauchsmöglichkeiten BGHZ 63, 393: Pelzmantel; BGHZ 76, 179: Schwimmbad; BGHZ 86, 128: Wohnwagen; Urteil vom 15. November 1983 - VI ZR 269/81 = VersR 1984, 142 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen: Motorsportboot; zum ganzen vgl. Hagen, Entgangene Gebrauchsvorteile als Vermögensschaden; JZ 1983, 833 ff.).

    In einigen der angeführten Urteilen wird schon darauf hingewiesen, daß zwischen den dort entschiedenen Fällen und dem Sachverhalt des Clubhaus-Urteils des erkennenden Senats vom 11. Juli 1963 (aaO) entscheidungserhebliche Unterschiede bestehen (BGHZ 63, 393, 396/7; 66, 277, 282; 75, 366, 375; 76, 179, 182; 86, 128, 133).

    Insbesondere wird in der Entscheidung BGHZ 75, 366, 375 hervorgehoben, daß es im Clubhaus-Fall nicht um Schadensersatz, sondern um Entschädigung entsprechend der Spezialvorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ging.

    Die für Eingriffe in Immaterialgüterrechte entwickelten besonderen Grundsätze der Schadensberechnung können auf die Fälle der vorübergehenden Nutzungsstörung von Hausgrundstücken nicht übertragen werden (vgl. BGHZ 75, 366, 372 f.).

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86  

    Grundsätze zum Nutzungsausfall

    Für den deliktischen Bereich hat er in seinem Urteil vom 30. November 1979 - V ZR 214/77 = BGHZ 75, 366 den Standpunkt eingenommen, daß jedenfalls eine bloße Beeinträchtigung des Gebrauchs eines Grundstücks, die nicht bis zum völligen Verlust der Nutzungsmöglichkeit gesteigert sei, kein ersatzfähiger Vermögensschaden sei.

    Im allgemeinen ermittelt der Bundesgerichtshof, wie vor ihm schon das Reichsgericht, Vermögensschäden am subjektbezogenen Zuschnitt des betroffenen Gesamtvermögens nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (BGHZ 27, 181, 183 f; 40, 345, 347; 75, 366, 371; 86, 128, 130).

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