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   BGH, 28.01.1980 - II ZR 84/79   

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BGH, 28.01.1980 - II ZR 84/79 (https://dejure.org/1980,683)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1980 - II ZR 84/79 (https://dejure.org/1980,683)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1980 - II ZR 84/79 (https://dejure.org/1980,683)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BGHZ 76, 154
  • NJW 1980, 1526
  • NJW 1980, 1527
  • ZIP 1980, 372
  • MDR 1980, 559
  • DB 1980, 1015
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.12.1968 - II ZR 57/67

    GmbH: Gesellschafter-"Beschluß" ohne Mehrheit

    Auszug aus BGH, 28.01.1980 - II ZR 84/79
    Ist hiernach die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit für die Annahme eines Antrags nicht erreicht, so fehlt es an einem zustimmenden Beschluß, wie durch eine Feststellungsklage geklärt werden muß ( BGHZ 51, 209, 211 ff ).

    Jedenfalls für diesen Fall hält der Senat an seiner in BGHZ 51, 209 niedergelegten Auffassung fest.

    Im Unterschied zu dem in BGHZ 51, 209 behandelten Fall geht es hier zwar nicht um die Feststellung eines negativen Beschlußergebnisses (wegen Stimmengleichheit bei Wegfall einer unwirksam abgegebenen Stimme), sondern um die eines positiven (antragsgemäßen) Beschlusses.

  • BGH, 28.01.1980 - II ZR 124/78

    Anfechtbarkeit eines Auflösungsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 28.01.1980 - II ZR 84/79
    Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage des Klägers hatte in der Revisionsinstanz Erfolg (Urt. d. Sen. v. 28.1. 80 - II ZR 124/78).

    Die Feststellung, was in der Versammlung vom 25. Oktober 1976 beschlossen worden ist, wird sachlich nicht dadurch berührt, daß der Senat in seinem an demselben Tag verkündeten Urteil in der Sache II ZR 124/78 den Auflösungsbeschluß für nichtig erklärt hat und sich hierdurch möglicherweise die vom Kläger gewünschten Schadensersatzprozesse erübrigen.

  • BGH, 10.12.1953 - IV ZR 48/53

    Zurückverweisung an Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 28.01.1980 - II ZR 84/79
    In der Gesellschafterversammlung vom 25. Oktober 1976 hat der Bevollmächtigte des Klägers Frau F. deutlich auf die gegen ihre Stimmabgabe bestehenden Bedenken und die daraus folgende Möglichkeit hingewiesen, daß Beschlüsse nach dem Antrag des Klägers zustande gekommen sein könnten; sie konnte sich daher beizeiten auf diese Rechtslage und die Notwendigkeit einstellen, fristgerecht (vgl. hierzu BGHZ 11, 222, 240; Scholz/K. Schmidt § 45 Anm. 87 m.w.N.) etwaige Anfechtungsgründe ins Feld führen.
  • BGH, 09.06.1954 - II ZR 70/53

    GmbH - Recht

    Auszug aus BGH, 28.01.1980 - II ZR 84/79
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar in den Fällen, in denen ein Beschluß der Gesellschafterversammlung beurkundet werden muß, wie namentlich im Aktienrecht (§ 130 AktG) oder bei Satzungsänderungen in der GmbH (§ 53 Abs. 2 GmbHG), ein vom Vorsitzenden festgestellter Beschluß nur durch Anfechtung wieder beseitigt werden, wenn von der Abstimmung ausgeschlossene Personen mitgewirkt haben und ohne deren Stimmen der Beschluß anders ausgefallen wäre ( BGHZ 14, 25, 36 ).
  • BGH, 29.03.1973 - II ZR 139/70

    Anforderungen für einen wirksamen Gesellschafterbeschluss - Teilnahme an der

    Auszug aus BGH, 28.01.1980 - II ZR 84/79
    Hierbei sind nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts Ansprüche gegen die H. GmbH einzubeziehen, weil sich die Befangenheit von Frau F. auch auf diese Ansprüche erstreckte ( BGHZ 68, 107, 110; Urt. d. Sen. v. 29.3. 73 - II ZR 139/70, LM GmbHG § 47 Nr. 20).
  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 81/76

    Stimmverbot für anderweitig beteiligte GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus BGH, 28.01.1980 - II ZR 84/79
    Hierbei sind nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts Ansprüche gegen die H. GmbH einzubeziehen, weil sich die Befangenheit von Frau F. auch auf diese Ansprüche erstreckte ( BGHZ 68, 107, 110; Urt. d. Sen. v. 29.3. 73 - II ZR 139/70, LM GmbHG § 47 Nr. 20).
  • BGH, 23.08.2001 - V ZB 10/01

    Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen

    Wenn im GmbH-Recht für Gesellschafterbeschlüsse nach überwiegender Ansicht eine Beschlußfeststellung und -verkündung nicht gefordert wird (vgl. BGHZ 76, 154; 88, 320, 329; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., § 47 Rdn. 18 m.w.N.), einer gleichwohl erfolgten Feststellung aber inhaltsfixierende Wirkung zukommen soll (BGHZ 104, 66, 69; BGH, Urt. v. 3. Mai 1999, II ZR 119/98, NJW 1999, 2115, 2116), so ist die Rechtslage deswegen nicht vergleichbar, weil es für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen keine strikte Frist von einem Monat gibt, die Klage vielmehr mit aller dem anfechtungsberechtigten Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden muß (BGHZ 111, 224, 225 f m.w.N.).
  • BGH, 10.11.2023 - V ZR 51/23

    Beschlussfeststellungsklage: Beschlussmängel und Anfechtungsgründe sind zu prüfen

    (d) Entgegen der Ansicht der Revision folgt anderes schließlich auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der Anfechtungsgründe im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Beschlussfeststellungsklage nur von anfechtungsberechtigten Personen geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 84/79, BGHZ 76, 154, 159 f.; Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, BGHZ 76, 191, 200 f.).

    (bb) Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung scheidet eine Geltendmachung der Anfechtungsgründe durch die Gesellschaft bereits deswegen aus, weil es keine Regelung zu der Rechtskrafterstreckung auf sämtliche Gesellschafter gibt; das Urteil hat nur bei einem Beitritt der Gesellschafter bindende Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 84/79, aaO; OLG Köln, GmbHR 2018, 921, 922).

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 187/06

    Allgemeine Feststellungsklage gegen den Abberufungsbeschluss einer

    Fehlt es an einem festgestellten Gesellschafterbeschluss, bleibt den Betroffenen allein die Erhebung der nicht fristgebundenen, nur der Verwirkung unterliegenden Feststellungsklage (BGHZ 76, 154, 156 f.; Sen.Urt. v. 1. März 1999 - II ZR 205/98, DStR 1999, 769).
  • BGH, 11.12.2006 - II ZR 166/05

    Gesellschaftsrechtliche Treuepflichten der Mitgesellschafter einer GmbH

    Einer förmlichen Feststellung des Beschlusses durch einen Versammlungsleiter bedarf es in der GmbH nicht (BGHZ 76, 154, 155 f.; 88, 320, 329).
  • BGH, 12.06.1989 - II ZR 246/88

    Entlastung von Gesellschaftsorganen; Mitwirkung an der Abstimmung;

    Satzungsregelungen, die einem Gesellschafter entgegen dem Gesetz die Möglichkeit geben, die Verfolgung berechtigter Ansprüche gegen ihn mit seiner Stimme zu vereiteln, sind zwar eng auszulegen (Sen.Urt. v. 28. Januar 1980 - II ZR 84/79, WM 1980, 649, 650).
  • BGH, 26.10.1983 - II ZR 87/83

    Ruhen des Stimmrechts nach Kündigung

    Eine Nichtigkeit der mit der Klage angegriffenen Beschlüsse wegen Mitwirkung eines nicht Stimmberechtigten (vgl. BGHZ 76, 154 [BGH 28.01.1980 - II ZR 84/79]) scheidet daher aus, so daß die Vorinstanzen den Hauptantrag der Klägerin auf Feststellung der Nichtigkeit jener Beschlüsse mit Recht abgewiesen haben.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein Gesellschafter auf Feststellung klagen, daß die Gesellschafterversammlung einen von ihm gestellten Antrag angenommen habe, wenn der Antrag am Widerspruch nicht stimmberechtigter Personen nur scheinbar gescheitert ist und der Versammlungsleiter wegen der Zweifelhaftigkeit der Rechtslage von der Verkündung eines bestimmten Beschlußergebnisses abgesehen hat (BGHZ 76, 154 [BGH 28.01.1980 - II ZR 84/79]).

  • BGH, 13.11.1995 - II ZR 288/94

    Feststellungen eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung im Klagewege

    »Hat der Leiter der Gesellschafterversammlung einer GmbH das rechtliche Beschlußergebnis nicht festgestellt, weil die Gesellschafter sich über die Stimmberechtigung nicht einigen konnten, so kann auf Feststellung geklagt werden, daß der beantragte Beschluß gefaßt wurde (Bestätigung von BGHZ 76, 154).«.

    Der Senat hat vielmehr in BGHZ 76, 154, 156 entschieden, daß dann, wenn der Leiter der Gesellschafterversammlung das rechtliche Beschlußergebnis nicht festgestellt, sondern nur das tatsächliche Abstimmungsverhältnis zu Protokoll gegeben hat, eine Klage nach § 256 ZPO der richtige Weg ist, um eine verbindliche Feststellung des Beschlußergebnisses herbeizuführen.

    Wie der Senat bereits in BGHZ 76, 154, 156 dargelegt hat, kann der Kläger bei einer solchen Sachlage schon deswegen nicht auf die Erhebung einer Anfechtungsklage verwiesen werden, weil er gerade die Ansicht vertritt, die Gesellschafterversammlung habe wirksam im Sinne der von ihm gestellten Anträge beschlossen.

    Dies ist nur in bezug auf das tatsächliche Stimmenverhältnis richtig, nicht - worauf es entscheidend ankommt - in bezug auf das rechtliche Beschlußergebnis (BGHZ 76, 154, 156; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO. Rdn. 64).

  • BGH, 10.05.2001 - III ZR 262/00

    Rechtzeitige Erhebung der Einrede der Schiedsvereinbarung

    Bei der GmbH ist allerdings nur der Gesellschafter berechtigt, die Anfechtungsklage zu erheben; die Gesellschaft ist passivbefugt (BGHZ 76, 154, 159; vgl. auch BGHZ 97, 28, 31; 132, 278, 284).
  • OLG Köln, 14.06.2018 - 18 U 36/17

    Entscheidung des Gerichts bei einer positiven Beschlussfeststellungsklage

    Denn die Nichtigkeit kann jedermann geltend machen, mithin auch die mit der Anfechtungsklage und der verbundenen positiven Beschlussfeststellungsklage in Anspruch genommene Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1980, II ZR 84/79, NJW 1980, 1527 f., zitiert nach: juris, Rn. 23).

    In einer GmbH steht die Entscheidung, ob ein mangelhafter Beschluss angefochten werden soll, ausschließlich den Gesellschaftern zu (BGH, Urteil vom 28.01.1980, Az. II ZR 84/79, NJW 1980, 1527 f., zitiert nach: juris, Rn. 25).

    Die Regelung in § 245 Nr. 4 AktG, nach der der Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Anfechtung befugt ist, ist nicht entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1980, Az. II ZR 84/79, NJW 1980, 1527 f., zitiert nach: juris, Rn. 25; Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, Anhang nach § 47 Rn. 140).

  • BGH, 23.09.1996 - II ZR 126/95

    Vertretung einer Genossenschaft in einem Rechtsstreit mit Mitgliedern; Wirkung

    Die hiergegen vorgebrachten Bedenken (vgl. etwa Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 16. Aufl., Anh. § 47 Rdn. 90c) stützen sich zwar auf beachtenswerte Praktikabilitätserwägungen, scheitern jedoch daran, daß es sich bei der isolierten Feststellungsklage nicht um eine Gestaltungsklage (so allerdings K. Schmidt, GmbHR 1992, 9, 12) handelt (vgl. Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl., Anh. § 47 Rdn. 256; vgl. ferner BGHZ 76, 154, 159 f.).

    Die Zulässigkeit einer solchen Beschlußfeststellungsklage ist im Recht der GmbH für den Fall anerkannt, daß es an einer Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter fehlt (vgl. BGHZ 76, 154, 156; Senatsurteil vom 13. November 1995 - II ZR 288/94 a.a.O.; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl., Anh. § 47 Rdn. 90a ff.).

  • OLG Köln, 24.05.2018 - 18 U 36/17

    Wirksamkeit eines Beschlusses in der Gesellschafterversammlung einer GmbH

  • KG, 12.10.2015 - 22 W 74/15

    Handelsregisteranmeldung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses der GmbH in der

  • LG Stuttgart, 19.01.2021 - 31 O 54/20
  • OLG Brandenburg, 20.09.2000 - 7 U 71/00

    Umfang der Beurkundungspflicht von Satzungsänderungen

  • BGH, 23.03.1981 - II ZR 27/80

    Zur Geschäftsführerbestellung vor Eintragung der GmbH und zur Frage der

  • OLG Köln, 16.05.2002 - 18 U 31/02

    Anfechtungsklage verdrängt die Feststellungsklage bei

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2004 - 17 U 164/03

    Klage einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden GmbH gegen ihren

  • OLG Dresden, 05.02.2001 - 2 U 2422/00

    Feststellung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses; Förmliche

  • OLG Hamm, 17.10.2007 - 8 U 28/07

    Keine Verletzung des öffentlichen Interesses durch Missachtung einer

  • OLG Dresden, 04.12.2001 - 2 U 1145/01

    Aufsichtsrat

  • OLG München, 27.03.1996 - 7 U 6037/95

    Rechtswirkungen eines Feststellungsurteils bezüglich eines unklaren und nicht

  • OLG Zweibrücken, 29.06.1998 - 7 U 259/97

    Wirksamkeit der Abberufung eines Gesellschafters durch Beschluss einer

  • OLG Hamburg, 28.06.1991 - 11 U 148/90
  • OLG Jena, 10.10.2012 - 2 U 168/12
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