Rechtsprechung
   BGH, 07.02.1980 - III ZR 23/78   

Volltextveröffentlichungen

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    Verschulden einer Gemeinde bei Abbruch der Verhandlungen über einen Erschließungsvertrag

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 76, 343
  • NJW 1980, 1683
  • MDR 1980, 653
  • DNotZ 1981, 35 (Ls.)
  • ZMR 1980, 338
  • VersR 1980, 672
  • VersR 1980, 673
  • WM 1980, 808
  • DB 1980, 1439



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Wird zitiert von ... (41)  

  • BGH, 03.10.1985 - III ZR 60/84  

    Rechtsweg für Ansprüche aus culpa in contrahendo im Zusammenhang mit einem

    »Ansprüche wegen Verschuldens bei der Anbahnung oder dem Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (culpa in contrahendo) gehören auch nach § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO vor die Zivilgerichte (Ergänzung zu BGHZ 76, 343, 348).«.

    Es ist allgemein anerkannt, daß Erschließungsverträge öffentlich-rechtlicher Natur sind (BGHZ 54, 287, 289 ff.; 58, 386, 388; 76, 343, 348; BVerwGE 32, 37, 38; Ernst/Zinkahn/Bielenberg BBauG § 123 Rn. 33 m.w.Nachw.; Battis/Krautzberger/Löhr BBauG 1985 § 123 Rn. 24).

    Unter der Geltung der alten Fassung dieser Vorschrift hat der erkennende Senat stets angenommen, daß Ansprüche aus Verschulden bei der Anbahnung und beim Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen, wenn sie in engem Zusammenhang mit Amtshaftungsansprüchen stehen (BGHZ 43, 34, 41 f.; 71, 386, 388; 76, 343, 348), was in der Regel der Fall ist.

    Aus der Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß eines Erschließungs- und Folgelastenvertrages zwischen einer Gemeinde und einem privaten Partner und dem Eintritt in eine längerfristige Zusammenarbeit zwischen beiden Teilen zur Verwirklichung eines umfangreichen Siedlungsprojekts können sich Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher culpa in contrahendo ergeben (Senatsurteile BGHZ 71, 386, 392 ff; 76, 16, 22 ff; 76, 343 ff und vom 1. Dezember 1983 - III ZR 38/82 = LM § 133 [C] BGB Nr. 54).

    Eine derartige Haftung entfällt allerdings mangels Verschuldens, wenn der Kooperation der Beteiligten dadurch der Boden entzogen wird, daß der öffentliche Planungsträger eine andere Planungskonzeption als die bisherige entwickelt und das frühere Planaufstellungsverfahren nicht mehr fortführt (Senatsurteile BGHZ 71, 386, 396; 76, 343, 349 und vom 1. Dezember 1983 aaO).

    Ein derartiges haftungsbegründendes Verhalten einer Gemeinde kann darin liegen, daß sie dem anderen Teil unrichtige Vorstellungen vom Stand der Bauleitplanung vermittelt (BGHZ 71, 386, 396 ff) oder die Vertragsverhandlungen bzw. die Zusammenarbeit ohne triftigen Grund, aus sachfremden Erwägungen, schuldhaft abbricht (BGHZ 71, 386, 395; 76, 343, 350 f.).

    Schließlich hat die Beklagte der Klägerin nicht in amtspflichtwidriger Weise vertrauensbegründende Zusagen gemacht, die sie später nicht eingehalten hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 71, 386, 391; 76, 16, 30; 76, 343, 348 und vom 1. Dezember 1983 aaO).

  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00  

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen hatte, hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Februar 1980 die oberlandesgerichtliche Entscheidung auf, da ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB oder öffentlichrechtlicher culpa in contrahendo in Betracht käme, und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück (vgl. BGHZ 76, 343).
  • BGH, 01.12.1983 - III ZR 38/82  

    Haftung der Gemeinde für nutzlos erbrachte Aufwendungen bei Fehlschlagens einer

    Aus der Aufnahme derartiger Verhandlungen, die darauf abzielen, im Bereich der Bauleitplanung die Basis für eine nicht nur vorübergehende Zusammenarbeit zwischen einem Träger staatlicher Gewalt und einem privaten Partner zu schaffen, können sich Ansprüche aus (öffentlich-rechtlicher wie privatrechtlicher) culpa in contrahendo ergeben (Senatsurteile, BGHZ 71, 386, 392 ff.; 76, 16, 22 ff.; 76, 343, 348 ff.; vom 22. Oktober 1981 - III ZR 37/80, LM BGB § 276 Fa Nr. 71).

    Eine Haftung aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt scheidet in Ermangelung eines "Verschuldens" allerdings aus, wenn der ins Auge gefassten Zusammenarbeit dadurch die Grundlage entzogen wird, dass der öffentliche Planungsträger eine andere Planungskonzeption als die bisherige entwickelt und das frühere Planaufstellungsverfahren nicht mehr weiter fortführt (Senat in BGHZ 71, 386, 396; 76, 343, 349).

    In BGHZ 76, 343 hatte der Senat über einen Erschließungsvertrag zu befinden (vgl. insoweit jetzt Senatsentscheidung vom 5. Mai 1983 - III ZR 177/81, WM 1983, 993 ).

    Der Senat hat dabei ausgesprochen, dass im Interesse des redlichen Grundstücksverkehrs und der Förderung der für die bauliche Entwicklung der Gemeinden notwendigen Privatinitiative der Grundeigentümer ein anzuerkennendes Bedürfnis dafür bestehe, der Freiheit der Gemeinde im Bereich der Bauleitplanung einen vermögensrechtlichen Ausgleich der Interessen des Partners zur Seite zu stellen, wenn es zur Verwirklichung der gemeinsamen Planungsabsichten später nicht komme (vgl. BGHZ 71, 386, 392 ff.; 76, 16, 27; 76, 343, 348).

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