Rechtsprechung
| BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 33/80 |
Volltextveröffentlichungen
- zimmermann-notar-rostock.de
Wirsamkeit Maklervertrag (mit Nachweismakler) auch ohne Gewerbeerlaubnis
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 78, 269
- NJW 1981, 387
- MDR 1981, 213
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 22.09.1983 - VII ZR 43/83
Werkvertrag mit nicht in die Handwerksrolle eingetragenem Unternehmer
In besonderen Fällen folgt die Nichtigkeit allerdings auch aus der Verletzung einseitiger Verbote, falls der Zweck des Gesetzes anders nicht zu erreichen ist und die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung nicht hingenommen werden kann (BGHZ 37, 258 [262] = NJW 1962, 2010, für einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz; BGHZ 53, 152 [157] = NJW 1970, 609, für verbotene Heilmittelwerbung; BGHZ 65, 368 [370] = NJW 1976, 415; BGHZ 78, 263 [265] = NJW 1981, 399; BGHZ 78, 269 [271] = NJW 1981, 387; vgl. auch BGHZ 85, 39 [43f.] = NJW 1983, 109).Handelt es sich dagegen um bloße Ordnungsvorschriften, die ein sonst unbedenkliches Rechtsgeschäft aus gewerbepolizeilichen oder ordnungspolitischen Gründen untersagen, so bleibt die Gültigkeit eines dem Verbot zuwider geschlossenen Vertrages unberührt (vgl. BGHZ 53, 152 [157] = NJW 1970, 609; BGHZ 71, 358 [361] = NJW 1978, 1970; BGHZ 78, 269[272] = NJW 1981, 387; BGH, NJW 1968, 2286f.; WM 1972, 853, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 59, 1 = NJW,1972, 1463.
- BGH, 17.01.2003 - V ZR 137/02
Immobilien - Vorkaufsrecht des Mieters
Letzteres und damit das Vorliegen eines Verbotsgesetzes wird von der Rechtsprechung regelmäßig bejaht, wenn beide Vertragsparteien mit dem Vertragsschluß ein gesetzliches Verbot verletzen (BGHZ 78, 269, 271; 115, 123, 125; 143, 283, 287).Sollte das Verbot nur die Gemeinde treffen, so führt ein Verstoß nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert (BGHZ 78, 269, 271; 89, 369, 373; 143, 283, 287).
- BGH, 19.01.1984 - VII ZR 121/83
Schwarzarbeit
Entscheidend ist, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluß des Rechtsgeschäfts wendet, sondern darüber hinaus gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg (vgl. BGHZ 53, 152, 156 f.; 78, 269, 271; BGH, NJW 1968, 2286; 1981, 1204, 1205; Urteil vom 14. November 1960 - VIII ZR 116/59 -, LM BGB § 134 Nr. 34 = WM 1960, 1417, 1418).In besonderen Fällen kann sich die Unwirksamkeit allerdings auch aus einer einseitigen Gesetzesübertretung ergeben, falls nämlich der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf (BGHZ 37, 258, 262; 53, 152, 157; 65, 368, 370; 78, 263, 265; 78, 269, 271).
- BGH, 17.01.2003 - V ZR 127/02
Immobilien - Vorkaufsrecht des Mieters
Letzteres und damit das Vorliegen eines Verbotsgesetzes wird von der Rechtsprechung regelmäßig bejaht, wenn beide Vertragsparteien mit dem Vertragsschluß ein gesetzliches Verbot verletzen (BGHZ 78, 269, 271; 115, 123, 125; 143, 283, 287).Sollte das Verbot nur die Gemeinde treffen, so führt ein Verstoß nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert (BGHZ 78, 269, 271; 89, 369, 373; 143, 283, 287).
- BGH, 27.06.2007 - VIII ZR 149/06
Energierecht - § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG stellt kein Verbotsgesetz dar!
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts in der Regel nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet; einseitige Verbote begründen die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts dagegen ausnahmsweise nur dann, wenn es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGHZ 46, 24, 26; 78, 269, 271; 89, 369, 373; 115, 123, 125; 118, 142, 145; 143, 283, 287, jew.m.w.N.). - BGH, 18.09.1997 - III ZR 226/96
Erhebung der Beschwerdegebühr
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO); insbesondere wäre ein zwischen den Parteien zustande gekommener Maklervertrag nicht deshalb nach § 134 BGB nichtig, weil die Klägerin im fraglichen Zeitraum nicht im Besitze einer Maklererlaubnis nach § 34 c GewO war (BGHZ 78, 269, 271 f.). - BGH, 08.02.2001 - III ZR 45/00
Befangenheit nach Unterzeichnung, aber vor Verkündung des Berufungsurteils
Hingegen ist es unerheblich, ob die Klägerin im fraglichen Zeitpunkt schon ein Gewerbe als Maklerin angemeldet hatte und im Besitz einer Erlaubnis nach § 34 c GewO gewesen war (BGHZ 78, 269). - BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 28/80
Gewerbsmäßige Maklertätigkeit eines Steuerberaters
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 09.07.1986 - 5 AZR 385/83 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Koblenz, 05.05.2003 - 12 U 40/02
Bauträger - Appartmentkauf im Ausland kann Bauträgervertrag sein
Während z.B. eine fehlende Gewerbeerlaubnis die zivilrechtliche Wirksamkeit eines dennoch abgeschlossenen Vertrages ganz unberührt lassen kann (vgl. z.B. BGHZ 78, 269 ff.), ist bei Verstoß gegen § 3 MaBV zwar die betroffene Vereinbarung nichtig. - OLG Karlsruhe, 04.04.2012 - 11 Wx 111/11
Immobilien - Wann besteht Anlass zur Anforderung einer "Unterwerterklärung"?
- AG Rheinberg, 31.08.2009 - 12 C 365/08
Kündigung Mietvertrag Grundstücksparzelle Zahlungsverzug
- OLG Koblenz, 24.06.2011 - 2 U 1025/10
