Rechtsprechung
| BGH, 21.01.1981 - VIII ZR 41/80 |
Aussperrung des Untermieters
§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 BGB, Besitzstörung des nichtberechtigten Besitzers durch den Eigentümer, kein Anspruch auf Nutzungsschaden
Volltextveröffentlichungen (4)
- Alpmann Schmidt
- Prof. Dr. Lorenz
Berechtigter Besitz als absolutes Recht i.S.v. § 823 II BGB
- Universität des Saarlandes
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 823 Abs. 1
Rechtsstellung des Untermieters nach wirksamer fristloser Kündigung des Hauptmietvertrages
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 79, 232
- NJW 1981, 865
- MDR 1981, 490
- ZMR 1981, 208
- BB 1981, 1425
- DB 1981, 839
- JR 1981, 285
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 07.05.1991 - VI ZR 259/90
Schadensersatz wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung; Possessorischer …
Dieser Zuweisungsregelung hat auch die deliktische Lastenzuweisung Rechnung zu tragen (BGHZ 73, 355, 362; 79, 232, 236 ff; vom erkennenden Senat bisher offen gelassen in den Urteilen vom 9. März 1976 - VI ZR 137/74 - WM 1976, 583, 584 und vom 18. November 1980 - VI ZR 217/78 - NJW 1981, 750, 751).Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche könnte sich zwar auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 858, 861 BGB herleiten lassen, da § 858 BGB auch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (BGHZ 73, 355, 362; 79, 232, 237;… Senatsurteil vom 9. März 1976, aaO).
a) Soweit die Klägerin Nutzungsschaden für die Zeit de Vorenthaltung der Anlage beansprucht, steht auch dem auf diese Anspruchsgrundlage gestützten Anspruch entgegen, daß nicht besteht, wenn die Klägerin nichtberechtigter Besitzer die Firma I.F. aber zum Besitz berechtigter Eigentümer gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn die Firma I.F. der Klägerin den Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen hätte (BGHZ 79, 232, 238).
- BGH, 12.07.2002 - V ZR 441/00
Pachtrecht - Ausgleichsanspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG
Die Rechtsprechung, nach welcher der unberechtigte Besitz kein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht darstellt, beruht auf dem Gedanken, daß der Eigentümer jederzeit den Besitz herausverlangen und die Nutzungen aus dem Besitz ziehen kann (vgl. BGHZ 137, 89, 98; BGH Urt. v. 21. Januar 1981, VIII ZR 41/80, NJW 1981, 865, 866; u. v. 7. Mai 1991, VI ZR 259/90, NJW 1991, 2420, 2421). - BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99
Sonstiges Zivilrecht
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Herausgabeanspruch des Hauptverpächters aus §§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB gemäß § 556 Abs. 3 BGB auch gegenüber dem Unterpächter geltend gemacht werden kann (vgl. BGHZ 79, 232, 235;… Emmerich/Sonnenschein, Miete 7. Aufl. § 549 BGB Rdn. 27;… Staudinger/Sonnenschein BGB [1995] § 556 Rdn. 51 m.w.N.).
- BGH, 21.04.1982 - VIII ARZ 16/81
Einwand des Rechtsmißbrauch durch auf Räumung in Anspruch genommenen Untermieter …
Auch wenn das Untermietverhältnis nicht beendet ist, verliert der Untermieter gegenüber dem Hauptvermieter infolge der Beendigung des Hauptmietverhältnisses das Recht zum Besitz und zur Nutzung der Mietsache (BGHZ 79, 232, 235). - BGH, 13.10.1995 - V ZR 254/94
Begriff der Nutzung; Umfang des Besitzrechts
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß § 858 BGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (BGHZ 73, 355, 362; 79, 232, 237; 114, 305, 314). - BVerfG, 14.06.1991 - 1 BvR 1437/90
Verfassungarechtliche Anforderungen an die Versagung von Wiedereinsetzung in den …
Unerheblich ist auch, daß der Bundesgerichtshof über einen Rückgabeanspruch nach § 556 Abs. 3 BGB zu befinden hatte, während hier ein Anspruch aus § 556 Abs. 1 BGB in Rede steht; § 985 BGB tritt hinter Rückgabeansprüchen aus vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen generell nicht zurück (vgl. BGHZ 8, 47 [50]; 9, 22 [26 ff.]; 34, 122 [123 f.]; 79, 232 [235]). - BGH, 04.07.1984 - VIII ZR 8/83
Begriff der Feriensache
Hier ergab schon der Vortrag in der Klagschrift, daß der geltend gemachte Anspruch sowohl nach § 556 Abs. 3 BGB als auch nach § 985 BGB begründet sein konnte (zur Konkurrenz der beiden Ansprüche vgl. Senat in BGHZ 79, 232, 235; Senatsurteil vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 89/59, WM 1961, 147;… s. auch Staudinger/Sonnenschein, BGB, 12. Aufl., § 556 Rdn. 54, 29). - OLG Bamberg, 18.03.2010 - 1 U 142/09
Pachtrecht - Fehlerhafte Verweisung an das LwG; Rosen als Grundstücksbestandteil
Auch aus den Besitzschutzvorschriften (§ 858 BGB), die nur verhindern sollen, dass der Berechtigte den Zustand, auf den er Anspruch hat, eigenmächtig herbeiführt, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten (vgl. BGH MDR 1979, 574; MDR 1981, 490). - BayObLG, 02.09.1993 - 2Z BR 63/93
BGB § 1004; WEG § 14 Nr. 1, Nr. 2, § 15 Abs. 3
Der Mieter oder Pächter kann dem Untermieter oder Unterpächter kein weitergehendes Besitz- und Nutzungsrecht einräumen als ihm selbst zusteht; mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses oder Hauptpachtverhältnisses verliert der Untermieter oder Unterpächter gemäß § 581 Abs. 2, § 556 Abs. 3 BGB in jedem Fall das Recht zum Besitz und zur Nutzung der gepachteten Räume (BGHZ 79, 232/235; 84, 90/95).
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