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   BGH, 26.11.1980 - V ZR 126/78   

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BGH, 26.11.1980 - V ZR 126/78 (https://dejure.org/1980,446)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1980 - V ZR 126/78 (https://dejure.org/1980,446)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1980 - V ZR 126/78 (https://dejure.org/1980,446)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Flugverkehr - Fluglärm - Zumutbarkeit von Fluglärm - Grundurteil - Betragsverfahren - Abwehrmaßnahmen

Papierfundstellen

  • BGHZ 79, 45
  • NJW 1981, 1369
  • MDR 1981, 479
  • DB 1981, 739
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.06.1977 - V ZR 44/75

    Fluglärm

    Auszug aus BGH, 26.11.1980 - V ZR 126/78
    b) Zur Frage des zumutbaren Maßes bei der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks durch Fluglärm im Fluglärmschutzbereich 2 (Erg. zu BGHZ 69, 105).*).

    b) Zur Frage des zumutbaren Maßes bei der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks durch Fluglärm im Fluglärmschutzbereich 2 (Erg. zu BGHZ 69, 105).*).

    Das erste Berufungsurteil ist u.a. aus dem Grunde aufgehoben worden, weil der erkennende Senat den Lärm der abfliegenden Flugzeuge innerhalb der hier festgesetzten Schutzzone 2, nur etwa 1, 5 km außerhalb der Schutzzone 1 in der Längsachse der Flugschneise, ungeachtet der Mindestflughöhe im Sinn des § 6 LuftVO als Emission dem Flughafengrundstück zurechnet (BGHZ 69, 105, 107, 112 f unter b).

    Dies ist auch schon im Senatsurteil vom 15. Juni 1977 (BGHZ 69, 105, 116) dargelegt.

    Eben weil, wie die Revision zutreffend ausführt, die Wirkung von Lärm auf den Menschen mit Hilfe objektiv meßbarer Größen allein nicht eindeutig zu bestimmen ist, kann von der eigenen Wahrnehmung des Gerichts als Grundlage für die Beurteilung der gemessenen Größen und damit auch seiner Entscheidung über die Zumutbarkeit nicht abgesehen werden (BGHZ 69, 105, 118; 46, 35, 38).

  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 166/75

    Schadensersatz infolge Beeinträchtigungen des Grundstücks durch

    Auszug aus BGH, 26.11.1980 - V ZR 126/78
    Die neuere, in Anlehnung an das Immissionsschutzgesetz entwickelte Rechtsprechung sieht jedoch, soweit es sich um die Kosten für notwendige Lärmschutzanlagen handelt, bei der Beurteilung von Straßenlärm davon ab, eine besonders schwere Beeinträchtigung vorauszusetzen (BGHZ 64, 220, 223 f, 229; BGH Urteile vom 13. Januar 1977, III ZR 6/75, WM 1977, 419, 421 unter d; vom 14. Juli 1977, III ZR 41/75, WM 1977, 1149, 1151 re; vom 10. November 1977, III ZR 166/75, WM 1978, 41 = DVBl 1978, 110 unter II, 3 u. III, 1).

    Die Revision trägt unter Hinweis auf Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch (BGHZ 64, 220, 229 f, vgl. auch BGH DVBl 1978, 110 = WM 1978, 41) vor, der durch Verkehrslärm beeinträchtigte Eigentümer sei in erster Linie für Schallschutzmaßnahmen zu entschädigen, die infolge der übermäßigen Lärmbeeinträchtigung erforderlich geworden seien.

    Dies gilt insbesondere unter dem für die Frage der Zumutbarkeit von Verkehrslärm mitzuberücksichtigenden Gesichtspunkt, inwieweit die Maßnahmen, die den nachbarlichen Interessenkonflikt ausgelöst oder verschärft haben, von dem einen oder dem anderen Eigentümer getroffen worden sind (BGHZ 59, 378, 384; 49, 148, 153; zur Erstellung von Wohnhäusern auf Grundstücken mit "Geräuschvorbelastung" vgl. das oben erwähnte BGH-Urteil WM 1978, 41 = DVBl 1978, 110 unter 11, 6 mit Nachweisen).

  • BGH, 10.11.1972 - V ZR 54/71

    Geräuschimmission durch Betrieb eines Militärflugplatzes

    Auszug aus BGH, 26.11.1980 - V ZR 126/78
    Die Revision bittet wegen der Tragweite dieser Entscheidung für alle Verkehrsflughäfen und besonders auch für Militärflughäfen (vgl. BGHZ 59, 378) um Überprüfung sowie Abgrenzung dieser Entscheidung.

    Dies gilt insbesondere unter dem für die Frage der Zumutbarkeit von Verkehrslärm mitzuberücksichtigenden Gesichtspunkt, inwieweit die Maßnahmen, die den nachbarlichen Interessenkonflikt ausgelöst oder verschärft haben, von dem einen oder dem anderen Eigentümer getroffen worden sind (BGHZ 59, 378, 384; 49, 148, 153; zur Erstellung von Wohnhäusern auf Grundstücken mit "Geräuschvorbelastung" vgl. das oben erwähnte BGH-Urteil WM 1978, 41 = DVBl 1978, 110 unter 11, 6 mit Nachweisen).

  • BGH, 22.12.1967 - V ZR 11/67

    Ausgleichsanspruch des Eigentümers wegen von einer Straße ausgehenden Lärms;

    Auszug aus BGH, 26.11.1980 - V ZR 126/78
    Das Berufungsgericht geht bei dieser Beurteilung noch von zwei Entscheidungen des Senats aus (BGHZ 49, 148, 152; 54, 384, 390 - BGHZ 62, 186 betrifft nicht diesen Beurteilungsmaßstab -), die für die Unzumutbarkeit im Verhältnis zum Straßenbaulastträger unter Anwendung eines objektiven Maßstabs eine "besonders schwere" Beeinträchtigung voraussetzen.

    Dies gilt insbesondere unter dem für die Frage der Zumutbarkeit von Verkehrslärm mitzuberücksichtigenden Gesichtspunkt, inwieweit die Maßnahmen, die den nachbarlichen Interessenkonflikt ausgelöst oder verschärft haben, von dem einen oder dem anderen Eigentümer getroffen worden sind (BGHZ 59, 378, 384; 49, 148, 153; zur Erstellung von Wohnhäusern auf Grundstücken mit "Geräuschvorbelastung" vgl. das oben erwähnte BGH-Urteil WM 1978, 41 = DVBl 1978, 110 unter 11, 6 mit Nachweisen).

  • BGH, 20.03.1975 - III ZR 215/71

    Maß des zumutbaren Straßenlärms; Rechtsnatur einer Entschädigung nach BImSchG

    Auszug aus BGH, 26.11.1980 - V ZR 126/78
    Die neuere, in Anlehnung an das Immissionsschutzgesetz entwickelte Rechtsprechung sieht jedoch, soweit es sich um die Kosten für notwendige Lärmschutzanlagen handelt, bei der Beurteilung von Straßenlärm davon ab, eine besonders schwere Beeinträchtigung vorauszusetzen (BGHZ 64, 220, 223 f, 229; BGH Urteile vom 13. Januar 1977, III ZR 6/75, WM 1977, 419, 421 unter d; vom 14. Juli 1977, III ZR 41/75, WM 1977, 1149, 1151 re; vom 10. November 1977, III ZR 166/75, WM 1978, 41 = DVBl 1978, 110 unter II, 3 u. III, 1).

    Die Revision trägt unter Hinweis auf Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch (BGHZ 64, 220, 229 f, vgl. auch BGH DVBl 1978, 110 = WM 1978, 41) vor, der durch Verkehrslärm beeinträchtigte Eigentümer sei in erster Linie für Schallschutzmaßnahmen zu entschädigen, die infolge der übermäßigen Lärmbeeinträchtigung erforderlich geworden seien.

  • BGH, 13.02.1976 - V ZR 55/74

    Ausgleichsanspruch beim Zusammentreffen mehrerer Immissionen

    Auszug aus BGH, 26.11.1980 - V ZR 126/78
    Richtig ist allerdings, daß dem Eigentümer, der durch die nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zu duldenden Einwirkungen im Rahmen der ortsüblichen Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird, zum Zwecke der Abwehr solcher Beeinträchtigungen je nach den die Ortsüblichkeit bestimmenden Umständen selbst aufwendige Maßnahmen zuzumuten sein können (BGHZ 66, 70, 78).
  • BGH, 29.06.1966 - V ZR 91/65

    Lärmimmission und Lautstärkemessung in DIN-phon

    Auszug aus BGH, 26.11.1980 - V ZR 126/78
    Eben weil, wie die Revision zutreffend ausführt, die Wirkung von Lärm auf den Menschen mit Hilfe objektiv meßbarer Größen allein nicht eindeutig zu bestimmen ist, kann von der eigenen Wahrnehmung des Gerichts als Grundlage für die Beurteilung der gemessenen Größen und damit auch seiner Entscheidung über die Zumutbarkeit nicht abgesehen werden (BGHZ 69, 105, 118; 46, 35, 38).
  • BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 26.11.1980 - V ZR 126/78
    Dies sei auch zulässig; diese Frage beziehe sich zwar nicht auf einen von mehreren Klagansprüchen (BGHZ 48, 134, 136), wohl aber auf eine Einwendung der Beklagten, die ein tatsächlich und rechtlich selbständiger und abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffes sei (BGHZ 53, 152, 154 f) Die Klägerin hätte - bei gegenteiliger Entscheidung - eine Revision auf diese Frage beschränkt durchführen können.
  • BGH, 01.03.1974 - V ZR 82/72

    Zementstaubimmission auf Bundesstraße

    Auszug aus BGH, 26.11.1980 - V ZR 126/78
    Das Berufungsgericht geht bei dieser Beurteilung noch von zwei Entscheidungen des Senats aus (BGHZ 49, 148, 152; 54, 384, 390 - BGHZ 62, 186 betrifft nicht diesen Beurteilungsmaßstab -), die für die Unzumutbarkeit im Verhältnis zum Straßenbaulastträger unter Anwendung eines objektiven Maßstabs eine "besonders schwere" Beeinträchtigung voraussetzen.
  • BGH, 30.10.1970 - V ZR 150/67

    Immissionen durch Bau und Betrieb einer Fernverkehrsstraße

    Auszug aus BGH, 26.11.1980 - V ZR 126/78
    Das Berufungsgericht geht bei dieser Beurteilung noch von zwei Entscheidungen des Senats aus (BGHZ 49, 148, 152; 54, 384, 390 - BGHZ 62, 186 betrifft nicht diesen Beurteilungsmaßstab -), die für die Unzumutbarkeit im Verhältnis zum Straßenbaulastträger unter Anwendung eines objektiven Maßstabs eine "besonders schwere" Beeinträchtigung voraussetzen.
  • BGH, 13.01.1977 - III ZR 6/75

    Wertminderung eines Grundstücks wegen eines Autobahnbaus - Zubilligung einer

  • BGH, 13.06.1975 - V ZR 171/73

    Beurteilung der Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung - Zumutbarkeit des

  • BGH, 11.01.1974 - I ZR 89/72

    Anspruch des Frachtführers auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen dem

  • BGH, 14.07.1977 - III ZR 41/75

    Erreichen einer Wertminderung durch die Verringerung des Grundbesitzes - Schutz

  • BGH, 12.01.1970 - VII ZR 48/68

    Teilweise Zulassung der Revision

  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

  • BVerwG, 12.12.2019 - 8 C 3.19

    Gestattung der Berliner Gaststätte "Rheingauer Weinbrunnen" im Jahr 2014 war

    Dieser Würdigung kann der Kläger im Rahmen des Revisionsverfahrens nicht seine eigene Würdigung entgegensetzen (stRspr, vgl. zu § 906 BGB: BGH, Urteile vom 26. November 1980 - V ZR 126/78 - BGHZ 79, 45 Rn. 34 und vom 30. November 1970 - V ZR 51/68 - LM Nr. 38 zu § 906 Rn. 26).
  • OLG Düsseldorf, 29.01.1997 - 9 U 218/96

    Aufklärungspflicht des Gerichts bei Geräuschemmissionen; Ansprüche eines Mieters

    Die Lästigkeit von Geräuschen hängt von einer Reihe von Umständen ab, für die es auf das eigene Empfinden des Tatrichters ankommt (vgl. BGHZ 79, 45,51; BGH NJW 1992, 2019 ).
  • BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06

    Beeinträchtigung eines Grundstücks durch von dem Nachbargrundstück ausgehende

    Danach beurteilt sich bei Geräuschimmissionen die Unzumutbarkeit in dem direkten Anwendungsbereich von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle, die zugleich die Wesentlichkeitsgrenze im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt (BGHZ 122, 76, 78 f.; vgl. auch Senat, BGHZ 79, 45, 48); hat der Entschädigungsanspruch des beeinträchtigten Grundstückseigentümers seine Grundlage in einer entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen hoheitlicher Eingriffe der öffentlichen Hand, gilt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (BGHZ 97, 361, 362 f.; 122, 76, 78), die deutlich über der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle liegt (BGHZ 122, 76, 79; 140, 285, 298).
  • BGH, 25.03.1993 - III ZR 60/91

    Enteignender Eingriff durch militärischen Fluglärm

    1. Bei der Ermittlung der Grenzwerte für die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bei Fluglärm stellt der Bundesgerichtshof, im Grundsatz nicht anders als bei sonstigem Verkehrslärm, unter Heranziehung von Richtwerten in Gesetzentwürfen, Verwaltungsvorschriften und Äußerungen im Fachschrifttum in erster Linie auf den sogenannten Mittelungspegel ab; jedoch ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch den Spitzenpegeln wesentliche Bedeutung beimißt (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 122 [BGH 06.02.1986 - III ZR 96/84] und vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - WM 1987, 245, 246; Senatsbeschluß vom 30. Januar 1986 - III ZR 34/85 - NJW 1986, 2423, 2424; s. auch BGHZ 79, 45, 50) [BGH 26.11.1980 - V ZR 126/78].

    Letzteres liegt besonders nahe, wenn es um die Beurteilung durch Düsenflugzeuge verursachten Fluglärms geht, der gegenüber anderen Verkehrslärmimmissionen durch kurzzeitige, verhältnismäßig hohe Schalldrücke und bestimmte Frequenzzusammenhänge gekennzeichnet ist (vgl. BGHZ 79, 45, 50) [BGH 26.11.1980 - V ZR 126/78].

  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94

    Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht

    Der Erlaß eines Grundurteils setzt nämlich nur das Vorliegen einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür voraus, daß der Klaganspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGHZ 53, 17, 23; 79, 45, 46).
  • BGH, 30.01.1986 - III ZR 34/85

    Entschädigung von Anwohnern - Militärflughäfen - Lärmbeeinträchtigungen

    Der Fall gibt keine Veranlassung, die in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätze zur Entschädigung wegen der von einem Militärflugplatz ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen fortzuentwickeln oder zu modifizieren (BGHZ 59, 378 = NJW 1973, 326; Senat, LM § 906 BGB Nr. 64; vgl. auch zu Lärmeinwirkungen von Zivilflughäfen: BGHZ 69, 105 = NJW 1977, 1917; BGHZ 79, 45 = NJW 1981, 1369).

    Es war aus Rechtsgründen nicht gehindert, bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 76, 5 dB (A) und plötzlichen, "fast knallartigen" Spitzenschallpegeln von über 100 dB (A) - bis zu 112 dB (A) - eine wesentliche, die Zumutbarkeitsgrenze überschreitende Lärmbelästigung zu bejahen (vgl. auch BGHZ 79, 45 (49 ff.) = NJW 1981, 1369 und Senat, LM § 906 BGB Nr. 64 unter I 2).

    Das BerGer. durfte gerade diesen Spitzenwerten besondere Bedeutung beimessen (BGHZ 79, 45 (50) = NJW 1981, 1369).

  • BGH, 16.03.1995 - III ZR 166/93

    Entschädigung wegen Fluglärms nach Errichtung eines Wohnhauses in der Schutzzone

    Das steht in Einklang mit dem vom Bundesgerichtshof zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verschiedentlich hervorgehobenen Grundsatz, daß der Eigentümer nicht durch eigenes Verhalten einen vorher noch nicht vorhandenen Interessenkonflikt aktiviert haben darf (vgl. BGHZ 59, 378, 383 f [BGH 10.11.1972 - V ZR 54/71]; 79, 45, 53) [BGH 26.11.1980 - V ZR 126/78].
  • LG Bonn, 16.01.2004 - 3 O 313/99

    Fluglärm

    Vielmehr ist die Grenze der Zumutbarkeit bereits dann überschritten, wenn bei einer zeitlich anhaltenden Belästigung das psychische und physische Wohlbefinden der betroffenen Personen ungünstig beeinflusst wird (vgl. BGH, NJW 1981, 1369 ff.).

    In diesem Zusammenhang sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur das Ausmaß des Lärms, sondern auch die Art des Lärms sowie die Gebietsart und eine mögliche Lärmvorbelastung des betroffenen Grundstückes zu berücksichtigen, wobei im Rahmen der tatrichterlichen Gesamtbetrachtung nicht nur den Mittelungspegeln, sondern auch den Spitzenpegeln wesentliche Bedeutung zukommen kann, was nach der insoweit herrschenden Rechtsprechung insbesondere dann nahe liegt, wenn es um die Beurteilung durch Düsenflugzeuge verursachten Lärms geht (vgl. BGH, NJW 1995, 1823 ff.; NJW 1986, 2423 ff.; NJW 1993, 1700 ff.; NJW 1981, 1369 ff.).

    Vielmehr ist nach der bereits oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Grenze der entschädigungslos hinzunehmenden Zumutbarkeit schon dann überschritten, wenn bei einer zeitlich anhaltenden Belästigung in dem festgestellten Ausmaß das physische und psychische Wohlbefinden der betroffenen Person ungünstig beeinflusst wird (vgl. BGH, NJW 1981, 1369 ff.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.1993, Aktenzeichen: 9 U 85/92).

  • BGH, 20.07.2001 - V ZR 170/00

    Aufhebung und Zurückverweisung bei Verbindung von Zahlungs- und

    Zu bejahen ist auch die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Klägerin ein solcher Schaden in irgendeiner Höhe entstand (vgl. Senat, BGHZ 79, 45, 46).
  • OLG Köln, 17.01.2001 - 2 U 5/97

    Anwohnerklage gegen Flugplatz Bonn-Hangelar abgewiesen

    Es ist allgemein anerkannt, daß im Rahmen der Wesentlichkeit die Gebietsart und die Lärmvorbelastungen zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 1981, 1369 [1372]; BGH, NJW 1993, 925 [930]; BGH, NJW 1995, 1823 [1824] für das Bauen eines Wohnhauses im Bereich des Flugplatzes Ramstein; BGH, MDR 1999, 290 [292] für die Geruchsbelästigung durch einen Schweinemastbetrieb in einem ländlichen Dorfbereich; BVerwGE 50, 49 [54]; BVerwGE 59, 253 [265]).

    Da es sich hier (anders als z.B. bei einem Volksfest; vgl. BGHZ 111, 63) um die Beeinträchtigung durch rasch an- und abschwellende Geräusche von verhältnismäßig kurzer Dauer handelt, die unregelmäßig und unvorhersehbar auftreten und bei den Startvorgängen von Motorflugzeugen wegen der dann entfalteten Schubkraft der Motoren recht hohe Spitzenwerte erreichen, wird ein Vergleich mit einer nach Mittelungsverfahren errechneten Dauerbelastung mit anderweitig festgelegten Grenzwerten der Sachlage nicht gerecht (BGHZ 122, 76 [80 f.]; BGH, NJW 1981, 1369 [1371]; OLG Hamm, Urteil vom 8. November 1990, 22 U 32/89).

  • BGH, 25.11.1991 - III ZR 7/91

    Entschädigung wegen der von einem Militärflugplatz ausgehenden

  • BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 331/89

    Schadensersatz - Mitverschulden - Garantiehaftung - Miete einer Autohebebühne

  • VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 B 11.2608

    In einer Berufungsbegründung erfolgte Verweisung auf ein Parallelverfahren ohne

  • VGH Bayern, 05.03.1996 - 20 B 92.1055
  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 40/02

    Voraussetzungen eines Grundurteils

  • BGH, 29.11.2002 - V ZR 297/01

    Voraussetzungen eines Grundurteils

  • BGH, 16.03.1993 - VI ZR 84/92

    Produzentenhaftung für Korrosionschäden durch säurehaltige Reinigungsmittel

  • OLG Köln, 06.03.1996 - 2 U 98/95
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.1993 - 7 B 11842/93

    Betriebsgenehmigung ; Zivile Mitbenutzung eines Militärflugplatzes;

  • BFH, 04.08.1983 - III R 79/81

    Eine Ermäßigung des Grundstückswertes wegen ungewöhnlich starker Beeinträchtigung

  • BGH, 16.09.1988 - V ZR 267/86

    Unzulässigkeit einer Klage wegen fehlender Angaben zum Gegenstand und Grund des

  • OLG Braunschweig, 27.06.1984 - 1 W 15/84

    Zustimmung zur Fortsetzung eines Mietverhältnisses; Fortbestehen von einem

  • VG Magdeburg, 30.09.2013 - 1 B 374/13

    Naturschutzrechtliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes eines

  • BFH, 04.08.1983 - III R 79 141/81
  • BGH, 22.12.1982 - V ZR 226/81

    Entscheidung über die Kosten nach Erledigung der Hauptsache -

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