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   BGH, 15.01.1953 - IV ZR 76/52   

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BGH, 15.01.1953 - IV ZR 76/52 (https://dejure.org/1953,132)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1953 - IV ZR 76/52 (https://dejure.org/1953,132)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1953 - IV ZR 76/52 (https://dejure.org/1953,132)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ziel eines Vereines, die Oder-Neisse-Linie anzuerkennen - Führen eines Namens einer bekannten Persönlichkeit im Vereinsnamen - Schutzwürdigkeit des Führens eines bestimmten Familiennamens - Maßgeblichkeit von deutschem Recht, wenn die Klägerin französische ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 8, 318
  • NJW 1953, 577
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 23.12.1903 - V 269/03

    1. Unterliegt in Preußen die gütliche Einigung über die Grundabtretung zum

    Auszug aus BGH, 15.01.1953 - IV ZR 76/52
    Unbefugt ist regelmässig der Gebrauch eines fremden Namens, denn in dem Recht auf den Namen liegt auch das Recht auf den ausschliesslichen Gebrauch desselben gegenüber jedem, der nicht ebenfalls das Recht auf ihn hat (RGZ 56, 190).
  • LG Berlin, 01.10.2019 - 52 O 164/18

    Namensanmaßung bei Nutzung eines Politikernamens für eine parteinahe Stiftung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Namensgebrauch nicht nur vorliegen, wenn der Name in vollständiger Form benutzt wird (hier also jeweils Vor- und Nachname der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2.), sondern auch, wenn einzelne wesentliche Bestandteile des vollständigen Namens gebraucht werden, insbesondere der Familienname (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 20 - Landgut A. Borsig m.w.N.; BGH, NJW 1985, 59, 60; OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 603, 604; BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe).

    Handlungen und Äußerungen eines Familienmitgliedes und gegenüber einem solchen können deshalb von ihrem wirklichen oder doch potenziellen Bezug auf die Familie selbst und damit auf die Mitglieder des engeren Familienverbandes nicht völlig gelöst werden (vgl. dazu schon BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe).

    bb) Wird der Vor- und Familienname eines Familienmitglieds zur schlagwortartigen Kennzeichnung eines Sachverhalts oder bestimmter Bestrebungen benutzt, so kann darin mittelbar auch ein Hinweis auf die Familie als solche, mindestens auf deren engeren Kreis erblickt werden, weil der Hörer oder Leser eines solchen Namens, wenn er Angehörige dieses Namensträgers kennt oder um ihre Existenz weiß, in seinen Gedanken oder in seiner Erinnerung auch auf diese Personen hingelenkt wird und sie möglicherweise sogar mit dem so bezeichneten Sachverhalt in Verbindung bringt, mag er sie auch mit dem individuell genannten Namensträger selbst nicht verwechseln (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 28 - Landgut A. Borsig; BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe).

    Deshalb kann beispielsweise nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ehefrau als engste Familienangehörige ihres Ehemanns dem unbefugten Gebrauch des Familiennamens entgegentreten, wenn dieser von einem Dritten unter Hinzufügung des Vornamens ihres verstorbenen Ehemanns gebraucht wird (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 28 - Landgut A. Borsig unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe; soweit teilweise die Auffassung vertreten wurde, die Entscheidung sei überholt bzw. der Bundesgerichtshof von dem "subjektiven Alleinbestimmungsrecht" abgerückt, vgl. OLG München, NJW-RR 2001, 42 - Wolfgang-Harich-Gesellschaft e.V., ist der Bundesgerichtshof dieser Auffassung in der Entscheidung "Landgut A. Borsig" entgegen getreten, vgl. dazu auch OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 603, 604 und die Bezugnahme auf die Entscheidung "Namensschutz einer Witwe").

    Auch wenn durch den Zusatz des Vornamens "..." im Namen des Beklagten möglicherweise aus Sicht des Verkehrs nicht unmittelbar auf die Kläger selbst, sondern auf ihren verstorbenen Großvater hingewiesen wird (vgl. dazu schon BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe sowie nachfolgend auch OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 603, 604; zur Bedeutung der Aussagekraft der Bestandteile eines Namens vgl. BGH, NJW 1981, 914, 916 - Namensschutz politischer Parteien), kann eine Zuordnungsverwirrung eintreten.

    a) Der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein vermögensrechtliches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 32 - Landgut A. Borsig; BGH, Urt. v. 28.09.2011 - I ZR 188/09, BeckRS 2012, 6459, Rn. 43 - Landgut Borsig m.w.N.; KG, Urt. v. 21.10.2016 - 5 U 106/13, BeckRS 2016, 128740, Rn. 67; BGH, Urt. v. 15.11.1984 - IVb ZR 46/83, BeckRS 1984, 31075651; OLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 603, 604; so schon BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe; vgl. auch KG, GRUR-RR 2010, 79, 82 - Mitmachzentrum).

    Es reicht vielmehr aus, dass die Kläger nicht wünschen, dass ihr Familienname zur Bezeichnung eines Vereins verwendet wird, der nach seiner Satzung und nach seinen Verlautbarungen in der Öffentlichkeit bestimmte politische Zwecke verfolgt, und auf dessen Zusammensetzung und Betätigung sie keinerlei Einfluss haben (vgl. BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe).

    Gebraucht ein Verein den Namen eines Verstorbenen zur Kennzeichnung solcher Zwecke, so ist mindestens der Anschein nicht zu vermeiden, dass es ihm dabei weniger darum geht, in einer im übrigen zweckfreien Weise dem Andenken und dem Lebensziel des Verstorbenen zu dienen, als darum, dessen Name als Mittel zu gebrauchen, um damit seinen politischen Bestrebungen ein größeres Ansehen und ein stärkeres moralisches Gewicht zu geben (vgl. BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe).

    Ein Interesse, derartigen Gefahren um ihres Familiennamens willen entgegenzutreten, muss nahen Angehörigen des Verstorbenen schon deshalb zugestanden werden, weil sie ein Interesse daran haben können, die Möglichkeit offenzuhalten, dass der Name des Verstorbenen und damit ihr Familienname später von einem anderen Verein gebraucht wird, der einen anderen, ihnen mehr zusagenden Zweck, z.B. den ausschließlichen oder doch hauptsächlichen Zweck verfolgt, die Person und das Lebenswerk des Verstorbenen - etwa durch Neuherausgabe seiner Werke, durch biographische Veröffentlichungen oder durch Erforschung und Darstellung der mit seinem Lebenswerk in Zusammenhang stehenden geschichtlichen Vorgänge - zu ehren und im Bewusstsein der Nachwelt lebendig zu halten (vgl. BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe).

    Es ist deshalb schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten kein Grund ersichtlich, dass und warum er zur schlagwortartigen Kennzeichnung seines Wesens und seiner Bestrebungen darauf angewiesen ist oder doch ein besonders starkes, sachlich begründetes Interesse daran hat, sich des Namens ... zu bedienen (vgl. BGH, NJW 1953, 577, 579 - Namensschutz einer Witwe).

    Er wird vielmehr hierfür, ohne der Verwirklichung seines satzungsmäßigen Zwecks Abbruch zu tun, auch andere Bezeichnungen wählen können, z.B. solche, die von der Sache selbst und nicht von dem Namen einer bestimmten Person hergeleitet sind (vgl. BGH, NJW 1953, 577, 579 - Namensschutz einer Witwe).

    a) Unbefugt ist der Gebrauch eines Namens, wenn dem Verwender kein eigenes Benutzungsrecht zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 177/14, BeckRS 2016, 10300, Rn. 36 - Landgut A. Borsig m.w.N.; BGH, GRUR 2014, 506, 507 - sr.de; BGH, NJW 2008, 3718, 3718 - afilias.de; BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe).

    Zum Zeitpunkt der Eintragung ins Vereinsregister war der Familienname "..." für den Beklagten ein fremder Name, das heißt ein Name, den bereits andere Personen - insbesondere auch die hiesigen Kläger - führten (vgl. dazu auch BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe).

    Das schließt aber für diese die Geltendmachung ihrer Ansprüche aus § 12 BGB gegen die eingetragene Körperschaft nicht aus (BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe).

    Das Namensrecht einer natürlichen Person ist wie jedes andere absolute Recht grundsätzlich in seiner Geltung und Wirkung nicht auf die Grenzen des Heimatlandes dieser Person beschränkt (vgl. BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe).

    Eine entsprechende Anwendung des § 23 Nr. 1 KunstUrhG könnte insoweit nur in Frage kommen, wenn auch die Kläger, deren Namensrecht verletzt ist, Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte wären (vgl. BGH, NJW 1953, 577, 578 - Namensschutz der Witwe).

  • BGH, 05.10.2006 - I ZR 277/03

    kinski-klaus. de

    Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen schützt (vgl. BGHZ 30, 7, 9 - Caterina Valente), erlischt mit dem Tod des Namensträgers (vgl. BGHZ 8, 318, 324; offen gelassen von BGHZ 107, 384, 390 - Emil Nolde; a.A. v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., 2. Halbbd, Kap. 53 Rdn. 20; Schack, JZ 1987, 776).
  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 135/87

    Emil Nolde; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines verstorbenen

    Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach das Namensrecht grundsätzlich mit dem Tode erlischt (BGHZ 8, 318, 324).

    Dies schließt allerdings die Möglichkeit nicht aus, daß die Witwe des Malers aus eigenem Recht gegen den Mißbrauch des Familiennamens vorgehen kann (BGHZ 8, 318, 329 f., 324).

  • BGH, 10.12.2015 - I ZR 177/14

    Landgut A. Borsig - Namensrechtsverletzung: Namensgebrauch bei Verwendung des

    Enthält ein Familienname die Adelsbezeichnung "von" als Namensbestandteil (hier "von Borsig"), kann ein Namensgebrauch im Sinne von § 12 BGB vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesentliche Bestandteil des vollständigen Familiennamens (hier "Borsig") gebraucht und das Adelsprädikat "von" weggelassen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 1953, IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320).

    Eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung im Sinne von § 12 BGB kann vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der engste lebende Nachfahre einer Familie habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung des Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines verstorbenen Familienangehörigen erteilt (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 1953, IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Namensgebrauch nicht nur vorliegen, wenn der Name in vollständiger Form benutzt wird, sondern auch, wenn einzelne wesentliche Bestandteile des vollständigen Namens gebraucht werden, insbesondere der Familienname (BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 - IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320; zustimmend Staudinger/Habermann, BGB, 2013, § 12 Rn. 294; BeckOK BGB/Bamberger, § 12 Rn. 69 [Stand 1. November 2015]).

    Deshalb kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ehefrau als engste Familienangehörige ihres Ehemanns dem unbefugten Gebrauch des Familiennamens entgegentreten, wenn dieser von einem Dritten unter Hinzufügung des Vornamens ihres verstorbenen Ehemanns gebraucht wird (BGHZ 8, 318, 320 f.).

    aa) Der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein vermögensrechtliches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse (vgl. BGHZ 8, 318, 322 f.; BGH, Urteil vom 15. November 1984 - IVb ZR 46/83, WM 1985, 95; BGH, GRUR 2012, 534 Rn. 43 - Landgut Borsig).

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 188/09

    Landgut Borsig

    aa) Der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein vermögensrechtliches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 - IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 322 f.; Urteil vom 4. Februar 1958 - I ZR 23/57, GRUR 1958, 302, 303 - Lego; Urteil vom 15. November 1984 - IVb ZR 46/83, WM 1985, 95; MünchKomm.BGB/Bayreuther aaO § 12 Rn. 216).
  • OLG Köln, 27.09.2018 - 7 U 85/18

    Domain "wir-sind-afd.de"

    Schutzwürdig sind Interessen jeder Art, auch rein persönliche, ideelle oder bloße Affektionsinteressen (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.1953 - IV ZR 76/52 - Rz.15, juris - Pazifist ; Palandt/ Ellenberger , a.a.O., § 12 BGB Rz. 31; MüKo/ Säcker , 7. Aufl. 2015, BGB, § 12 Rz. 145).

    Für die Annahme einer Verletzung schutzwürdiger Interessen genügt es bereits, dass die Klägerin es nicht wünscht, dass ihr Name zur Bezeichnung einer Domain verwendet wird, die den Anschein erweckt, der Inhaber handele in ihrem Einvernehmen, und unter der ihr Name ohne ihr Einverständnis zu politischen Zwecken benutzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.1953 - IV ZR 76/52 - Rz. 15 f., juris, Pazifist ).

  • BGH, 14.06.2006 - I ZR 249/03

    Stadt Geldern

    Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die Verletzung des Namensrechts und damit eines absoluten Rechts (vgl. BGHZ 8, 318, 322; Staudinger/Habermann [2004], § 12 BGB Rdn. 254 und Rdn. 350).
  • OLG Stuttgart, 22.05.1996 - 4 U 44/96

    Rechtliche Ausgestaltung des Schutzes des Namensrechts eines Verstorbenen;

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  • LG Düsseldorf, 04.04.1997 - 34 O 191/96

    Epson.de

    Es kann hier dahinstehen, ob in dem Verhalten des Beklagten, insbesondere der Registrierung der Domain "epson.de" bei der DE-NIC ein Bestreiten des Rechts der Klägerin zum Gebrauch ihres Namens im Sinne einer Namensleugnung gesehen werden kann, denn der Klägerin droht jedenfalls eine Namensanmaßung durch Verwendung ihres Namens als Domain im Internet, wobei ein gleicher Name im Sinne des § 12 BGB bereits dann vorliegt, wenn nicht der ganze Name der Klägerin - also deren vollständige Firma - sondern nur der wesentliche Teil, mithin das Wort "Epson", benutzt wird (BGHZ 8, 318, 320; GRUR 1971, 517, 518).
  • BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 581/80

    Namensschutz politischer Parteien

    Das Berufungsgericht hat damit das Klagebegehren im wesentlichen nach den Grundsätzen beurteilt, die in der Rechtsprechung zum Umfang des Namensschutzes nach § 12 BGB allgemein entwickelt worden sind (vgl. insbesondere: BGHZ 8, 318; 11, 214 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52]; 43, 245; BGH LM UWG § 16 Nr. 8).
  • OLG Köln, 06.08.2018 - 7 U 85/18

    Die Aktionsseite "wir-sind-afd.de" ist rechtswidrig

  • BGH, 08.02.1996 - I ZR 216/93

    "J.C. Winter"; Recht des Erwerbers einer Marke zur Führung des in dieser

  • OLG Frankfurt, 28.11.2019 - 6 W 82/19

    Verlust des Verfügungsgrundes durch Verletzung einer "Nachfrageobliegenheit" bei

  • BGH, 09.07.1984 - II ZR 231/83

    Fortführung einer Firma nach Ausscheiden des Namensträgers

  • BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78

    Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe

  • BGH, 24.02.1965 - IV ZR 81/64

    Schutz einer Namensabkürzung

  • BGH, 02.04.1971 - I ZR 41/70

    Widerspruch des Inhabers eines im Ausland eingetragenen Zeichens ("SWOPS") gegen

  • KG, 10.11.2009 - 5 W 120/09

    Untersagung der unrichtigen Berufung auf ein Testergebnis der Stiftung Warentest

  • OLG Hamm, 05.10.2001 - 9 U 149/01

    Benennung einer Schule nach einer verstorbenen Person der Zeitgeschichte, hier

  • BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58

    Erteilung der Einwilligung zur Fortführung einer Firma durch den Konkursverwalter

  • BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57

    Gleichberechtigung (Berlin)

  • OLG Schleswig, 13.05.1987 - 4 U 227/85

    Verwässerter Nolde

  • BGH, 07.11.1975 - I ZR 128/74

    Verwendung eines Firmennamens für eine studentische politische Hochschulgruppe -

  • OLG Hamm, 02.10.1980 - 15 W 31/79

    Berichtigung eines Namenseintrags im Geburtenbuch; Zulässigkeit der Eintragung

  • LG Kleve, 06.08.2002 - 3 O 116/02

    Umfang des Schutzbereiches von § 12 BGB; Anforderungen an die Annahme eines

  • BGH, 15.11.1984 - IVb ZR 46/83

    Namensanmaßung durch den Anlieger einer Straße - Schutzwürdiges Interesse -

  • BGH, 04.02.1958 - I ZR 23/57

    Rechtsmittel

  • LG Bielefeld, 23.11.2022 - 6 O 108/22
  • BayObLG, 09.10.1986 - BReg. 3 Z 117/86

    Verletzung; Namensrecht; Verein; Anmeldung; Vereinsregister; Zurückweisung

  • BGH, 08.07.1958 - I ZR 68/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.07.1957 - IV ZB 54/57

    Rechtsmittel

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