Rechtsprechung
   BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,105
BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52 (https://dejure.org/1953,105)
BGH, Entscheidung vom 16.01.1953 - VI ZR 161/52 (https://dejure.org/1953,105)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52 (https://dejure.org/1953,105)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,105) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verleihung eines Arbeiters vom Dienstberechtigten unter Aufrechterhaltung des Dienstvertrages an einen anderen Unternehmer auf Zeit - Schadensersatzansprüche des Arbeiters gegen den entleihenden Unternehmer - Vorliegen einer innerbetrieblichen Beförderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 8, 330
  • NJW 1953, 458
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 20.09.1943 - III 44/43

    Kann sich gegenüber dem Schadensersatzanspruch eines Arbeiters, der vom

    Auszug aus BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52
    Der entleihende Unternehmer, der die Fürsorgepflicht des Stammunternehmers übernommen hat, ist einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten - des Unternehmers im Sinne des § 899 Abs. 1 RVO gleichzustellen, (Bestätigung vom RGZ 171, 393; RG DR 1944, 296).

    Diese Bindung erstreckt sich auch darauf, in welchem Betrieb sich der Unfall ereignet hat; sie schliesst zugleich die Annahme aus, dass noch eine andere Person Betriebsunternehmer im Sinne der §§ 898 ff RVO sein könnte (vgl. RGZ 111, 159; RGZ 171, 393 [397]; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 1952 S 335).

    Für den Fall des sogen. Arbeiterleihverhältnisses hat das Reichsgericht entschieden, dass der entleihende Unternehmer einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Stammunternehmers gleichzustellen sei, da der Rechtsgedanke des § 899 RVO auch für ihn die Haftungseinschränkung des § 898 RVO erfordere (RGZ 171, 393; RG DR 1944, 296), Wenn auch der Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift des § 899 RVO nicht an derartige Verhältnisse gedacht habe, so entspreche es doch dem Ziel der Vorschrift und dem inneren Gehalt der Sachlage, den entleihenden Unternehmer als Repräsentanten des Stamnunternehmers zu behandeln.

    Dass es bei dem allgemeinen Begriff des "Bevollmächtigten" nicht erforderlich ist, dass dieser eine Stellung im Betrieb des Unternehmers einnimmt, ist vom Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 171, 393 mit einleuchtender Begründung ausgeführt worden.

  • OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 10.12.1948 - I ZS 108/48
    Auszug aus BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52
    Auch im Schrifttum steht entgegen Friese (MJW 1950, 416) und Teutsch (DRZ 1949, 233) die herrschende Meinung in Übereinstimmung mit dem Senat auf dem Standpunkt, daß der sogenannte Werkverkehr eine innerbetriebliche Angelegenheit sei und daß daher § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 nicht zur Anwendung komme (vgl insbes. Lepenies NJW 1952, 10; ferner Bülow DJ 1944, 25 ff; Klemm DR 1944, 130 [134]; Büchner NJW 1949, 263; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 1952, 340; Geigel, Der Haftpflichtprozeß 1952, 374).

    Ob auch in dem vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone in der Entscheidung OGHZ 1, 245 behandelten Fall eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr zu verneinen wäre, läßt der Senat dahingestellt.

  • BGH, 24.04.1952 - III ZR 78/51

    Unfallansprüche eines Beamten

    Auszug aus BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52
    Wenn die Revisionsbeantwortung auf die Entscheidung des III. Zivilsenats (BGHZ 6, 3 [11]) hinweist, so betraf diese einen tatbestandlich ganz anders gelagerten Fall eines Dienstunfalls.
  • BGH, 20.11.1952 - VI ZR 2/52
    Auszug aus BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52
    Die Urteilsformel kann aber bei Unklarheiten über ihre Auslegung und Tragweite aus den Entscheidungsgründen erläutert werden (vgl Baumbach-Lauterbach, ZPO 20. Aufl Anm. 6 zu § 313; Entscheidungen des erkennenden Senats vom 20. November 1952 und vom 3. Dezember 1952 - VI ZR 2/52 und 41/52 -).
  • RG, 27.06.1925 - IV 14/25

    Betriebsunfall

    Auszug aus BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52
    Diese Bindung erstreckt sich auch darauf, in welchem Betrieb sich der Unfall ereignet hat; sie schliesst zugleich die Annahme aus, dass noch eine andere Person Betriebsunternehmer im Sinne der §§ 898 ff RVO sein könnte (vgl. RGZ 111, 159; RGZ 171, 393 [397]; Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 1952 S 335).
  • RG, 17.12.1942 - VIII 120/42

    Kommt bei Betriebsunfällen im Falle der Entlehnung von Arbeitern eines

    Auszug aus BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52
    Das Reichsgericht und das Reichsarbeitsgericht haben den entleihenden Unternehmer als Erfüllungsgehilfen des Stammunternehmers hinsichtlich der Erfüllung der Fürsorgepflicht (§ 618 BGB) angesehen und damit - wenigstens grundsätzlich - seit ständige vertragliche Beziehungen zwischen dem neuen Unternehmer und den übernommenen Arbeitern verneint (RGZ 170, 216 [218]; RArbG 23, 206).
  • BGH, 27.11.1962 - VI ZR 217/61

    Haftungsverteilung bei Schäden eines Kraftfahrers durch Ausweichen vor einem

    Auch sollte verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Unfallverantwortung den Arbeitsfrieden stören (BGHZ 8, 330, 338 und 19, 114, 121).
  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 47/13

    Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses; Zuordnung des Unfalls und

    Darüber hinaus bezweckt sie die Wahrung des Betriebsfriedens, indem Streitigkeiten über die Unfallverantwortung vermieden werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52, BGHZ 8, 330, 338; vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04, BGHZ 166, 42 Rn. 11; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 218, jeweils mwN; BVerfGE 34, 118, 129 f., 132).

    In den praktisch bedeutsamen Fällen der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung wird der Verleiher die Beiträge bei der Kalkulation des Entgelts berücksichtigen und an den Entleiher weiterreichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52, BGHZ 8, 330, 333; Lehmacher, r+s-Beil.

    Vor diesem Hintergrund ist ein hinreichender Sachgrund dafür, Arbeitsunfälle von Leiharbeitnehmern im Verhältnis zum Entleiher haftungsrechtlich anders zu behandeln als Arbeitsunfälle der in gleicher Gefahrenlage arbeitenden eigenen Arbeitnehmer des Entleihers, nicht zu erkennen (so bereits RGZ 171, 393, 398 und Senatsurteil vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52, aaO).

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 141/13

    Arbeitsunfall eines entliehenen Arbeitnehmers: Bindung der Zivilgerichte an die

    Darüber hinaus bezweckt sie die Wahrung des Betriebsfriedens, indem Streitigkeiten über die Unfallverantwortung vermieden werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52, BGHZ 8, 330, 338; vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04, BGHZ 166, 42 Rn. 11; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 218, jeweils mwN; BVerfGE 34, 118, 129 f., 132).

    In den praktisch bedeutsamen Fällen der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung wird der Verleiher die Beiträge bei der Kalkulation des Entgelts berücksichtigen und an den Entleiher weiterreichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52, BGHZ 8, 330, 333; Lehmacher, r+s-Beil.

    Vor diesem Hintergrund ist ein hinreichender Sachgrund dafür, Arbeitsunfälle von Leiharbeitnehmern im Verhältnis zum Entleiher haftungsrechtlich anders zu behandeln als Arbeitsunfälle der in gleicher Gefahrenlage arbeitenden eigenen Arbeitnehmer des Entleihers, nicht zu erkennen (so bereits RGZ 171, 393, 398 und Senatsurteil vom 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52, aaO).

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 349/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

    Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ 116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 - die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen).

    Er hat nämlich bei der Unfallfahrt an einer Beförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und sich hierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet (vgl. Senatsurteil BGHZ 8, 330, 338).

  • BGH, 23.11.1955 - VI ZR 193/54

    Betriebsaufseher

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BGHZ 8, 330 [336 ff] entschieden, daß es sich bei dem sogenannten Werkverkehr (laufende Beförderung der Arbeiter mit einem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte) um eine innerbetriebliche Beförderung handelt und daß die beförderten Arbeiter nicht am allgemeinen Verkehr teilnehmen.

    Wie der Senat bereits in BGHZ 8, 330 [337] ausgeführt hat, ist es für die Frage, ob eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegt, in erster Linie maßgebend, ob der Versicherte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder gerade als Betriebsangehöriger erlitten hat.

    So erkannt die überwiegende Meinung an, daß die Mitnahme eines Angestellten im Kraftwagen des Betriebes auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr darstellt (vgl. die in BGHZ 8, 330 [338] sowie die bei Geigel, Der Haftpflichtprozeß 7. Aufl. S 421 und Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. S 595 und 596 angeführte Rechtsprechung und Literatur).

    Zwar dienen die Bestimmungen der § § 898, 899 RVO, wie der Revision zuzugeben ist, auch dem Zweck, Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Verantwortung für den Betriebsunfall im Interesse des Arbeitsfriedens zu vermeiden (BGHZ 8, 330 [338] und Wussow a.a.O. S 587).

    Daher stellt die Befreiung von Schadensersatzansprüchen der Geschädigten für den Unternehmer wie für die Bevollmächtigten und Betriebsaufseher einen Ausgleich für ihre gesetzliche Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft dar (RGZ 170, 159 [160]; vgl. auch RGZ 153, 38 [41, 42] und BGHZ 8, 330 [338]).

  • BAG, 25.09.1957 - GS 4/56

    Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

    u. ArbR, 55, 281; RGZ 74, 27; BGHZ 3, 298 [303]; 8, 330 [338], 19, 114 [121]).

    Wenn auch für die Rechtsstreitigkeiten, in denen der Vorlagebeschluß ergangen ist, dieses Sondergesetz nicht zur Anwendung kommt, weil die Fahrt vom 25. November 1952 in einem nicht dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Dienstwagen unternommen worden ist (vgl. OGHZ 1, 245; BGHZ 3, 298 [304] und 8, 330 [337]; siehe auch amtliche Begründung des Gesetzes, DJ 44, 21), so musste doch dieses Gesetz bei der Entscheidung des Großen Senats mit in Betracht gezogen werden.

  • BGH, 19.05.2009 - VI ZR 56/08

    Ersatz eines materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls in

    Zwar kommt die Haftungsfreistellung des Unternehmers des Fremdbetriebs und der dort Beschäftigten nach den §§ 104, 105 SGB VII nicht mehr in Betracht, doch hat sich inzwischen die Rechtslage mit der Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII geändert (vgl. zur früheren Rechtslage: Senat, BGHZ 8, 330 und BGHZ 24, 247 und zur Rechtslage nach Inkrafttreten des SGB VII: BSG, NJOZ 2008, 3465, 3469 ff.; Meike Lepa, a.a.O., S. 67 f.).
  • BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02

    Haftungsausschluss nach den §§ 104 ff. SGB VII bei einem vom Arbeitgeber

    Die hier in Rede stehende Fahrt wäre für den Kläger keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr iSv. § 636 Abs. 1 RVO gewesen, denn nach der Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Ansicht in der Literatur lag jene nicht vor, wenn der Unfall in einem engen inneren Zusammenhang zu Unternehmenszugehörigkeit und betrieblicher Verrichtung stand (Baumer/Fischer/Salzmann Die gesetzliche Unfallversicherung § 636 RVO Anm. 11 b) mwN; BGH 16. Januar 1953 - VI ZR 161/52 - BGHZ 8, 330, 337 = RdA 1953, 156; 23. November 1955 - VI ZR 193/54 - BGHZ 19, 114, 119 = AP Ges.
  • BGH, 08.05.1973 - VI ZR 148/72

    Arbeitsunfall bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Unfall, bei dem der Kläger verletzt worden ist, ein Arbeitsunfall war und daß eine derartige Werkfahrt im firmeneigenen Kraftfahrzeug eine innerbetriebliche Angelegenheit darstellte (BGHZ 8, 330, 337 ff; Senats urteile vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 « VersR 1968, 353, 354; vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 « VersR 1968, 1193, 1194).

    Maßgebend ist danach, ob sich der Unfall für den Betroffenen in einem Bereich er eignet hat, der sich in dem Verhältnis zum Schädiger als ein innerbetrieblicher Vorgang darstellt, oder ob insoweit zu dem Betrieb kein oder nur ein loser Zusammenhang bestanden hat (vgl. dazu BGHZ 8, 330, 337 ff; 17, 65, 66; 19, 114, 118 ff; Senatsurteile vom 8. Mai 1956 - VI ZR 37/55 = VersR 1956, 388; vom 21. November 1958 - UM Nr. 10 zu Dienst- und ArbeitsunfallG; vom 29. Januar 1963 - VI ZR 67/62 = VersR 1963, 243, 244; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 aaO; vom 22. Oktober 1968 aaO; vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 = VersR 1971, 564, 565).

    In aller Regel bedeutet die Beförderung des Arbeitnehmers im firmeneigenen Kraftfahrzeug zur Arbeitsstelle im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber und dem mit der Durchführung des Werkverkehrs betrautöl Arbeitskollegen wegen des engen betrieblichen Zusammenhangs keine "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" (vgl. BGHZ 8, 330, 337 ff; Senatsurteile vom 19. Dezember 1967 und 22. Oktober 1968 aaO).

    Auch läuft die Befreiung von dem Haftungsausschluß der §§ 636, 637 RVO damit nicht leer; so werden von ihr in aller Regel die Unfälle erfaßt, die der Betriebsangehörige auf dem Weg zur Arbeit als Fußgänger, als Radfahrer oder in seinem eigenen Kraftwagen durch ein Fahrzeug des Betriebes erleidet (BGHZ 8, 330, 337; Senatsurteil vom 24. Oktober 1967 - VI ZR 67/66 = VersR 1967, 1201).

  • BGH, 12.10.2000 - III ZR 39/00

    Schadensersatz bei Unfall auf einem Betriebsweg

    Ein solcher Schülertransport ist - vergleichbar dem sogenannten Werksverkehr, bei dem der Unternehmer Betriebsangehörige laufend mit dem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte bringen läßt (BGHZ 8, 330, 337 f; 19, 114, 119; 116, 30, 35) - als zu der versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) zählender Betriebsweg zu beurteilen (vgl. Wannagat/Waltermann aaO; Waltermann BG 1997, 310, 315; ders. NJW 1997, 3401, 3402; Maschmann SGb 1998, 54, 57; Stern-Krieger/Arnau VersR 1997, 408, 410; Otto NZV 1996, 473, 478; a.A. Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO Rn. 19.3; KassKomm-Ricke aaO; Hauk/Nehls aaO Rn. 30; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179; s. auch ders. VersR 1996, 1194, 1198 und Schmitt aaO § 104 Rn. 19).
  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 117/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.05.1956 - II ZR 77/55

    Eigentümer eines Kfz-Anhängers als Halter eines Kfz

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 348/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

  • LAG Hessen, 23.05.2003 - 12 Sa 52/02

    Arbeitsmetall

  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 20/91

    Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am

  • OLG München, 21.03.2012 - 10 U 3927/11

    Haftungsprivileg des Unternehmers: Unfall des Arbeitnehmers beim Aussteigen aus

  • OLG Düsseldorf, 22.09.2005 - 1 U 170/04

    Sozialversicherungsrecht: Haftungsbeschränkung nach § 105 SGB VII

  • BGH, 20.11.1980 - III ZR 122/79

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als anderweitige

  • BGH, 06.05.1953 - VI ZR 57/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 19.03.1957 - VI ZR 277/55

    Arbeitsunfall

  • BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55

    Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen

  • BGH, 24.10.1960 - III ZR 142/59

    Stationierungsstreitkräfte und Arbeitsunfall

  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

  • BAG, 26.07.1956 - 3 AZR 124/54

    Schadensersatzrecht: Schmerzensgeldansprüche nach Arbeitsunfall, Teilnahme am

  • BGH, 10.11.1954 - VI ZR 141/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 22.10.1968 - VI ZR 173/67

    Beförderung Betriebsangehöriger mit einem firmeneigenen Fahrzeug zur

  • BGH, 28.05.1965 - VI ZR 22/64

    Anspruch auf Schmerzensgeld - Schadensersatz auf Grund eines Unfalls - Vorliegen

  • BGH, 05.11.1957 - VI ZR 211/56
  • BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.01.1953 - VI ZR 33/52
  • BAG, 14.03.1974 - 2 AZR 155/73

    Arbeitsunfall - Betriebliche Tätigkeit - Innerbetrieblicher Werksverkehr -

  • BGH, 12.03.1974 - VI ZR 2/73

    Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten auf den Dienstherrn -

  • LG Köln, 07.09.2005 - 28 O 315/01
  • BGH, 05.05.1975 - III ZR 51/73

    Arbeitsunfall im öffentlichen Dienst

  • LAG Niedersachsen, 03.12.2001 - 17 Sa 310/01

    Unfall im Rahmen einer Beförderung der Arbeitnehmer auf Veranlassung des

  • BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77

    Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente -

  • BAG, 06.11.1974 - 5 AZR 22/74

    Verkehrsunfall - Arbeitsunfall - Bauarbeiter - Richtfest - Schadenersatzklage -

  • BAG, 23.09.1969 - 1 AZR 493/68

    Personenschaden - Schmerzensgeldanspruch

  • BGH, 19.12.1967 - VI ZR 6/66

    Verursachung eines Verkehrsunfalls durch einen mit der Beförderung einer an

  • BGH, 08.06.1955 - VI ZR 59/54
  • BAG, 11.02.1969 - 1 AZR 280/68

    Pfändung - Freistellungsanspruch - Leiharbeiter - Arbeitnehmerhaftung

  • BGH, 20.01.1970 - VI ZR 93/68

    Pacht einer Jagd durch Jagdberechtigte gemeinsam - Ein von der

  • BGH, 07.12.1967 - III ZR 178/65

    Zurückweisung einer Berufung in Sachen Unfallverhütungsvorschriften als Schutz

  • BGH, 27.06.1956 - VI ZR 252/55

    Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr bei Mitnahme aus Gefälligkeit

  • BGH, 18.10.1957 - VI ZR 99/56
  • LAG Nürnberg, 22.09.1992 - 2 (4) Sa 505/91

    Personenschäden; Verkehrsunfall; Firmenparkplatz auf Werksgelände; Betriebliche

  • BGH, 14.01.1964 - VI ZR 88/62
  • BGH, 23.01.1964 - III ZR 15/63

    Der Unfall des Soldaten mit dem Privat-Pkw im Kasernengelände ist

  • BGH, 08.05.1956 - VI ZR 37/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.04.1957 - VII ZR 265/56

    Begriff des Bevollmächtigten und Repräsentanten

  • BGH, 05.03.1957 - VI ZR 54/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 04.12.1956 - VI ZR 37/56

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.02.1958 - VI ZR 38/57
  • BGH, 29.04.1957 - VII ZR 269/56
  • BGH, 05.03.1957 - VI ZR 11/56

    Rechtsmittel

  • OLG Frankfurt, 23.11.1972 - 15 U 79/72
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht