Rechtsprechung
   BGH, 06.03.1981 - V ZB 18/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,401
BGH, 06.03.1981 - V ZB 18/80 (https://dejure.org/1981,401)
BGH, Entscheidung vom 06.03.1981 - V ZB 18/80 (https://dejure.org/1981,401)
BGH, Entscheidung vom 06. März 1981 - V ZB 18/80 (https://dejure.org/1981,401)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,401) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundbuch - Einsicht - Grundstückseigentümer - Grundbucheinsicht - Beschwerderecht

Papierfundstellen

  • BGHZ 80, 126
  • NJW 1981, 1563
  • MDR 1981, 661
  • DNotZ 1982, 240 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (65)

  • OLG Hamm, 23.09.2015 - 15 W 293/15

    Begriff des berechtigten Interesses i.S. von § 12 Abs. 1 S. 1 GBO

    In Zweifelsfällen ist auch zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird (BverfG NJW 2001, 503) und ihm gegen die Gewährung auch kein Beschwerderecht zusteht (BGHZ 80, 126).
  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass die Grundbuchordnung eine Einsichtnahme bei berechtigtem Interesse erlaubt, ohne eine Abwägung mit gegenteiligen Interessen der im Grundbuch Eingetragenen vorzusehen (BGHZ 80, 126 ).
  • BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11

    Grundbuchverfahren: Einsichtnahmeanspruch des Herausgebers eines

    Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 1 u. 3 GBO; § 71 FamFG), über die im Allgemeinen - und zum Schutz der Gesamtrecherche der Antragstellerin auch hier - ohne Beteiligung des eingetragenen Eigentümers zu entscheiden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126, 128; BVerfG, NJW 2001, 503, 506), hat Erfolg.

    Denn der mit der Einrichtung des Grundbuchs verfolgte Zweck besteht gerade darin, das Grundeigentum und die an diesem bestehenden Rechte zu registrieren und die in Bezug auf ein Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse zu publizieren (Senat, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126, 128).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht