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   BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80   

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BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80 (https://dejure.org/1981,108)
BGH, Entscheidung vom 21.09.1981 - II ZR 104/80 (https://dejure.org/1981,108)
BGH, Entscheidung vom 21. September 1981 - II ZR 104/80 (https://dejure.org/1981,108)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Von einer Bank an eine GmbH gegebene Kredite als kapitalersetzende Gesellschafterleistung - Einräumung weiterer Kredite durch eine Bank an eine Tochtergesellschaft - Stundung des Kaufpreises für veräußertes Gesellschaftsvermögen als verbotene Schmälerung von Stammkapital ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GmbHG §§ 30 32a 38
    Kapitalersetzende Gesellschafterleistung; Stammkapital, Gesellschfterdarlehen; Bestellung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer

Papierfundstellen

  • BGHZ 81, 311
  • NJW 1982, 383
  • ZIP 1981, 1200
  • MDR 1982, 120
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80
    Denn darin läge eine nach § 30 GmbHG verbotene Rückgewähr einer kapitalersetzenden Gesellschafterleistung im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 76, 326; 75, 334).

    Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft in Ermangelung einer ausreichenden Vermögensgrundlage außerstande ist, ihren dringenden Kapitalbedarf durch Fremdkredite zu marktüblichen Bedingungen zu decken (BGHZ 76, 326, 328 f).

    Die Entscheidung hängt daher weiter davon ab, ob die M.-GmbH zu der Zeit, als die Beklagte ihr nach Eintritt in eine Gesellschafterstellung, also nach dem 29. März 1973, die schon bestehenden Kredite durch Rücknahme der Kündigung beließ und weiteren Kredit einräumte, ihren Kapitalbedarf statt dessen auch durch Aufnahme von Fremddarlehen zu marktüblichen Bedingungen hätte befriedigen können (BGHZ 76, 326, 330 f).

    Hierzu bedarf es keiner näheren Feststellungen darüber, inwieweit bei Vertragsabschluß und später ungedeckte Verbindlichkeiten der M. GmbH - abgesehen von der Darlehensschuld gegenüber der Beklagten - zu verzeichnen gewesen sind und bis zu welcher Höhe demnach der Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 30 GmbHG einem Rückgewähranspruch der Beklagten entgegensteht (vgl. BGHZ 76, 326, 335).

  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 256/79

    Gesellschafterbürgschaft und Kaufpreisstundung als Kapitalersatz

    Auszug aus BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80
    Trifft es zu, daß die M.-GmbH Ende März 1973 ohne die weitere finanzielle Unterstützung der Beklagten ihre Geschäfte wegen Kapitalmangels hätte einstellen müssen, so hatte die Beklagte mit ihrem Eintritt in eine Gesellschafterstellung die Wahl, entweder unverzüglich die Abwicklung der notleidenden Gesellschaft zu betreiben oder sie mit Hilfe alter und neuer Kredite am Leben zu erhalten, dann aber auch in Kauf zu nehmen, daß die von ihr gegebenen Mittel wie Stammkapital künftig dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger erhalten bleiben mußten, solange die Gesellschaft nicht wieder über echte Eigenmittel in ausreichender Höhe verfügte (Urt. d. Sen. v. 13.7. 81 - II ZR 256/79, WM 1981, 870 zu 2).

    Denn für die Haftung der Beklagten nach den §§ 30, 31 GmbHG ist entscheidend, daß der Tatbestand, aus dem sie ihren Anspruch auf Darlehensrückgewähr herleitet, im Zusammenhang mit der Gesellschaftereigenschaft ihres Tochterunternehmens begründet oder aufrechterhalten worden ist (Urt. d. Sen. v. 13.7. 81 a.a.O. zu 3).

    Ebenfalls ohne Belang ist die Sicherung der Darlehen durch Grundpfandrechte, deren Inanspruchnahme der Beklagten in demselben Umfang und für dieselbe Dauer wie die Rückforderung der Darlehensvaluta verwehrt war (Urt. d. Sen. v. 13.7. 81 a.a.O. zu 7).

  • BGH, 26.11.1979 - II ZR 104/77

    Stehenlassen von Darlehen als Eigenkapitalersatz

    Auszug aus BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80
    Denn darin läge eine nach § 30 GmbHG verbotene Rückgewähr einer kapitalersetzenden Gesellschafterleistung im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 76, 326; 75, 334).

    Für die hier maßgebende Rechtslage vor dem 1. Januar 1981 kann jedenfalls bei einem Sachverhalt, wie er vorliegt, bei folgerichtiger Fortentwicklung der §§ 30, 31 GmbHG und der dazu ergangenen Rechtsprechung nichts anderes gelten (vgl. zur Haftung des Treugebers bei einer Strohmann-Gründung: BGHZ 31, 258; 75, 334, 335 f).

  • BGH, 08.04.1968 - VIII ZR 70/66

    Anforderungen an die Geltendmachung eines Anspruchs auf Pachtzins -

    Auszug aus BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80
    Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch sind einem Drittschuldner grundsätzlich verschlossen (Urt. d. BGH v. 8.4. 68 - VIII ZR 70/66, WM 1968, 947 u. v. 31.5. 76 - II ZR 90/74, WM 1976, 713).
  • BGH, 29.11.1971 - II ZR 121/69

    Gewährung eines Darlehens an eine unterkapitalisierte Gesellschaft mit

    Auszug aus BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80
    Eine Haftung der Beklagten im Rahmen des § 30 GmbHG ist vielmehr in Betracht zu ziehen, weil sie der M.-GmbH als deren (mittelbare) Gesellschafterin Darlehenskapital anstelle fehlender Eigenmittel zugeführt oder belassen hat und ein Gesellschafter, der einem Unternehmen trotz unzureichender Kapitalausstattung auf solche Weise die Fortführung ermöglicht, das damit verbundene Risiko nicht einfach auf die außenstehenden Gläubiger abwälzen darf (Urt. d. Sen. v. 29.11.71 - II ZR 121/69, WM 1972, 74 zu I).
  • BGH, 31.05.1976 - II ZR 90/74

    Umfang der Haftung des Einlageschuldners einer Gesellschaft mit beschränkter

    Auszug aus BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80
    Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch sind einem Drittschuldner grundsätzlich verschlossen (Urt. d. BGH v. 8.4. 68 - VIII ZR 70/66, WM 1968, 947 u. v. 31.5. 76 - II ZR 90/74, WM 1976, 713).
  • BGH, 09.07.1979 - II ZR 118/77

    Herstatt - Konkursverschleppungshaftung von Aufsichtsratsmitgliedern

    Auszug aus BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80
    Es geht hier auch nicht um einen "Durchgriff" auf das Vermögen der Beklagten, der sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, mit deren beherrschender Stellung allein nicht begründen ließe (Urt. d. Sen. v. 9.7. 79 - II ZR 118/77, NJW 1979, 1823, 1828).
  • BGH, 14.12.1959 - II ZR 187/57

    Lufttaxi - Eigenkapitalersetzende Darlehen

    Auszug aus BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80
    Für die hier maßgebende Rechtslage vor dem 1. Januar 1981 kann jedenfalls bei einem Sachverhalt, wie er vorliegt, bei folgerichtiger Fortentwicklung der §§ 30, 31 GmbHG und der dazu ergangenen Rechtsprechung nichts anderes gelten (vgl. zur Haftung des Treugebers bei einer Strohmann-Gründung: BGHZ 31, 258; 75, 334, 335 f).
  • BGH, 17.04.1958 - II ZR 222/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80
    Dabei hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß die Organstellung eines Geschäftsführers, wenn sie auf dem Dienstvertrag beruht, in der Regel zugleich mit diesem endet, weil ein Organmitglied im allgemeinen nicht ohne Vertragsgrundlage weiterarbeiten wird (BGHZ 79, 38, 41 f [BGH 24.11.1980 - II ZR 182/79]; Urt. d. Sen. v. 14.4. 58 - II ZR 222/56, NJW 1958, 945).
  • BGH, 14.02.1974 - II ZB 11/73

    Auslegung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH - Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80
    Dabei stellt sich nicht die Frage, ob eine organschaftliche Gesamtvertretung durch einen Geschäftsführer und einen Prokuristen, wie das Berufungsgericht angenommen hat, unmöglich wird, wenn ein in der Satzung vorgeschriebener weiterer Geschäftsführer ersatzlos ausscheidet (so Mertens in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl. § 35 Rdn. 253 unter Aufgabe seiner abweichenden Ansicht in Kölner Komm. z. AktG, § 78 Rdn. 39; vgl. auch Beschl. d. Sen. v. 14.2. 74 - II ZB 11/73, WM 1974, 510, 512).
  • BGH, 24.11.1980 - II ZR 182/79

    Zuständigkeit für Verträge über Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern

  • BGH, 24.11.2003 - II ZR 171/01

    Verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen durch Kreditgewährung an

    Der Austausch liquider Haftungsmasse gegen eine zeitlich hinausgeschobene schuldrechtliche Forderung verschlechtert, wie der Senat schon früher in bezug auf die Stundung der Entgeltforderung aus einem Veräußerungsgeschäft ausgesprochen hat (BGHZ 81, 311, 320 f.), die Vermögenslage der Gesellschaft und die Befriedigungsaussichten ihrer Gläubiger.
  • BGH, 03.07.2006 - II ZR 151/04

    Zustimmungsbedürftigkeit eines Beratungsvertrages zwischen einer AG und einem

    Die Gleichstellung einer besonderen gesellschaftsrechtlichen Bindungen unterliegenden Person mit einem Unternehmen, an dem sie maßgeblich beteiligt ist, findet sich - ohne ausdrückliche entsprechende Gesetzesregelung - auch in anderen Bereichen des Gesellschaftsrechts, so z.B. im Rahmen des § 62 AktG (vgl. z.B. Henze in GroßKommAktG 4. Aufl. § 62 Rdn. 22), der §§ 30 f. GmbHG sowie im Recht des Eigenkapitalersatzes (vgl. Senat BGHZ 81, 311, 315; Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1315), wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob es sich um eine Analogie oder um eine an Sinn und Zweck der Norm orientierte Gesetzesauslegung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten handelt.

    Insoweit gilt hier unter Normzweckgesichtspunkten ähnliches wie bei gemäß §§ 30 GmbHG, 57 AktG verbotenen Leistungen an ein von einem Gesellschafter beherrschtes Unternehmen, wofür - jedenfalls auch - der Gesellschafter gemäß §§ 31 GmbHG, 62 AktG erstattungspflichtig ist (vgl. Senat BGHZ 81, 311, 315; Sen.Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 174/89, ZIP 1990, 1467; Bayer in MünchKommAktG 2. Aufl. § 57 Rdn. 63, § 62 Rdn. 14; Henze in GroßKommAktG 4. Aufl. § 62 Rdn. 22; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 31 Rdn. 13 a.E.).

  • BGH, 15.01.2019 - II ZR 392/17

    Nichtigkeit eines Geschäftsanteilskaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 112 S. 1

    Für eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Verträge mit einer Ein-Personen-Gesellschaft eines Vorstandsmitglieds spricht, dass sich auch in zahlreichen anderen Bereichen des Gesellschaftsrechts die Gleichstellung einer besonderen gesellschaftsrechtlichen Bindung unterliegenden Person mit einem Unternehmen, an dem sie maßgeblich beteiligt ist, findet, so z.B. im Rahmen des § 62 AktG (vgl. z.B. Henze in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 62 Rn. 22), der §§ 30 f. GmbHG sowie des Rechts des Eigenkapitalersatzes (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1981 - II ZR 104/80, BGHZ 81, 311, 315; Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1315), wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob es sich um eine Analogie oder um eine an Sinn und Zweck der Norm orientierte Gesetzesauslegung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten handelt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 11).
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