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   BGH, 12.11.1981 - III ZR 2/80   

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https://dejure.org/1981,913
BGH, 12.11.1981 - III ZR 2/80 (https://dejure.org/1981,913)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1981 - III ZR 2/80 (https://dejure.org/1981,913)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1981 - III ZR 2/80 (https://dejure.org/1981,913)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit um die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei geltend gemachten Zinsforderungen aus einem durch Hypothek abgesicherten Darlehen - Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bei einem höheren Zinssatz als 6 Prozent für das Jahr - Ausschluss des ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Kündigungsausschluß gem. § 247 Abs. 2 S. 2 BGB einer nicht begünstigten Bank

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 82, 182
  • NJW 1982, 431
  • ZIP 1982, 38
  • MDR 1982, 386
  • JR 1982, 192
  • JR 1982, 194
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.12.1980 - V ZR 115/79

    Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Hypothekenbestellung

    Auszug aus BGH, 12.11.1981 - III ZR 2/80
    Diese Vorschrift ist uneingeschränkt geltendes Recht und nicht auf Sachverhalte mit objektiv überhöhten Zinsforderungen beschränkt (BGHZ 79, 163, 164 f.) [BGH 12.12.1980 - V ZR 115/79].

    Gegen die Zulässigkeit des Kündigungsausschlusses bestehen nicht schon deshalb Bedenken, weil er nicht mit der beklagten Hypothekenbank, sondern mit der BSV vereinbart worden ist, die als allgemeine Geschäftsbank - anders als die beklagte Hypothekenbank - nicht zur Bildung gesetzlicher Deckungsmassen verpflichtet ist (Pleyer NJW 1978, 2128, 2131; Rehbein JR 1981, 462, 463; aA Alternativ-Kommentar - BGB-Brüggemeier § 247 Rdn. 9).

    Allerdings kann § 247 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Darlehen, die nicht zu einer Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehören oder gehören sollen, nicht entsprechend angewendet werden (BGHZ 79, 163, 168) [BGH 12.12.1980 - V ZR 115/79].

    Mit der Regelung des § 247 Abs. 2 Satz 1 BGB steht Satz 2 dieser Vorschrift in engem Zusammenhang (BGHZ 79, 163, 168) [BGH 12.12.1980 - V ZR 115/79].

    Die Emissionsbank soll durch Vereinbarung mit dem Darlehensschuldner das Risiko ausschließen können, an dem höheren Zinssatz der Schuldverschreibung, die sie nicht kündigen kann, festgehalten zu werden, aber ihrerseits der Kündigung des von ihr gewährten Darlehens (mit einem ihr günstigen Zinssatz) ausgesetzt zu sein (BT-Drucks. IV/624 S. 26 zu Nr. 3; BGHZ 79, 163, 169 [BGH 12.12.1980 - V ZR 115/79]; Hadding a.a.O. S. 406).

  • OLG Stuttgart, 04.05.2016 - 9 U 230/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren

    Dies erfolgte mit der Erwägung, dass bei solchen Kapitalanlagegeschäften der Emittent die Emissionsbedingungen selbst gestaltet und daher nicht schutzbedürftig ist (BGH, Urteil vom 12. November 1981 - III ZR 2/80 -, BGHZ 82, 182-188, Rn. 15; Staudinger/Schmidt, 12. Aufl. [1983], § 247 BGB Rn. 41; Weber, BB 2015, 2185 [2187]).

    Dadurch sind sie in der Lage, ihre Zinsrisiken aus dem Passivgeschäft abzusichern und zu steuern, so dass die Gefahr der Inkongruenz von Aktiv- und Passivgeschäfte nicht besteht (BGH, Urteil vom 12. November 1981 - III ZR 2/80 -, BGHZ 82, 182, Rn. 15).

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 320/94

    Betriebsbedingte Kündigung; soziale Auswahl

    Kommen mehrere Möglichkeiten der Lückenausfüllung in Betracht, so ist anhand der Konsequenzen abzuwägen, welche der Alternativen am zweckmäßigsten und gerechtesten ist und sich am besten in den Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung einfügt (BGHZ 80, 338 [BGH 27.05.1981 - IVa ZR 66/80]; 82, 185) [BGH 12.11.1981 - III ZR 2/80].
  • BGH, 16.02.1984 - III ZR 196/82

    Ausschluß des Kündigungsrechts des Darlehensnehmers; Eintragung in das

    Die getroffene Vereinbarung ist nach Form und Inhalt nicht zu beanstanden (zu den Anforderungen vgl. BGHZ 82, 182, 187 f.).

    Das rechtfertigt den Schluß, daß der Gesetzgeber vornehmlich um der Anleger willen den ungeschmälerten Bestand der Sicherungsmasse erhalten wissen wollte und ihretwegen den mit § 247 Abs. 1 BGB bezweckten Schuldnerschutz hat zurücktreten lassen (Senatsurteile BGHZ 82, 182, 186 und vom 12. November 1981 - III ZR 98/80 = WM 1982, 146, 147; Pleyer a.a.O. S. 2129, 2130; Praxi a.a.O. S. 118; Rehbein, JR 1981, 462, 463; ders. JR 1982, 194; in diesem Sinne auch Herbst/Lang a.a.O. Rn. 186; Staudinger/K.Schmidt a.a.O. § 247 Rn. 49; zum Teil abweichend Hadding, NJW 1979, 405, 407, 408; ders. WM 1982, 1420, 1423; von Heymann, BB 1983 Beilage 8 S. 6, die den Schutz der Kreditinstitute selbst als vorrangig bzw. gleichrangig bewerten).

    Der mögliche Wettbewerbsnachteil wiegt für die Privatbanken schon deshalb nicht allzu schwer, weil, wie der Senat bereits in BGHZ 82, 182, 185 entschieden hat, unter den dort genannten Voraussetzungen auch eine Bank, die nicht zu dem nach § 247 Abs. 2 Satz 2 BGB begünstigten Kreis von Darlehensgläubigern gehört, mit ihren Kreditnehmern einen Kündigungsausschluß gemäß dieser Vorschrift wirksam für den Fall vereinbaren kann, daß sie die betreffende Forderung an ein gesetzlich deckungspflichtiges Institut abtritt.

  • OLG Brandenburg, 05.05.2011 - 12 U 148/10

    Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Pflegeversicherung: Teleologische

    Sinn der teleologischen Auslegung ist es, die Norm als Teil einer gerechten und zweckmäßigen Ordnung in den Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung einzufügen (BGH NJW 1982, 431).
  • BGH, 23.10.1986 - III ZR 144/85

    Ausschluß des gesetzlichen Kündigungsrechts für Darlehen

    Allerdings besteht zwischen den Sätzen 1 und 2 des § 247 Abs. 2 BGB insofern ein enger Zusammenhang, als Satz 2 das »systemnotwendige Korrelat« zu Satz 1 bildet (Senatsurteil BGHZ 82, 182, 185).

    Gäbe es § 247 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht, so bestünde für das Kreditinstitut die Gefahr einer Inkongruenz von Aktiv- und Passivgeschäft (BGHZ 82, 182, 186 m. w. Nachw.).

  • BGH, 03.12.1981 - III ZR 30/81

    Ausschluß des Kündigungsrechts - Pfandbriefbank

    Zum Ausschluß des Kündigungsrechts des § 247 BGB durch eine öffentlichrechtliche Pfandbriefbank (im Anschluß an BGH, NJW 1982, 431 (in diesem Heft), zum Abdruck in der Amtl.

    Senat, NJW 1982, 431 (in diesem Heft); Urt. v. 12.11.1981 - III ZR 98/80).

  • OLG Frankfurt, 09.01.2001 - 20 W 421/00

    Handelsregisterverfahren: Voraussetzungen einer Notgeschäftsführerbestellung für

    Zwar kann das Gericht am Sitz des Handelsregisters in entsprechender Anwendung des § 29 BGB für eine GmbH einen Notgeschäftsführer bestellen (vgl. BayObLG FG Prax 1997, 235; OLG Hamm GmbHR 1996, 210; OLG Frankfurt, NJW 1966, 504 und GmbHR 1986, 432; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 29; BGHZ 82, 182; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., § 6 Rn. 39; Hohlfeld, GmbHR 1986, 181 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 12.11.1981 - III ZR 98/80

    Klage auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei geltend

    Gegen die Zulässigkeit des Kündigungsausschlusses bestehen - wie der erkennende Senat auch in dem zum Abdruck in BGHZ vorgesehenen Urteil vom heutigen Tage in der Sache III ZR 2/80 ausgesprochen hat - nicht schon deshalb Bedenken, weil er nicht mit der beklagten Hypothekenbank, sondern mit der BSV vereinbart worden ist, die als allgemeine Geschäftsbank - anders als die beklagte Hypothekenbank - nicht zur Bildung gesetzlicher Deckungsmassen verpflichtet ist (Pleyer NJW 1978, 2128, 2131; Rehbein JR 1981, 462, 463; aA Alternativkommentar-BGB-Brüggemeier § 247 Rdn. 9).

    In dem hier gegebenen Fall der Zession der Darlehensrückzahlungsansprüche einer Geschäftsbank an eine Emissionsbank muß jedoch - wie der erkennende Senat auch in dem erwähnten Urteil III ZR 2/80 ausgeführt hat - für den Darlehensschuldner im Zeitpunkt der Vereinbarung des ausdrücklichen Kündigungsausschlusses zweifelsfrei erkennbar sein, daß das Darlehen für die von einer anderen Bank gebildete Deckungsmasse für Schuldverschreibungen bestimmt oder vorgesehen ist (entspr. der Gesetzesformulierung "... oder gehören sollen").

  • BGH, 12.10.1989 - III ZR 101/88

    Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung als

    Dafür reicht es aus, daß der Kündigungsausschluß - wie hier - zwischen einem Kreditnehmer und einer Bank, die nicht zum Kreis der nach § 247 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. begünstigten Darlehensgeber gehört, vereinbart wird, sofern die Bank ihre Ansprüche an eine unter die genannte Bestimmung fallende Emissionsbank abtritt, die das Darlehen einer aufgrund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse zuführt (Senatsurteil BGHZ 82, 182, 184 ff).
  • LG Mainz, 11.05.2004 - 4 O 300/03

    Haftung einer Heimleitung für Wertsachen und Wertpapiere; Verstoß gegen

    Daher kann eine unangemessene Klausel nicht deshalb aufrechterhalten werden, weil der Verwender - wie dies die Beklagte hier teils geltend macht - von ihr nur in dem Umfang Gebrauch machen will, der rechtlich unbedenklich wäre (BGH 82, 182).
  • OLG Naumburg, 17.02.2000 - 2 U 9/99

    Kündigung des Werklieferungsvertrages durch den Unternehmer;

  • KG, 17.07.2003 - 19 U 92/02

    Darlehen: Ausschluss der vorzeitigen Kündigung wegen Zugehörigkeit zu einer

  • BGH, 26.11.1981 - III ZR 3/81

    Anforderungen an einen ausdrücklich vereinbarten Kündigungsausschluß in dem

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