Rechtsprechung
   BGH, 28.10.1981 - II ZR 129/80   

Pharmareferentin

§ 176 Abs. 2 HGB, Haftung setzt keine Zustimmung zur Fortsetzung der Geschäfte voraus, keine Kenntnis des Gläubigers von der Gesellschaftereigenschaft erforderlich, keine Haftung für deliktische Ansprüche gegen die KG

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 82, 209
  • NJW 1982, 883
  • ZIP 1982, 177
  • MDR 1982, 383
  • DNotZ 1984, 582 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BGH, 21.01.1993 - IX ZR 275/91  

    Anfechtung einer Vermögensübertragung auf Konkursmasse durch KG-Gesellschafter

    Dies hat zur Folge, daß die Gläubiger während des Konkurses der Gesellschaft ihre Ansprüche unbeschränkt und zum vollen Betrag gegen jeden persönlich haftenden Gesellschafter geltend machen dürfen, solange gegen diesen selbst kein Konkursverfahren eröffnet worden ist (BGH, Urt. v. 30. Januar 1961 - II ZR 98/59, KTS 1961, 72, 73; BGHZ 82, 209, 214; Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 212 Rdnr. 1; Kilger, § 209 Anm. 8; Kuhn/Uhlenbruck, § 209 Rdnr. 30, § 212 Rdnr. 1).

    Sie ist schon dann nicht mehr gegeben, wenn der Kommanditist unbeschränkt haftet (BGHZ 82, 209, 214; BGH, Urt. v. 4. Juli 1983 - II ZR 235/82, WM 1983, 1039), und daher erst recht nicht auf die Inanspruchnahme der persönlich haftenden Gesellschafter übertragbar (Schlegelberger/Karsten Schmidt, HGB 5. Aufl. §§ 171, 172 Rdnr. 105).

  • BGH, 14.11.2002 - IX ZR 236/99  

    BGB-Gesellschaft - Unterbrechung des Rechtsstreits wegen Insolvenzeröffnung

    b) Der Senat hält deshalb die Auffassung für vorzugswürdig, welche § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf die Fälle eines Prozesses gegen die Gesellschafter einer insolventen Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO entsprechend anwenden will (so für die Unterbrechungswirkung auch OLG Stuttgart NZI 2002, 495, 496f; Zöller/Greger aaO § 240 Rn. 7; Noack, Gesellschaftsrecht Rn. 520; wohl auch Bork, Kölner Schrift zur InsO, 2. Aufl. S. 1345f. Rn. 32; Oepen, Massefremde Masse Rn. 112 f.; vgl. auch BGHZ 82, 209, 216 ff. zur Haftung des Kommanditisten nach § 171 Abs. 2 HGB).
  • BGH, 13.10.2009 - X ZR 79/06  

    Schnellverschlusskappe

    Nachdem die Unterbrechungswirkung zwischen den Parteien streitig ist, ist durch Zwischenurteil auszusprechen, dass der Rechtsstreit unterbrochen ist (§ 303 ZPO; vgl. dazu BGHZ 82, 209, 218).
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