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   BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81   

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https://dejure.org/1982,32
BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81 (https://dejure.org/1982,32)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1982 - II ZR 114/81 (https://dejure.org/1982,32)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1982 - II ZR 114/81 (https://dejure.org/1982,32)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung der Prospekthaftungsansprüche der Gesellschafter einer Anlagen-Kommanditgesellschaft - Verkürzung der Prospekthaftungspflicht - Persönlich entgegengebrachtes Vertrauen als besonderes Kennzeichen der Prospekthaftung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss, Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, persönliches Verhandlungsvertrauen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 195, § 196, § 197, § 218
    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

Papierfundstellen

  • BGHZ 83, 222
  • NJW 1982, 1514
  • ZIP 1982, 561
  • MDR 1982, 644
  • WM 1982, 554
  • WM 1984, 1216
  • DB 1982, 1161
 
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Wird zitiert von ... (316)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.05.1981 - II ZR 193/80

    Einmann-GmbH - culpa in contrahendo - Gesellschafter - Geschäftsführer - Haftung

    Auszug aus BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81
    Für die fünfjährige Verjährungsfrist des § 47 BörsG spricht, daß der gemäß § 45 BörsG haftende Personenkreis, nämlich diejenigen, die den Prospekt erlassen haben oder von denen dessen Erlaß ausgeht, demjenigen ähnlich ist, den auch der Senat aufgrund des typisierten Vertrauens für falsche oder fehlende, zur vollständigen Information aber erforderliche Prospektangaben haften läßt (vgl. SenUrt. v. 4.5.81 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021, 1022).

    Sie auf Ansprüche gegen Vertreter, Sachwalter oder sogar Garanten auszudehnen, die mit dem Anlage-Interessenten unter Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens oder aus eigenen wirtschaftlichen Interessen verhandeln und deshalb schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung für Verhandlungsverschulden gehaftet haben (vgl. SenUrt. v. 4.5.81 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021, 1022, m.w.N.), besteht selbst dann kein Grund, wenn sie über den Beitritt unter Verwendung von Prospekten verhandelt haben.

  • BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80

    Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu

    Auszug aus BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. Oktober 1980 (BGHZ 79, 337) bereits ausgeführt hat, wird damit, was den verantwortlichen Personenkreis angeht, eine weitgehende Übereinstimmung mit der gesetzlich geregelten Haftung für unrichtige Prospekte hergestellt, die die Grundlage für die Zulassung von Wertpapieren im Börsenhandel bilden (§ 45 BörsG).
  • BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76

    Haftung der Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG für unvollständigen oder

    Auszug aus BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81
    Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten in Anlehnung an die Entscheidung des Senats vom 24. April 1978 (BGHZ 71, 284) bejaht.
  • BGH, 13.03.1980 - II ZR 258/78

    Gerichtsstand für Prospekthaftungsklagen

    Auszug aus BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81
    Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 13. März 1980 (BGHZ 76, 231) die beiden Möglichkeiten einer Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluß aufgrund persönlichen und typisierten Vertrauens nicht unterschieden und - ohne näher darauf einzugehen - einheitlich (also auch für den speziellen Prospekthaftungsanspruch) eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorausgesetzt hat, hält er daran nicht fest.
  • BGH, 17.09.2020 - III ZR 283/18

    Interessenkollision: Nur "(Kern-)Bereich" anwaltlicher Berufsausübung zählt

    aa) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne können neben dem Vertragspartner des Anlegers auch andere Personen in Anspruch genommen werden, die in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen haben oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts haben (st. Rspr., s. zB Senat, Urteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 264/14, NJW-RR 2016, 169 Rn. 15; BGH, Urteile vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227 und vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03, NJW-RR 2005, 23, 25; jew. mwN).
  • BGH, 02.06.2008 - II ZR 210/06

    Persönliche Haftung des Vorstands aus c.i.c. wegen unrichtiger Angaben gegenüber

    Zu diesen gehören insbesondere die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen (BGHZ 71, 284, 287 ff.; 72, 284, 287; 79, 337, 340 f.; 83, 222, 223 f.; 123, 106, 109 f.).

    Eine daran anknüpfende Haftung der genannten Garanten und Vertrauensadressaten setzt - abweichend von den sonst für die Vertrauenshaftung geltenden Regeln - nicht voraus, dass sie mit dem Anlageinteressenten bei der Vertragsanbahnung in sozialen Kontakt getreten oder ihm auch nur namentlich bekannt geworden sind; als Anknüpfungspunkt für die sie persönlich treffende Vertrauenshaftung genügt ihre Garantenstellung (vgl. BGHZ 79, 337, 342; 83, 222, 224).

    Die den Klägern zustehenden Schadensersatzansprüche - Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Aktien auf die Beklagten - sind entgegen der Ansicht der Revision auch nicht verjährt, ohne dass es auf die von den Beklagten bestrittene Wahrung der Verjährungsfrist für Prospekthaftungsansprüche i.e.S. von sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels (BGHZ 83, 222) ankommt.

    Die Verjährungsfrist dafür betrug gemäß § 195 BGB a.F. bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des BGB (1. Januar 2002) 30 Jahre (vgl. BGHZ 83, 222, 227; st.Rspr.) und wurde spätestens durch die Klagezustellungen im September 2001 unterbrochen.

  • BGH, 19.01.2021 - XI ZB 35/18

    Ausschluss der Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter

    Damit sollen die Personen und Unternehmen getroffen werden, von denen die wirtschaftliche Initiative ausgeht und die hinter dem Prospekt stehen und seine eigentlichen Urheber sind (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 35 ff.; BGH, Urteile vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340 ff., vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 223 f., vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 109 f. und vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06, BGHZ 177, 25 Rn. 12).
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