Rechtsprechung
   BGH, 23.03.1982 - VI ZR 293/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1635
BGH, 23.03.1982 - VI ZR 293/80 (https://dejure.org/1982,1635)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1982 - VI ZR 293/80 (https://dejure.org/1982,1635)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1982 - VI ZR 293/80 (https://dejure.org/1982,1635)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,1635) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ersatzanspruch - Leistungsbewilligung - Bundesanstalt für Arbeit

Papierfundstellen

  • BGHZ 83, 245
  • NJW 1982, 1763
  • MDR 1982, 570
  • VersR 1982, 646
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BGH, 23.03.1982 - VI ZR 293/80
    Die Fassung bringt jeweils zum Ausdruck, daß der Rechtsübergang nicht vor der Erbringung der entsprechenden Leistungen stattfindet (vgl. für den Fall des § 67 I VVG BGHZ 48, 181 (184) = NJW 1967, 2199; zum Lohnfortzahlungsgesetz Doetsch-Schnabel-Paulsdorff, LohnFG, § 4 Rdnr. 2; Wussow, WI, UnfallhaftpflichtR, 12. Aufl., TZ 1013 a).

    Daraus hat der BGH dann auch gefolgert, daß die künftige Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers für den Forderungsübergang ausreicht und sich dieser Übergang dem Grunde nach bereits mit dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Ereignis vollzieht (BGHZ 48, 181 (184 ff.) = NJW 1967, 2199; entsprechend für die Regelung des § 87a BBG Senat, VersR 1964, 640 (642)).

    Die Vorschrift wurde seinerzeit überwiegend dahin verstanden, daß der Rechtsübergang mit der Entstehung der Leistungspflicht der BfA (also nicht erst mit der tatsächlichen Leistung) erfolge (Draeger-Buchwitz-Schönefelder, AVAVG, 1961, § 205 Rdnr. 5; wohl auch Krebs, AVAVG, 2. Aufl., § 205 Rdnr. 99; ebenso bereits OLG Schleswig, VersR 1959, 819, zu § 218 AVAVG a. F.; a. A. - Übergang bereits dem Grunde nach im Zeitpunkt des Schadensereignisses - Sieg, VersR 1969, 1 f., in Anlehnung an BGHZ 48, 181 = NJW 1967, 2199).

  • BGH, 24.03.1964 - VI ZR 179/62
    Auszug aus BGH, 23.03.1982 - VI ZR 293/80
    Daraus hat der BGH dann auch gefolgert, daß die künftige Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers für den Forderungsübergang ausreicht und sich dieser Übergang dem Grunde nach bereits mit dem die Ersatzpflicht des Schädigers auslösenden Ereignis vollzieht (BGHZ 48, 181 (184 ff.) = NJW 1967, 2199; entsprechend für die Regelung des § 87a BBG Senat, VersR 1964, 640 (642)).
  • BGH, 20.09.1994 - VI ZR 285/93

    Übergang des Schadensersatzanspruchs auf die Bundesanstalt für Arbeit; Geltung

    Danach tritt der Rechtsübergang nicht erst, wie unter der Geltung der alten Fassung des § 127 AFG, frühestens mit der Bewilligung von Leistungen ein (s. dazu BGHZ 83, 245, 246 ff; Senatsurteile vom 14. Februar 1984 - VI ZR 160/82 - VersR 1984, 482, 483 und vom 3. November 1987 - VI ZR 176/87 - VersR 1988, 401, 402); er erfolgt nunmehr bereits im Augenblick des schädigenden Ereignisses.
  • BGH, 19.09.1989 - VI ZR 344/88

    Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs von Schadensersatzansprüchen bei

    Der erkennende Senat hat zwar zu § 127 AFG a.F. in BGHZ 83, 245 aufgrund des Wortlauts und des Gesetzeszweckes dieser Vorschrift die Auffassung vertreten, daß der Ersatzanspruch des Geschädigten frühestens im Zeitpunkt der Bewilligung von Leistungen an diesen auf die Bundesanstalt für Arbeit übergeht (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 160/82 - VersR 1984, 482).

    Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, bei Zahlung von Arbeitslosengeld den Rechtsübergang erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten zu lassen, dann wäre zu erwarten gewesen, daß er, dem die Entscheidung in BGHZ 83, 245 vor der Verabschiedung des SGB X bekannt sein mußte, dies deutlich im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht hätte.

  • BGH, 03.11.1987 - VI ZR 176/87

    Begriff der Schadenseinheit

    Denn bei nach § 127 AFG a. F. - in der Fassung vor Änderung durch Art. 11 § 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I 1450) - übergehenden Ersatzansprüchenist für den Forderungsübergang auf den Zeitpunkt der Bewilligung, wenn nicht gar erst auf den der Leistungsgewährung abzustellen (vgl. BGHZ 83, 245).
  • BGH, 14.02.1984 - VI ZR 160/82

    Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs

    Der Ersatzanspruch des Geschädigten geht auch bei Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation frühestens im Zeitpunkt der Bewilligung der Leistungen auf die Bundesanstalt für Arbeit über (Ergänzung zu BGHZ 83, 245).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 23. März 1982 (BGHZ 83, 245) entschieden hat, geht der Ersatzanspruch des Geschädigten nach dem Wortlaut des § 127 AFG ("erwachsen") und dessen Normzweck frühestens im Zeitpunkt der Bewilligung von Leistungen auf die BAfA über.

  • OLG Koblenz, 29.09.2003 - 12 U 854/02

    Verbindlichkeit eines Abfindungsvergleichs über Schmerzensgeld: Auftreten

    Der Abfindungsvergleich zwischen dem Kläger und der Beklagten enthält im Rahmen des gegenseitigen Nachgebens einen Erlass etwaiger weitergehender Schadensersatzforderungen (vgl. BGHZ 83, 245, 250).
  • OLG München, 15.11.1988 - 5 U 6246/87
    Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind die Sozialgerichte (BGH NJW 1988, 1731 ff) nicht berufen, denn hier werden nicht gegenüber der Verletzten Ansprüche auf Rückgewähr von Leistungen geltend gemacht (Zöller/Gummer a.a.O. § 13 GVG Rn 31), sondern Schadensersatzansprüche (§§ 127, 140 AFG ), über welche die ordentlichen Gerichte zu befinden haben (BGHZ 83, 245/246 ff).

    Ebensowenig ist deshalb auf die nachfolgende Bewilligung oder gar erst Leistung der Arbeitslosenhilfe abzustellen (so aber Plagemann NJW 1983, 423/427; Geigel/Plagemann a.a.O. Rn 39; Wussow/Küppersbusch a.a.O. Rn 543; Palandt/Heinrichs BGB 47. Aufl. Vorbem. 7 E Anm. 3 a vor § 249: jeweils im Anschluß an BGHZ 83, 245 ff und BGH NJW 1988, 965 ).

  • LG Marburg, 19.09.2014 - 5 O 53/09

    Zum Umfang der abgeltenden Wirkung eines mit einem Gesamtschuldner

    Ein aufgrund einer solchen rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verletzten mit dem Schädiger beziehungsweise dem Versicherer zustande kommender Abfindungsvergleich enthält im Rahmen des gegenseitigen Nachgebens bisweilen einen Erlass etwaiger weitergehender Schadensersatzforderungen (BGHZ 83, 245 [250]; OLG Koblenz, NZV 2004, 197).
  • LG Siegen, 24.01.2006 - 8 O 115/06

    Schadensersatzanspruch, Atembeschwerden, Klebstoff, Ausdünstungen, handelsüblich,

    Die einvernehmliche Reduzierung der Rechnung vom 18.4.2003 über 1.868,85 EUR (Blatt 29) im Telefongespräch der Parteien vom 8.5.2003 auf 1000 EUR stellt einen Vergleich dar, der im Rahmen des gegenseitigen Nachgebens einen Erlass etwaiger weitergehender Schadensersatzforderungen (vgl. BGHZ 83, 245, 250) beinhaltet.
  • OLG Hamm, 14.06.1982 - 13 U 103/81

    Zum Rückgriffsanspruch der Bundesanstalt für Arbeit gegen den Schädiger wegen

    Gewährte die Bundesanstalt für Arbeit im Jahre 1978 einem körperlich Behinderten Rehabilitationsleistungen wegen einer Behinderung, die der Betroffene im Jahre 1969 im Alter von 7 Jahren als Folge eines Verkehrsunfalles davongetragen hat, so kann die Bundesanstalt für Arbeit vom Schädiger aus übergegangenem Recht keinen Ersatz der Rehabilitationsleistungen verlangen, wenn der hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherer schon im Jahre 1970 einen Abfindungsvergleich mit dem Geschädigten getroffen hat (Vergleiche BGH, 1982-03-23, VI ZR 293/80, VersR 1982, 646).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht