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   BGH, 04.02.1982 - X ZR 61/80   

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https://dejure.org/1982,934
BGH, 04.02.1982 - X ZR 61/80 (https://dejure.org/1982,934)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1982 - X ZR 61/80 (https://dejure.org/1982,934)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1982 - X ZR 61/80 (https://dejure.org/1982,934)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtigerklärung eines Patents - Anmeldung eines Patents Verteilergehäuse mit einem Steckdoseneinsatz - Nichtvorliegen einer erfinderischen Leistung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 83, 83
  • NJW 1982, 2067
  • MDR 1982, 666
  • GRUR 1982, 406
  • GRUR 1982, 410
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.01.1967 - Ia ZB 17/66

    Inhalt der ursprünglichen Beschreibung eines Patents - Inhalt ursprünglicher

    Auszug aus BGH, 04.02.1982 - X ZR 61/80
    Die Aufnahme eines Merkmals, daß der Steckdoseneinsatz gegenüber dem Gehäuseboden schräggestellt ist, in den Patentanspruch verbietet sich, weil dieses Merkmal lediglich in der Patentzeichnung dargestellt ist, aber weder in den Ansprüchen noch in der Beschreibung des Streitpatents eine Stütze findet (BGH GRUR 1967, 476 - Dampferzeuger).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats vermag dabei im Regelfall die Zeichnung, auch wenn darin die "Sprache des Technikers" zum Ausdruck kommt, einen entsprechenden Wortlaut im beschreibenden Teil der Patentschrift nicht zu ersetzen (GRUR 1967, 476 - Dampferzeuger).

  • BGH, 21.02.1967 - Ia ZR 67/64

    Nichtigerklärung eines Patents - Patentfähigkeit eines Streitpatents - Neuheit

    Auszug aus BGH, 04.02.1982 - X ZR 61/80
    Ein Merkmal, das nur aus der Patentzeichnung ersichtlich ist, ist im allgemeinen auch dann nicht als zur Erfindung gehörig offenbart, wenn die Patentzeichnung nur eine einzige Ausführungsform zeigt (Ergänzung zu BGH GRUR 1967, 241, 243/244 - Mehrschichtplatte; 1967, 585, 586 - Faltenrohre).

    Der Senat hält für das hier anzuwendende Recht (§ 26 PatG 1968) an dem Grundsatz fest, daß ein Merkmal in die Patentansprüche nur dann nachträglich aufgenommen und die Kombination mit dem darauf bezogenen zusätzlichen Merkmal zum Gegenstand des Streitpatents gerechnet werden kann, wenn es in der Patentschrift als zur Erfindung gehörig beschrieben ist und diese Lösung von vorneherein deutlich als eine in Betracht kommende Lösung hervorgehoben war (BGH GRUR 1967, 241, 243/244 - Mehrschichtplatte; 1967, 585, 586 - Faltenrohre; Benkard/Rogge PatG GbmG 7. Aufl., § 22 PatG Rdn. 36).

  • BGH, 29.11.1966 - Ia ZR 11/63

    Mehrschichtplatte aus Abfallholz und Spänen - Frage der Offenbarung - Unrichtige

    Auszug aus BGH, 04.02.1982 - X ZR 61/80
    Ein Merkmal, das nur aus der Patentzeichnung ersichtlich ist, ist im allgemeinen auch dann nicht als zur Erfindung gehörig offenbart, wenn die Patentzeichnung nur eine einzige Ausführungsform zeigt (Ergänzung zu BGH GRUR 1967, 241, 243/244 - Mehrschichtplatte; 1967, 585, 586 - Faltenrohre).

    Der Senat hält für das hier anzuwendende Recht (§ 26 PatG 1968) an dem Grundsatz fest, daß ein Merkmal in die Patentansprüche nur dann nachträglich aufgenommen und die Kombination mit dem darauf bezogenen zusätzlichen Merkmal zum Gegenstand des Streitpatents gerechnet werden kann, wenn es in der Patentschrift als zur Erfindung gehörig beschrieben ist und diese Lösung von vorneherein deutlich als eine in Betracht kommende Lösung hervorgehoben war (BGH GRUR 1967, 241, 243/244 - Mehrschichtplatte; 1967, 585, 586 - Faltenrohre; Benkard/Rogge PatG GbmG 7. Aufl., § 22 PatG Rdn. 36).

  • BGH, 18.02.2010 - Xa ZR 52/08

    Formteil

    Soweit der Bundesgerichtshof zum Patentgesetz 1968 angenommen hat, ein Merkmal sei im allgemeinen dann nicht als zur Erfindung gehörig offenbart, wenn es nur aus der Patentzeichnung ersichtlich sei, auch wenn die Patentzeichnung nur eine einzige Ausführungsform zeige (BGHZ 83, 83 - Verteilergehäuse; ebenso noch Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 34 Rdn. 30), hat er daran demgemäß für das geltende Recht nicht festgehalten (BGH GRUR 2007, 578, 580 - rückspülbare Filterkerze).
  • BGH, 14.12.1994 - IV ZR 3/94

    Obliegenheitsverletzung; Versicherungsschutz; Unterscheidung von Risikobegrenzung

    Das Berufungsgericht hält die Klausel - deren Kontrollfähigkeit § 8 AGBG nicht entgegensteht, vgl. BGHZ 83, 84 [BGH 04.02.1982 - X ZR 61/80] - weder für überraschend (§ 3 AGBG) noch für unklar (§ 5 AGBG) oder für unangemessen im Sinne des § 9 AGBG.
  • BGH, 27.11.2018 - X ZR 41/17

    Patentfähigkeit eines Kraftfahrzeugscheinwerfers mit einem Reflektor sowie ein

    Die Anordnung der Unterlegscheibe zwischen zwei Rippen ist nicht allein in den in der Anmeldung enthaltenen Zeichnungen gezeigt, was ohne Stütze in der Beschreibung oder den Ansprüchen für eine Offenbarung ungenügend sein kann, wenn sich aus den Zeichnungen allein nicht entnehmen lässt, ob ein in der Zeichnung dargestelltes Merkmal zur Erfindung gehört oder nur gelegentlich der Darstellung der Erfindung gezeigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1982 - X ZR 61/80, BGHZ 83, 83, 84 = GRUR 1982, 406 - Verteilergehäuse (zu § 26 PatG 1968); Benkard/Rogge/Kober-Dehm, PatG, 11. Aufl., § 22 Rn. 54).
  • BGH, 23.10.1984 - X ZR 30/79

    "Walzgut-Kühlbett"; Gegenstand der Anmeldung

    Die Anmelderin hat jedoch versäumt, ihr Patentbegehren - etwa in Gestalt eines Unteranspruchs oder eines heraushebenden Beschreibungsteils - auf die in der Zeichnung offenbarte Zahnform und deren Zusammenwirken mit der Bahnform zu richten und kann sich deshalb jetzt nicht auf eine nicht zum Gegenstand der Anmeldung gemachte Erfindung "zurückziehen" (Hesse aaO S. 106; BGH Urteil vom 4. Februar 1982, X ZR 61/80 - Verteilergehäuse - zitiert bei Hesse aaO S. 106).
  • BPatG, 10.09.2009 - 2 Ni 48/07
    Denn bloße Existenz dieser Merkmale in einer Gesamtzeichnung kann nicht als eine deutliche Offenbarung gewertet werden, wenn diese in einer Menge von anderen Merkmale untergehen und der Fachmann ihnen deshalb keine besondere Beachtung zu schenken vermag (vgl. Schulte PatG 8. Aufl. § 34 Rdn. 316; BGH GRUR 1985, 214 (III2d) Walzgut-Kühlbett; GRUR 1982, 406 (V) -Verteilergehäuse).
  • BPatG, 14.05.2009 - 2 Ni 21/07
    Es kann daher im Nichtigkeitsverfahren nicht nachträglich zum Gegenstand eines beschränkten Anspruchs gemacht werden (BGH GRUR 85, 214 (III2d) Walzgut-Kühlbett; 82, 406 (V) Verteilergehäuse).
  • BGH, 11.07.1985 - X ZB 22/83

    "Raumzellenfahrzeug"; Erweiterung des Anmeldegegenstandes

    War das Merkmal, um das die Patentansprüche bis zum Beschluß über die Bekanntmachung der Anmeldung geändert werden, in der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen bereits in einer Weise offenbart, die für den Fachmann erkennbar werden ließ, daß der geänderte Lösungsvorschlag als zu der angemeldeten Erfindung gehörend von dem Schutzbegehren des Patentanmelders erfaßt wird, so liegt keine unzulässige Änderung des Gegenstandes der Anmeldung vor (BGHZ 71, 152, 156 - Spannungsvergleichsschaltung; BGHZ 72, 119, 129 - Windschutzblech; BGHZ 83, 83, 84 [BGH 04.02.1982 - X ZR 61/80] - Verteilergehäuse; BGH GRUR 1981, 812, 813 - Etikettiermaschine; vgl. Hesse, Mitt. 1982, 104 ff, 107; Benkard, PatG u. GebrMG 7. Aufl. § 35 PatG Rdn. 27).
  • BPatG, 10.11.2005 - 2 Ni 37/03
    Wenn die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents, also der Bereich des Übergangs mit der Tangente 42 an den Grund 31 der Aufnahmekammer 5 und dem Schnittpunkt 43 dieser Tangente 42 mit dem konkaven Hauptabschnitt 11, schon am Anmeldetag des Gebrauchsmusters DE 296 14 913 U1 als erfindungswesentlich erkannt worden wären, so hätte zum Erreichen der gewünschten Prioritätswirkung bereits ein diesen Übergangsbereich zwischen Aufnahmekammer und konkavem Hauptabschnitt betreffender Beschreibungshinweis auf seine Konstruktion oder seine Vorteile oder ein auf diesen speziellen Übergangsbereich gerichteter Unteranspruch als ausreichend deutliche Offenbarung genügt (vgl. BGH GRUR 1982, 406 -Verteilergehäuse).
  • BGH, 21.10.1982 - X ZR 24/78

    Nichtigerklärung eines Patents betreffend einen fahrbaren Kran mit einem über

    Die Erstreckung des Streitpatents auf dieses Merkmal würde daher auf eine unzulässige Erweiterung gegenüber dem für die Patenterteilung maßgebenden Schutzbegehren hinauslaufen (vgl. BGHZ 83, 83 ff. [BGH 04.02.1982 - X ZR 61/80] - Verteilergehäuse), Die demgegenüber von dem Beklagten vertretene Auffassung, bei einem überschweren Kran der im Streitpatent beanspruchten Gattung sei der Oberwagen, insbesondere dessen ausladender Teil, stets in der besagten Weise gestaltet, kann nicht gefolgt werden, da, wie bereits die britische Patentschrift 685 215 zeigt, auch konstruktiv andere Ausführungsformen denkbar und möglich sind.
  • BPatG, 10.06.2015 - 35 W (pat) 421/13

    Schutzbereich eines Gebrauchsmusters ist nicht nur durch die Beschreibung und die

    Insofern die Antragstellerin mit Verweis auf das BGH-Urteil "Verteilergehäuse" (BGHZ 83, 83 - Verteilergehäuse) ausführt, dass ein zu einer Erfindung gehöriges Merkmal im allgemeinen dann nicht zu einer Erfindung gehörig offenbart sei, wenn es nur aus einer Zeichnung ersichtlich in der Beschreibung jedoch nicht erwähnt sei, vermag hier nicht zu greifen, da der Bundesgerichthof bereits in der Entscheidung "Formteil" festgestellt hat, dass an dieser sich auf das Patentgesetz in der Fassung von 1968 beziehende Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten ist (BGH Urteil v. 18.02.2010 - Xa ZR 52/08 - Formteil).
  • BPatG, 06.03.2007 - 23 W (pat) 38/05
  • LG Düsseldorf, 19.03.2009 - 4b O 26/09

    Einzugsvorrichtung für Schubladen

  • BPatG, 28.06.2007 - 17 W (pat) 314/04
  • BPatG, 06.09.2006 - 5 W (pat) 416/05
  • BPatG, 02.04.2003 - 9 W (pat) 19/01
  • BPatG, 24.10.2002 - 5 W (pat) 437/01
  • BPatG, 02.08.2000 - 29 W (pat) 234/00
  • BPatG, 07.04.2014 - 14 W (pat) 25/09
  • LG Düsseldorf, 03.06.2013 - 4b O 142/11

    Kontinuierlicher Tintenstrahl-Drucker

  • LG Düsseldorf, 02.02.2010 - 4b O 210/09

    Kamerawagen

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