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   BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81   

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https://dejure.org/1982,93
BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81 (https://dejure.org/1982,93)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1982 - IVb ZB 718/81 (https://dejure.org/1982,93)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1982 - IVb ZB 718/81 (https://dejure.org/1982,93)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Öffentlicher Dienst - Anwartschaften - Betriebliche Altersversorgung - Zusatzversorgung - Barwertverordnung - Versicherungsfall - Ehegatte - Ehezeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587a
    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Bewertung von Anwartschaften

Papierfundstellen

  • BGHZ 84, 158
  • NJW 1982, 1989
  • MDR 1982, 832
  • FamRZ 1982, 899
 
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Wird zitiert von ... (257)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Da die Versorgungsrente nach der Gesamtversorgung unter Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (als Grundversorgung) ermittelt werden musste, wurde bereits ihre Höhe von allen Veränderungen beeinflusst, denen sowohl die Grundversorgung als auch die Gesamtversorgung während der Dauer der Pflichtversicherung unterlag (vgl. zum Ganzen BGHZ 84, 158, 170 m.w.N.).
  • BGH, 07.03.2018 - XII ZB 408/14

    Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden

    Nach diesen Grundsätzen hat der Senat für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - in seiner bis zum 31. Dezember 2001 bestehenden Struktur - entschieden, dass nur die aufgrund der eingezahlten Beiträge berechnete Versicherungsrente als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnte, wenn die werthöhere und auf der Grundlage des damaligen Gesamtversorgungssystems berechnete Versorgungsrente im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch nicht endgültig gesichert war (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 84, 158 = FamRZ 1982, 899, 902 ff. und vom 14. Mai 1986 - IVb ZB 140/84 - FamRZ 1986, 894, 895).
  • BGH, 09.03.1988 - IVb ZB 11/85

    Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der

    Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs ist bei dem Ausgleich von Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes weiterhin nur die Anwartschaft auf die statische Versicherungsrente, und nicht die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, als unverfallbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluß an BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]).

    Die weitere Beschwerde zeigt zutreffend auf, daß der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich bei den Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 84, 158 ff [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) - auch bei Berücksichtigung der Änderungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (vom 8. Dezember 1986, BGBl I 2317) und dabei insbesondere nach Einführung des § 10a VAHRG - gleichwohl für bestimmte Fallgestaltungen nicht befriedigend gelöst werden kann.

    Einer derartigen Lösung - in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats - steht jedoch entgegen, daß die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, wie die tatsächliche Entwicklung seit Erlaß des Senatsbeschlusses vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) bestätigt hat, vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht, und zwar weder dem Grunde noch insbesondere der Höhe nach, als unverfallbar behandelt werden kann.

    Ebenso wenig haben die genannten gesetzlichen Neuregelungen eine Änderung des aus dem Bereich des Arbeitsrechts stammenden Begriffes der Unverfallbarkeit und seiner Bedeutung für den Ausgleich der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Versorgungsausgleich (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 84, 158, 164 ff) [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81] beabsichtigt und herbeigeführt.

    Dies gilt für Anwartschaften des Verpflichteten in gleicher Weise wie für Anwartschaften des Berechtigten (BGH FamRZ 1982, 899 ff, 906).

    Sie haben sich damit in der Tat als nach Grund und Höhe unverfallbar, nämlich von der späteren Entwicklung unabhängig erwiesen (vgl. BGHZ 84, 158, 167) [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81].

    Ist die ehezeitlich erworbene Anwartschaft auf die Versorgungsrente nach alledem bei Ehezeitende schon dem Grunde nach nicht mit Sicherheit - wenn auch mit einem gewissen Grad von Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu jedoch BGHZ 84, 158, 182, 183) [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]- damit jedoch letztlich nicht unverfallbar, so ist darüber wicklung abhängig, daß sie den Anforderungen an die Unverfallbarkeit der Höhe nach keinesfalls genügt.

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