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   BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82   

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BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82 (https://dejure.org/1982,608)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1982 - II ZR 51/82 (https://dejure.org/1982,608)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1982 - II ZR 51/82 (https://dejure.org/1982,608)
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Konkurs Wilhelm Sch. GmbH

Veräußerung einer Firma mit Familiennamen, § 23 HGB, Massezugehörigkeit, § 1 Abs. 1 KO (§ 35 InsO), § 12 BGB

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Firma - Personenname - Firmenname - Person - Persönlicher Bezug - GmbH - Gesellschafter - Ausscheiden - Konkursverwalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GmbHG § 4 Abs. 1; HGB § 22 Abs. 1
    Fortführung einer einen Personennamen enthaltenden Firma nach Ausscheiden des Namensträgers

Papierfundstellen

  • BGHZ 85, 221
  • NJW 1983, 755
  • ZIP 1983, 193
  • MDR 1983, 379
  • Rpfleger 1983, 156
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 20.01.1982 - 7 U 100/81
    Auszug aus BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82
    Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 1982, 334).
  • BGH, 13.10.1980 - II ZR 116/79

    Umfang und Bindung der Zustimmung eines GmbH-Gesellschafters zur Bildung einer

    Auszug aus BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82
    Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 13.10.1980 (LM § 24 HGB Nr. 11 = NJW 1981, 343), wonach der Namensträger die "Vervielfältigung" der Firma durch Übertragung auf eine Vielzahl ehemaliger Zweigstellen auch bei der GmbH nicht zu dulden braucht.
  • BGH, 20.04.1972 - II ZR 17/70

    Fortführung der Firma einer GmbH

    Auszug aus BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82
    Hingegen hat sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20.4.1972 (BGHZ 58, 322 = NJW 1972, 1280) auf den Standpunkt gestellt, daß es in der GmbH anders sei.
  • BGH, 26.02.1960 - I ZR 159/58

    Erteilung der Einwilligung zur Fortführung einer Firma durch den Konkursverwalter

    Auszug aus BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82
    So hat der BGH im Urteil vom 26.2.1960 (BGHZ 32, 103 = NJW 1960, 1008) entschieden, daß bei der Firma des Einzelkaufmanns - weil dieser gezwungen ist, seinen Namen zu verwenden - dessen namensrechtliche Interessen diejenigen der Konkursgläubiger überwiegen, und deshalb der Konkursverwalter die zur Fortführung der Firma durch den Erwerber des Handelsgeschäfts des Gemeinschuldners erforderliche Einwilligung nicht rechtswirksam erteilen kann, wenn dessen Familienname in der Firma enthalten ist.
  • RG, 04.04.1883 - I 143/83

    Befugnis des Konkursverwalters zur Veräußerung der Firma des Gemeinschuldners

    Auszug aus BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82
    Die Rechtsprechung des RG, die die Firma - und zwar auch die Sachfirma einer AG - als Namensrecht und damit als nicht zur Konkursmasse gehörendes Persönlichkeitsrecht angesehen hat (RGZ 9, 104; 58, 166 (169)), kann nicht aufrechterhalten werden, weil sie der vermögensrechtlichen Bedeutung der Firma nicht hinreichend Rechnung trägt.
  • RG, 21.05.1904 - I 85/04

    Schuldenhaftung bei Erwerb eines Handelsgeschäfts im Konkurse.

    Auszug aus BGH, 27.09.1982 - II ZR 51/82
    Die Rechtsprechung des RG, die die Firma - und zwar auch die Sachfirma einer AG - als Namensrecht und damit als nicht zur Konkursmasse gehörendes Persönlichkeitsrecht angesehen hat (RGZ 9, 104; 58, 166 (169)), kann nicht aufrechterhalten werden, weil sie der vermögensrechtlichen Bedeutung der Firma nicht hinreichend Rechnung trägt.
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung nicht aufrechterhalten; er hat das materielle Firmenrecht als ein Vermögensrecht eingestuft und dies damit begründet, daß sich der Name in diesem Bereich weitgehend von einer bestimmten Person gelöst habe und mit einem Objekt - einem Unternehmen oder einer Personenvereinigung - verbunden werde; dadurch kämen beachtliche vermögensrechtliche Interessen ins Spiel, die die ideellen Interessen am Namen überwiegen und völlig verdrängen könnten (vgl. BGHZ 85, 221, 223).
  • BGH, 26.11.2019 - II ZB 21/17

    Befugnis des Insolvenzverwalters zur Satzungsänderung im Fall der Verwertung der

    Der Firmenwert der Aktiengesellschaft ist im Insolvenzverfahren Bestandteil der Insolvenzmasse und unterliegt der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1982 - II ZR 51/82, BGHZ 85, 221, 223 f.; Urteil vom 14. Dezember 1989 - I ZR 17/88, BGHZ 109, 364, 367; Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1556).
  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 589/02

    Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Daher ist sie Massebestandteil in der Insolvenz (BGHZ 85, 221, 222; 109, 364, 366; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 484; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 35 Rn. 27).

    Sie kann, weil die Schuldnerin eine GmbH ist und die Firma zudem keine Namensbestandteile enthält, in der Insolvenz ohne Zustimmung der Schuldnerin veräußert werden (BGHZ 85, 221, 224).

  • BFH, 25.08.2010 - I R 97/09

    Begründung einer Betriebsaufspaltung zwischen einem steuerbefreiten Berufsverband

    Der Kläger könnte ihr das Auftreten unter ihrer Firma grundsätzlich selbst dann nicht untersagen, wenn er nicht mehr Gesellschafter der B-gGmbH wäre (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1982 II ZR 51/82, BGHZ 85, 221; vom 14. Dezember 1989 I ZR 17/88, Neue Juristische Wochenschrift 1990, 1605).
  • OLG Frankfurt, 29.10.1987 - 6 U 118/86

    Zeichenrecht als Bestandteil der Konkursmasse; Folgen der Aufnahme eines

    Denn im Konkurs fallen das Zeichenrecht ebenso wie das Firmenrecht mit dem Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners in die Konkursmasse (BGHZ 32, 103 ff., 113 [BGH 26.02.1960 - I ZR 159/58] - Vogler, für Firmen- und Warenzeichenrechte, bestätigt durch BGHZ 85, 221 ff., 223 f [BGH 27.09.1982 - II ZR 51/82] ür die Firma einer GmbH; herrschende Meinung vgl. Kilger, KO 15. Auflage, § 1, Anmerkung 1 C b, c mit Nachweisen; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Auflage, § 1 Rd.-Nr. 84; Baumbach-Hefermehl. WZG, 12. Auflage, § 8, Rd.-Nr. 19).

    Handelt es sich um die Firma eines Einzelkaufmanns (dazu BGHZ 22, 103 ff. [BGH 29.10.1956 - II ZR 130/55] Vogeler) oder einer Offenen Handelsgesellschaft (dazu BGH JZ 1986, 150 ff.; BGHZ 85, 221 ff., 224) [BGH 27.09.1982 - II ZR 51/82] , dann ist der bürgerliche Name des Kaufmanns oder der persönlich haftenden Gesellschafter aufgrund firmenrechtlichter Vorschriften Zwangsnahme des Unternehmens ( §§ 18, 19 HGB ).

    Dagegen ist für Kapitalgesellschaften (dazu BGHZ 58, 322 ff.; 85, 221 ff. [BGH 21.09.1982 - VI ZR 302/80] ) und die GmbH & Co. KG anerkannt, daß die GmbH den Namen eines Gesellschafters in der Firma auch nach dessen Ausscheiden ohne dessen ausdrückliche Einwilligung beibehalten, der Konkursverwalter die Firma mit dem Handelsgeschäft rechtswirksam und ohne Einwilligung des namengebenden Gesellschafters veräußern kann.

    Da die Gesellschafter einer GmbH in der Entscheidung über die Bildung der Firma frei sind, insbesondere auch eine Sachfirma bilden können ( § 4 Abs. 1 S. 1 GmbHG ), treten die persönlichkeitsrechtlichen Elemente hinter die vermögensrechtlichen Verwertungsrechte an der Geschäftsbezeichnung zurück (BGHZ 85, 221 ff., 224 f. [BGH 27.09.1982 - II ZR 51/82] ; OLG Frankfurt, ZIP 1982, 334 ff.; vgl. auch von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, 2. Halbband, § 56 Rd.-Nr. 58, S. 1098).

  • BAG, 07.09.2004 - 9 AZR 545/03

    Schutz geschäftlicher Bezeichnungen

    Denn die Firmenbezeichnung einer GmbH ist Vermögensbestandteil (§ 35 InsO) und daher Teil der Insolvenzmasse (vgl. BGH 27. September 1982 - II ZR 51/82 - BGHZ 85, 221).
  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 17/88

    Benner; Veräußerung eines aus dem bürgerlichen Namen eines Gesellschafters

    Die Antwort auf diese Frage hat das BerGer. davon abhängig gemacht, ob nach den hierfür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 85, 221 (223 ff.) = NJW 1983, 755 = LM § 12 BGB Nr. 50) der Gesellschafter, dessen - hier auch in den Warenzeichen enthaltener - Name Teil der Gesellschaftsfirma geworden ist, der Veräußerung dieser Firma zusammen mit dem Geschäftsbetrieb zustimmen muß.

    b) Bei der Firmenübertragung hat der BGH für das Zustimmungserfordernis entscheidend darauf abgestellt, ob es sich bei der Firma um eine solche handelt, bei deren Bildung die Aufnahme des in Frage stehenden Familiennamens gesetzlich vorgeschrieben (§§ 18 f. HGB) oder - wie bei der GmbH - freigestellt ist; nur für den ersteren Fall hat der BGH einen hinreichenden, die wirtschaftlichen Interessen der Konkursgläubiger überwiegenden personalen Bezug zwischen Firma und Familiennamen gelten lassen, während bei einer freiwilligen Lösung des Namens von einer bestimmten Person durch Verbindung mit einer GmbH dieser personenrechtliche Bezug als aufgehoben anzusehen sei (vgl. BGHZ 85, 221 (224) = NJW 1983, 755 = LM § 12 BGB Nr. 50; v. Gamm, WettbewerbsR, Kap. 56, Rdnr. 58).

  • BGH, 24.10.1991 - I ZR 271/89

    Dr. Stein ... GmbH - Irreführung/Geschäftsverhältnisse

    § 24 HGB, wonach eine Firma, die den Namen eines Gesellschafters enthält, nach dessen Ausscheiden nur mit seiner ausdrücklichen Einwilligung weitergeführt werden darf, findet keine Anwendung auf den Namen und die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BGHZ 85, 221, 224; BGH, Urt. v. 13.10.1980 - II ZR 116/89, DB 1980, 2434; BGHZ 58, 322, 324).
  • OLG München, 30.05.2016 - 31 Wx 38/16

    Erforderlichkeit einer Satzungsänderung bei der Eintragung einer Ersatzfirma ins

    In der Rechtsprechung ist seit der Entscheidung des BGH NJW 1983, 755 anerkannt, dass der Insolvenzverwalter die Firma als Namen der Gesellschaft im laufenden Insolvenzverfahren verwerten kann und zwar unabhängig von der Frage, ob es sich um eine Personen- oder Sachfirma handelt.
  • OLG Frankfurt, 21.05.2012 - 20 W 65/12

    Zuständigkeit zur Änderung des Insolvenzgeschäftsjahres nach § 155 II 1 InsO

    32 Bei der Änderung des Geschäftsjahres innerhalb des Insolvenzverfahrens - sei es durch Rückkehr zum bisherigen in der Satzung bestimmten Geschäftsjahr oder aber auch durch Festlegung eines auch hiervon abweichenden Geschäftsjahres - muss es sich daher um eine qualitativ andersartige Kompetenz des Insolvenzverwalters handeln (vgl. hierzu bereits grundlegend Ulmer, aaO., 1702, im Zusammenhang mit der Kompetenz des Konkursverwalters zur Entscheidung über die neue Firma der Gesellschaft ohne das Erfordernis einer Satzungsänderungskompetenz; so zu diesem Problemkreis im Ergebnis wohl auch bereits Schulz in seiner Anmerkung zum Urteil des BGH vom 27.09.1982, Az. II ZR 51/82, in ZIP, 1983, 193 ff, 195, wonach die Befugnis des Konkursverwalters zur Bildung und Eintragung der Ersatzfirma ausschließlich aus der konkursrechtlich bestimmten Verwaltungstätigkeit des Konkursverwalters resultiere und "nicht als Befugnis zur Satzungsänderung begriffen" zu werden brauche).
  • KG, 10.07.2017 - 22 W 47/17

    Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters zur Veräußerung des

  • OLG Köln, 12.03.2008 - 2 Wx 5/08

    Irreführung durch Führung eines Doktortitels in der Firmenbezeichnung einer GmbH

  • OLG Hamm, 22.12.2017 - 27 W 144/17

    Befugnis des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft zur

  • BGH, 11.05.1989 - I ZR 141/87

    Konkursvermerk

  • KG, 06.07.2017 - 22 W 47/17

    Befugnis des Insolvenzverwalters einer Aktiengesellschaft zur Veräußerung des

  • LG Essen, 04.05.2009 - 44 T 3/09

    Änderung einer Firma durch einen Insolvenzverwalter ohne Satzungsänderung

  • OLG Karlsruhe, 08.01.1993 - 4 W 28/92

    Firmenrecht; Änderung der Firma im Fall einer insolventen GmbH

  • KG, 03.03.2014 - 12 W 145/13

    Handelsregistersache: Beschwerdeberechtigung des Insolvenzverwalters bei

  • OLG Stuttgart, 19.08.1994 - 2 U 116/93

    Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Warenzeichen- und

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