Rechtsprechung
   BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • bplaced.net
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnwagens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 86, 128
  • NJW 1982, 2324
  • NJW 1983, 444
  • MDR 1983, 481
  • VersR 1983, 298
  • DB 1983, 1200



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86  

    Grundsätze zum Nutzungsausfall

    Die Entscheidungen, die zum Gebrauchsverlust für Kraftfahrzeuge aus deliktischen Haftungsgrund ergangen sind oder sich in anderem Zusammenhang auf ihn beziehen, stellen im wesentlichen darauf ab, gerade die ständige Verfügbarkeit derartige Sachen werde üblicherweise erkauft, so daß die Beeinträchtigung des Gebrauchs eine Beeinträchtigung des vermögenswerte Äquivalents dieser Vermögensaufwendungen darstelle (BGHZ 40, 345, 348, 350; 63, 393, 397; 231, 234; 76, 179, 185; 86, 128, 131, 133).

    Sie heben hervor, daß sich eine zeitweise Unbenutzbarkeit der Sache auch in ihrem Verkaufswert niederschlage und - insbesondere in den Sätzen für ihre mietweise Überlassung - vom Markt anerkannte Maßstäbe für die Bewertung der Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung ständen (BGHZ 45, 212, 215, 217; 56, 214, 215 f; 63, 393, 397; 76, 179, 187; 86, 128, 131) und daß der Schädiger nicht entlastet werden dürfe, wenn der Geschädigte die im Verzicht auf den Gebrauch liegenden Entbehrungen auf sich nehmen (BGHZ 45, 212, 216; 56, 214, 215; 63, 393, 396; 70, 1^99, 204; 76, 179, 186; 86, 128, 132).

    Gegenübergestellt wird ein Gebrauch, den die Verkehrsauffassung als "Liebhaberei" (BGHZ 76, 179, 187 - Schwimmbad), als "Luxus" (BGHZ 63, 393, 398 - Pelzmantel; 86, 128, 133 - Wohnwagen), als bloßes Mittel zur "Freizeitgestaltung" (BGHZ 89, 60, 64 - Motorsportboot) ansehe und ihm deshalb einen Wert nur für die Erhöhung des Lebensgefühls, jedoch keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert beimesse.

    Im allgemeinen ermittelt der Bundesgerichtshof, wie vor ihm schon das Reichsgericht, Vermögensschäden am subjektbezogenen Zuschnitt des betroffenen Gesamtvermögens nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (BGHZ 27, 181, 183 f; 40, 345, 347; 75, 366, 371; 86, 128, 130).

  • BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84  

    Schadensersatz wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit von beweglichen und

    Im Wohnwagen-Fall (BGHZ 86, 128 (130) = NJW 1983, 444) verlangte die Eigentümerin Schadensersatz in Höhe von 15 DM täglich (insgesamt 4665 DM) dafür, daß der bekl.

    VI. 1. Die Frage, ob ein ersatzfähiger Vermögensschaden vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BGH im Ansatz nach der sogenannten Differenztheorie zu entscheiden; in erster Linie maßgeblich ist danach ein Vergleich, der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (vgl. etwa BGHZ 27, 181 (183, 184) = NJW 1958, 1085; BGH, NJW 1978, 262 = LM § 852 BGB Nr. 59; BGHZ 75, 366 (371) = NJW 1980, 775; BGHZ 86, 128 (130) = NJW 1983, 444; zum Vertragsrecht BGHZ 2, 310 (313, 314) = NJW 1951, 918; BGHZ 20, 338 (343) = NJW 1956, 1233; BGHZ 87, 156 (158 f.) = NJW 1983, 1605 m. w. Nachw.).

    Einer solchen wertenden Betrachtungsweise, bei der die Bewertungsmaßstäbe allen in Betracht kommenden Vorschriften zu entnehmen sein können (BGHZ 74, 231 (233) = NJW 1979, 1494), hat er aber - besonders in jüngster Zeit - enge Grenzen gesetzt, weil sonst die im Gesetz bewußt gezogene Grenze zwischen ersatzfähigen Vermögens- und nicht ersatzfähigen Nichtvermögensschäden (§ 253 BGB) verwischt und einer unkontrollierten, gesetzwidrigen Ausuferung der Schadensersatzpflicht Vorschub geleistet würde (vgl. etwa BGHZ 75, 366 (372) = NJW 1980, 775 m. w. Nachw.; BGHZ 86, 128 (131) = NJW 1983, 444; BGHZ 89, 60 (63) = NJW 1984, 722).

    Die dazu entwickelten Begründungen sind jedoch schon für den speziellen Bereich der Abwicklung von Kraftfahrzeugunfällen dogmatisch fragwürdig, jedenfalls aber nach der billigenswerten Tendenz neuerer Entscheidungen mehrerer Senate des BGH nicht über jenen Lebensbereich hinaus ohne weiteres verallgemeinerungsfähig (BGHZ 86, 128 (131) = NJW 1983, 444 - Wohnwagen; BGHZ 89, 60 (62 ff.) = NJW 1984, 722 - Motorsportboot; noch zurückhaltender bereits BGHZ 66, 277 (279 ff.) = NJW 1976, 1630: "Schon die dogmatischen Grundlagen der Rechtsprechung für die entsprechenden Gebrauchsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeugs sind noch nicht endgültig gesichert, so daß eine Übertragung ihrer Ergebnisse auf andere Sachverhalte bedenklich erscheint.") aa) Schon in BGHZ 45, 212 (216) = NJW 1966, 1260 lag der Schwerpunkt der Begründung ("vor allem") auf dem Billigkeitsargument, daß es ein "unerfreuliches Ergebnis" wäre, wenn sich die Schädiger (und ihre Haftpflichtversicherer) durch unberechtigte Ablehnung des (transitorischen) Anspruchs auf Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder auf Vorlage der Mietkosten (Naturalrestitution nach § 249 S. 1 bzw. S. 2 BGB) von jeglicher Verpflichtung zum Schadensersatz wegen entgegenstehender Gebrauchsvorteile befreien könnten.

    In der neueren Rechtsprechung wird der Kommerzialisierungsgedanke schon deswegen skeptisch beurteilt und - mindestens - als nicht allein tragfähig angesehen, weil sich Genußmöglichkeiten heute so weitgehend erkaufen lassen, daß sich daraus allein kein sachgerechtes Merkmal zur Abgrenzung von Vermögens- und Nichtvermögensschäden herleiten lasse (BGHZ 66, 273 (279) = NJW 1976, 1454; BGHZ 75, 366 (373 f.) = NJW 1980, 775; BGHZ 76, 179 (184 f.) = NJW 1980, 1386; BGHZ 86, 128 (131) = NJW 1983, 444; BGHZ 89, 60 (64) = NJW 1984, 722; vgl. auch Weber, VersR 1985, 115).

    Im Zuge der Bemühungen, einer Ausuferung der Ersatzpflicht entgegenzuwirken, haben die beteiligten Senate des BGH durch - nicht näher belegte - Verneinung einer einschlägigen Verkehrsanschauung in den meisten Fällen einen Vermögensschaden verneint (BGHZ 63, 393 (397) = NJW 1975, 733 - Pelzmantel; BGHZ 76, 179 (186) = NJW 1980, 1386 Schwimmbad einer Wohnanlage; BGHZ 86, 128 (131 f.) = NJW 1983, 444 - Wohnwagen; BGHZ 89, 60 (63 f.) = NJW 1984, 722 - Motorsportboot).

    In der Rechtsprechung des VI., VII. und VIII. Zivilsenats zeichnet sich die Linie ab, eine Verkehrsanschauung zu unterstellen, derzufolge Nutzungsmöglichkeiten mit selbständigem Vermögenswert und von Gebrauchsmöglichkeiten ohne einen solchen danach abzugrenzen seien, ob sie unentbehrlichen allgemeinen und alltäglichen Bedürfnissen dienen (dann Nutzungsausfall als selbständiger Vermögensschaden) oder ob sie "Luxusbedürfnisse" befriedigen (dann Nichtvermögensschaden; vgl. zu dieser Abgrenzung BGHZ 76, 179 (186 f.) = NJW 1980, 1386; BGHZ 86, 128 (133) = NJW 1983, 444; BGHZ 89, 60 (62) = NJW 1984, 722).

  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07  

    Schadensrecht - Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Wohnmobils

    Dieser strenge Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. BGHZ 63, 393 - Pelzmantel; BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad; BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; BGHZ 89, 60 - Sportmotorboot).

    Zwar ist der Revision zuzugeben, dass anders als beim Wohnanhänger (BGHZ 86, 128, 133) das Wohnmobil auch der Personenbeförderung dient.

    Zwar kann es für die Annahme eines Vermögensschadens sprechen, wenn ein Markt für den betreffenden Gegenstand besteht und anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer vorübergehend entzogenen Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung stehen (BGHZ 63, 393 ff.; 45, 212, 217; 86, 128).

    Soll die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig ausgehöhlt werden, bedarf es der wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann und ob deshalb die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit als solcher einen Vermögensschaden darstellt (Senat BGHZ 45, 212, 215 f.; BGHZ 63, 393; 76, 179; 86, 128, 131).

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