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   BGH, 08.03.1983 - VI ZR 116/81   

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https://dejure.org/1983,739
BGH, 08.03.1983 - VI ZR 116/81 (https://dejure.org/1983,739)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1983 - VI ZR 116/81 (https://dejure.org/1983,739)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1983 - VI ZR 116/81 (https://dejure.org/1983,739)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltung des Grundsatzes, dass bei Mehrstaatern an das Heimatrecht anzuknüpfen ist zu dem die engeren Beziehungen bestehen - Beurteilung eines Unfalls, der sich in Polen ereignet hat nach deutschem oder polnischem materiellen Recht - Schadenersatzanspruch eines Beifahrers ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Anwendbarkeit des Rechts des Tatortes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anwendbarkeit ausländischen Rechts bei Schädigung eines Deutschen durch einen Deutschen im Ausland

Papierfundstellen

  • BGHZ 87, 95
  • NJW 1983, 1972
  • MDR 1983, 571
  • VersR 1983, 556
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.10.1976 - VI ZR 253/75

    Verkehrsunfall - Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer - Gemeinsamer

    Auszug aus BGH, 08.03.1983 - VI ZR 116/81
    Die Anknüpfung an die Rechtsordnung des deliktischen Geschehens erscheint auch deshalb als sachgerecht, weil die rechtlichen Beziehungen, in die das Geschehen die Beteiligten zusammenführt, wie dieses in die am Tatort geltenden Regeln eingebettet sind (Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 = VersR 1977, 56 m.w.Nachw.).

    Deshalb hat der erkennende Senat schon in früheren Entscheidungen diese Regelung in den Geltungsrahmen eines Prinzips gestellt, das allgemein für eine bestimmte Fallgruppe ein Abgehen vom Tatortprinzip aus Gründen besserer Sachgerechtigkeit rechtfertigen kann (BGHZ 57, 265, 268 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; Senatsurteil vom 5. Oktober 1976, aaO).

    Wie der Senat schon in seinem mehrfach genannten Urteil vom 5. Oktober 1976 (aaO) dargelegt hat, kennzeichnet die gemeinsame Staatsangehörigkeit gegenüber der vom Tatortprinzip hervorgehobenen Einbettung der Rechtsbeziehungen in die Tatortregeln die Eingliederung der Beteiligten in eine durch dasselbe Recht geprägte Umwelt als eine den Unfall überdauernde Beziehung.

    Zwar ist, soweit es um das Personalstatut als Anknüpfung geht, der Staatsangehörigkeit gegenüber dem gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht schlechthin jede Bedeutung abzusprechen, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 1976 (aaO) näher dargelegt hat; beide zusammen machen das Personalstatut aus.

  • BGH, 23.11.1971 - VI ZR 97/70

    Anwendung deutschen Rechts bei einem Verkehrsunfall unter Ausländern

    Auszug aus BGH, 08.03.1983 - VI ZR 116/81
    Für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (und aus der quasi-deliktischen Gefährdungshaftung) knüpft das deutsche internationale Privatrecht - wie das polnische Recht (Art. 31 § 1 des polnischen IPR-Gesetzes vom 12. November 1965; dazu Lammich VersR 1976, 520, 521) - in erster Linie an das materielle Recht des Tatorts an (BGHZ 57, 265, 267 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; st.Rspr.), der im Streitfall auf das polnische Recht verweist.

    Deshalb hat der erkennende Senat schon in früheren Entscheidungen diese Regelung in den Geltungsrahmen eines Prinzips gestellt, das allgemein für eine bestimmte Fallgruppe ein Abgehen vom Tatortprinzip aus Gründen besserer Sachgerechtigkeit rechtfertigen kann (BGHZ 57, 265, 268 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; Senatsurteil vom 5. Oktober 1976, aaO).

  • BGH, 02.02.1961 - II ZR 163/59

    Zusammenstoß deutscher Schiffe im Ausland

    Auszug aus BGH, 08.03.1983 - VI ZR 116/81
    Auch diese Vorschriften, von deren Fortgeltung mit dem Berufungsgericht auszugehen ist (BGHZ 34, 222, 224; st.Rspr.), sind für das heutige kollisionsrechtliche Verständnis als eine Regelung anzusehen, die grundsätzlich das Tatortprinzip als adäquate Anknüpfung für deliktische Rechtsbeziehungen anerkennt und nur ausnahmsweise der gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit der Beteiligten deshalb den Vorzug gibt, weil deren Verbindung im gemeinsamen Heimatrecht auch bei voller Würdigung der im Tatortprinzip erfaßten, auf die ausländische Rechtsordnung weisenden Faktoren als sachangemessener Bezugspunkt erscheint.
  • BGH, 07.07.1992 - VI ZR 1/92

    Deliktsstatut für einen Kraftfahrzeugunfall türkischer Staatsangehöriger in der

    Dies hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (BGHZ 57, 265, 267 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; 87, 95, 97; 90, 294, 297; 93, 214, 216 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83]; 108, 200, 202) [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88]; es wird hier von keiner der Parteien in Frage gestellt.

    Auch diese Möglichkeit einer Durchbrechung des Tatortprinzips hat der Senat in ständiger Rechtsprechung anerkannt (vgl. u.a. BGHZ 87, 95, 98; 90, 294, 298; 93, 214, 216 [BGH 08.01.1985 - VI ZR 22/83]; 108, 200, 202 [BGH 04.07.1989 - VI ZR 217/88]sowie Senatsurteile vom 18. Dezember 1973 - VI ZR 25/72 - VersR 1974, 254 und vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 - VersR 1977, 56 f.).

    Vielmehr handelt es sich bei dem Abstellen auf den Tatort im Grundsatz um eine den deliktischen Rechtsbeziehungen adäquate Anknüpfung, die das Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach einfacher und klarer Rechtszuweisung erfüllt und die nicht zuletzt auch deshalb als sachgerecht erscheint, weil sie die rechtlichen Beziehungen, die aus dem Zusammentreffen der Beteiligten insbesondere auch für den Folgenausgleich erwachsen, derselben Rechtsordnung zuweist, in die auch das die Haftung auslösende Verhalten selbst eingebettet ist (BGHZ 87, 95, 97 f.; 90, 294, 298).

    Schon wegen des so begründeten sachlichen Bezugs darf das Tatortprinzip nicht vorschnell zur Erzielung eines vermeintlich besseren Ergebnisses beiseite geschoben, sondern nur ausnahmsweise dann durchbrochen werden, wenn seine Anwendung aufgrund von Besonderheiten des konkreten Falles auch bei voller Würdigung des Bedürfnisses nach einfacher und klarer Rechtszuweisung unangemessen wäre, weil gewichtige Sachgründe, insbesondere die Beteiligten stärker bindende Gemeinsamkeiten, vorliegen, durch die sie in das Tatgeschehen eine andere Rechtsordnung hineingetragen haben (BGHZ 87, 95, 98; 90, 294, 299 ff.; Senatsurteile vom 18. Dezember 1973 und 5. Oktober 1976 = jeweils aaO).

    Verweist sie nicht zugleich auf den Lebensmittelpunkt der Beteiligten, liegt deren gewöhnlicher Aufenthalt vielmehr in einer anderen Rechtsordnung, so kommt der Staatsangehörigkeit als Kriterium für die sachgerechte Zuordnung der Schadensabwicklung kein eigenständiges Gewicht zu (BGHZ 87, 95, 100 ff. 90, 294, 298 f; Senatsurteil vom 5. Oktober 1976 = aaO.).

  • BGH, 16.09.1993 - IX ZB 82/90

    Amtshaftung eines Lehrers wegen Unfalltod eines Schülers im Ausland

    Ebensowenig ist - vorliegend etwa wegen des Kostenerstattungsanspruchs - § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets vom 7. Dezember 1942 (RGBl I 706; zur Fortgeltung vgl. BGHZ 34, 222, 224; 87, 95, 99) jedenfalls gegenüber Urteilen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft ohne weiteres zur deutschen öffentlichen Ordnung zu rechnen (BGHZ 88, 17, 24 f).
  • BGH, 23.01.1996 - VI ZR 291/94

    Anwendung ausländischer Verkehrsvorschriften durch die deutschen Gerichte

    Zudem haben der Kläger und der Beklagte zu 1) ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort beide in Deutschland, so daß die Ausnahmen von der Anwendung dieser Verordnung nicht zum Tragen kommen, die der Senat in Fällen für notwendig erachtet hat, in denen einer der Verfahrensbeteiligten seinen Lebensmittelpunkt nicht im Geltungsbereich der deutschen Rechtsordnung hatte (BGHZ 87, 95, 101 f.; Urteil vom 31. Mai 1983 - VI ZR 182/81 - VersR 1983, 858).

    Für die Beurteilung der Schuldfrage an dem Verkehrsunfall sind dagegen die am Tatort geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften, hier die österreichische Straßenverkehrsordnung, maßgebend, denn sie bestimmen in der jeweiligen Verkehrssituation die zur Vermeidung von Schäden und Gefahren notwendigen Maßnahmen (BGHZ 57, 265, 267 f; 87, 95, 97; 90, 294, 300; 119, 137, 140).

  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88
    Für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung knüpft das deutsche internationale Privatrecht in erster Linie an das materielle Recht des Tatorts an (BGHZ 87, 95, 97; st. Rspr.).
  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 22/83

    Deliktsstatut bei Verkehrsunfall zwischen Gastarbeiter und Deutschem in Drittland

    a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nach deutschem Kollisionsrecht in erster Linie an das Recht des Tatorts anzuknüpfen ist (vgl. Senatsurteile vom 8. März 1983 - BGHZ 87, 95, 97 und vom 13. März 1984 - BGHZ 90, 294, 297 f. m. w. Nachw.).

    Das dem Art. 12 EGBGB zugrundeliegende Tatortprinzip kann aber, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, für bestimmte Fallgruppen dann durchbrochen sein, wenn die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen Schädiger und Geschädigtem nach den Regeln des Tatorts unangemessen ist (Senatsurteile vom 23. November 1971 - BGHZ 57, 265, 268 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 - VersR 1977, 56, 57 und vom 8. März 1983 - aaO).

    Denn gewiß ist auch in derartigen Fällen der Tatort als Anknüpfungspunkt sachlich überzeugend, weil und soweit dem an ihm geltenden Recht die Verkehrsregeln zu entnehmen sind, die über Aufgabe und Verantwortung zur Gefahrvermeidung und über den Umfang des Rechtsschutzes, insoweit also über die zivilrechtlichen Folgen des Verkehrsunfalls mitbestimmen (BGHZ 87, 95, 97 f.).

    Anderes hat der Senat nicht sagen wollen, wenn er auf die Eingliederung der Beteiligten in eine durch dasselbe Recht geprägte Umwelt als eine »den Unfall überdauernde Beziehung« abgestellt hat (BGHZ 87, 95, 100).

  • BGH, 06.02.1990 - XI ZR 184/88

    Gerichtsstand des Begehungsortes bei einer unerlaubten Handlung von Mittätern;

    Für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung knüpft das deutsche internationale Privatrecht in erster Linie an das materielle Recht des Tatorts an (BGHZ 57, 265, 267 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; 87, 95, 97; st. Rspr.).
  • BGH, 26.09.1989 - XI ZR 178/88

    Erwerb des Eigentums an einem in der Schweiz übertragenen Orderscheck;

    Diese Ansprüche sind nach dem Recht des Tatorts (vgl. BGHZ 57, 265, 267 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70]; 87, 95, 97), im vorliegenden Fall also nach deutschem Recht, zu beurteilen.
  • BGH, 31.05.1983 - VI ZR 182/81

    Voraussetzungen für gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland - Anwendbarkeit

    Zur Frage, unter welchen Umständen ein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland anzunehmen ist (Ergänzung zu BGHZ 87, 95 = NJW 1983, 1972).

    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. BGHZ 34, 222; zuletzt Senatsurteil vom 8. März 1983 - VI ZR 116/81 - BGHZ 87, 95).

    Vielmehr hat der Senat in Fortsetzung seiner Rechtsprechung (s. BGHZ 57, 265, 268 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70] und Urteil vom 5. Oktober 1976 - VI ZR 253/75 = VersR 1977, 56) im (nach Verkündung des Berufungsurteils erlassenen) Urteil vom 8. März 1983 (aaO) entschieden, die RechtsanwendungsVO könne nicht dergestalt uneingeschränkte Geltung beanspruchen, daß bei Auslandsunfällen zwischen Deutschen zur Bestimmung des Deliktsstatuts stets das Tatortprinzip zugunsten des Staatsangehörigkeitsprinzips zurücktreten müsse.

  • OLG Dresden, 20.07.2011 - 13 U 273/10

    Notwendigkeit einer Abnahme für die Fälligkeit eines Werklohns bei einem

    Diese Umkehr ist dadurch eingetreten, dass der für die Mangelhaftigkeit seiner nicht abgenommenen Leistung auch nach der Kündigung grundsätzlich beweisbelastete Kläger (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.03.1993 - X ZR 17/92, NJW 83, 1972) keine Möglichkeit hatte, die von der Beklagten angeführte, den behaupteten Mangel verursachende Beschädigung der Palisade durch ihn zu widerlegen.
  • BGH, 13.03.1984 - VI ZR 23/82

    Maßgebliches Recht bei einem Verkehrsunfall in Österreich

    Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nach deutschem Kollisionsrecht in erster Linie an das Recht des Tatorts anzuknüpfen ist (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile v. 8. März 1983 = BGHZ 87, 95 und vom 31. Mai 1983 - VI ZR 182/81 = NJW 1983, 2771 = VersR 1983, 858).

    Deshalb hat der erkennende Senat der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Beteiligten als kollisionsrechtlichem Anknüpfungspunkt keine Bedeutung beigemessen, wenn die unerlaubte Handlung an einem Ort begangen worden ist, der - sei es für beide, sei es auch nur für einen Beteiligten - im Gastland lag, (vgl. BGHZ 57, 265 [BGH 23.11.1971 - VI ZR 97/70] ; 87, 95).

  • BGH, 22.02.1994 - VI ZR 309/93

    Auslegung ausländischer AGB durch den Tatrichter

  • OLG Düsseldorf, 03.04.1998 - 22 U 192/97

    Haftung bei Körperverletzung während des Minigolf-Bahnengolf-Spiels

  • OLG Braunschweig, 05.07.1990 - 2 U 21/90

    Schadensersatzansprüche aufgrund des Zusammenstoßes zweier PKW; Erhöhung der

  • BayObLG, 08.01.1985 - Allg. Reg. 104/84

    Verkehrsunfall; Ausland; Zuständigkeit; Örtliche; Gericht;

  • LG Heidelberg, 04.12.1990 - 4 O 26/90
  • LG Heidelberg, 23.10.1990 - 4 O 26/90

    Anwendbarkeit deutschen Rechts auf deliktische Handlungen von Mitgliedern einer

  • AG Schweinfurt, 26.09.2022 - 10 C 284/21
  • BGH, 31.05.1983 - IV ZR 182/81

    Gewöhnlicher Aufenthaltsort - Ausland

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