Rechtsprechung
   BGH, 15.11.1983 - VI ZR 269/81   

Motorsportboot

§ 249 BGB, vorübergehender Verlust der Gebrauchsmöglichkeit

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 89, 60
  • NJW 1984, 724
  • MDR 1984, 304
  • VersR 1984, 142



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 22.11.1985 - V ZR 237/84  

    Schadensersatz wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit von beweglichen und

    a) Seit BGHZ 40, 345 (III. ZS) = NJW 1964, 542 und BGHZ 45, 212 = NJW 1966, 1260; BGHZ 56, 214 (VI. ZS) = NJW 1971, 1692 ist im Grundsatz anerkannt, daß der Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs, insbesondere auch eines privat genutzten Personenkraftwagens, der ihm während der Reparaturdauer nicht zur Verfügung steht, auch dann einen pauschalierungsfähigen) Vermögensschaden erleidet, wenn er sich keinen Ersatzwagen beschafft und ihm hierdurch weder zusätzliche Kosten entstehen noch Gewinne entgehen (so zuletzt BGHZ 89, 60 (63) = NJW 1984, 722).

    Eine Entschädigung in Geld (§ 251 BGB) wird nur gewährt, wenn die Gebrauchsentbehrung für den Geschädigten "fühlbar" ist (BGHZ 40, 345 (353) = NJW 1964, 542; BGHZ 89, 60 (62) = NJW 1984, 722).

    Im Motorsportboot-Fall (BGHZ 89, 60 = NJW 1984, 722) hatte das bei einem Straßenverkehrsunfall beschädigte Boot dem Eigentümer während seines Urlaubs und an den darauffolgenden Wochenenden nicht zur beabsichtigten Nutzung zur Verfügung gestanden.

    Einer solchen wertenden Betrachtungsweise, bei der die Bewertungsmaßstäbe allen in Betracht kommenden Vorschriften zu entnehmen sein können (BGHZ 74, 231 (233) = NJW 1979, 1494), hat er aber - besonders in jüngster Zeit - enge Grenzen gesetzt, weil sonst die im Gesetz bewußt gezogene Grenze zwischen ersatzfähigen Vermögens- und nicht ersatzfähigen Nichtvermögensschäden (§ 253 BGB) verwischt und einer unkontrollierten, gesetzwidrigen Ausuferung der Schadensersatzpflicht Vorschub geleistet würde (vgl. etwa BGHZ 75, 366 (372) = NJW 1980, 775 m. w. Nachw.; BGHZ 86, 128 (131) = NJW 1983, 444; BGHZ 89, 60 (63) = NJW 1984, 722).

    Die dazu entwickelten Begründungen sind jedoch schon für den speziellen Bereich der Abwicklung von Kraftfahrzeugunfällen dogmatisch fragwürdig, jedenfalls aber nach der billigenswerten Tendenz neuerer Entscheidungen mehrerer Senate des BGH nicht über jenen Lebensbereich hinaus ohne weiteres verallgemeinerungsfähig (BGHZ 86, 128 (131) = NJW 1983, 444 - Wohnwagen; BGHZ 89, 60 (62 ff.) = NJW 1984, 722 - Motorsportboot; noch zurückhaltender bereits BGHZ 66, 277 (279 ff.) = NJW 1976, 1630: "Schon die dogmatischen Grundlagen der Rechtsprechung für die entsprechenden Gebrauchsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeugs sind noch nicht endgültig gesichert, so daß eine Übertragung ihrer Ergebnisse auf andere Sachverhalte bedenklich erscheint.") aa) Schon in BGHZ 45, 212 (216) = NJW 1966, 1260 lag der Schwerpunkt der Begründung ("vor allem") auf dem Billigkeitsargument, daß es ein "unerfreuliches Ergebnis" wäre, wenn sich die Schädiger (und ihre Haftpflichtversicherer) durch unberechtigte Ablehnung des (transitorischen) Anspruchs auf Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder auf Vorlage der Mietkosten (Naturalrestitution nach § 249 S. 1 bzw. S. 2 BGB) von jeglicher Verpflichtung zum Schadensersatz wegen entgegenstehender Gebrauchsvorteile befreien könnten.

    In der neueren Rechtsprechung wird der Kommerzialisierungsgedanke schon deswegen skeptisch beurteilt und - mindestens - als nicht allein tragfähig angesehen, weil sich Genußmöglichkeiten heute so weitgehend erkaufen lassen, daß sich daraus allein kein sachgerechtes Merkmal zur Abgrenzung von Vermögens- und Nichtvermögensschäden herleiten lasse (BGHZ 66, 273 (279) = NJW 1976, 1454; BGHZ 75, 366 (373 f.) = NJW 1980, 775; BGHZ 76, 179 (184 f.) = NJW 1980, 1386; BGHZ 86, 128 (131) = NJW 1983, 444; BGHZ 89, 60 (64) = NJW 1984, 722; vgl. auch Weber, VersR 1985, 115).

    die Verfügbarkeit des Kraftfahrzeugs gewonnenen Vorteile als "Geld" zu betrachten sind" (BGHZ 89, 60 (63) = NJW 1984, 722).

    Im Zuge der Bemühungen, einer Ausuferung der Ersatzpflicht entgegenzuwirken, haben die beteiligten Senate des BGH durch - nicht näher belegte - Verneinung einer einschlägigen Verkehrsanschauung in den meisten Fällen einen Vermögensschaden verneint (BGHZ 63, 393 (397) = NJW 1975, 733 - Pelzmantel; BGHZ 76, 179 (186) = NJW 1980, 1386 Schwimmbad einer Wohnanlage; BGHZ 86, 128 (131 f.) = NJW 1983, 444 - Wohnwagen; BGHZ 89, 60 (63 f.) = NJW 1984, 722 - Motorsportboot).

    In der Rechtsprechung des VI., VII. und VIII. Zivilsenats zeichnet sich die Linie ab, eine Verkehrsanschauung zu unterstellen, derzufolge Nutzungsmöglichkeiten mit selbständigem Vermögenswert und von Gebrauchsmöglichkeiten ohne einen solchen danach abzugrenzen seien, ob sie unentbehrlichen allgemeinen und alltäglichen Bedürfnissen dienen (dann Nutzungsausfall als selbständiger Vermögensschaden) oder ob sie "Luxusbedürfnisse" befriedigen (dann Nichtvermögensschaden; vgl. zu dieser Abgrenzung BGHZ 76, 179 (186 f.) = NJW 1980, 1386; BGHZ 86, 128 (133) = NJW 1983, 444; BGHZ 89, 60 (62) = NJW 1984, 722).

    Jedenfalls aber erscheint sie - auch nach ihrem Selbstverständnis (BGHZ 89, 60 (63) = NJW 1984, 722: "... strenger Maßstab ..."; vgl. hierzu auch die Urteilsanmerkung von Lepa, LM § 249 (A) BGB Nr. 68, sowie Steffen, in: RGRK, § 823 Rdnrn. 444 ff., 449) - allenfalls in sehr engen Grenzen als analogiefähig.

  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07  

    Schadensrecht - Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Wohnmobils

    Hierzu kann auf die Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht darüber entscheiden kann, wo die Grenze des § 253 BGB verläuft (vgl. Senat, BGHZ 89, 60, 62 f. m.w.N.).

    Auch hat der Geschädigte finanzielle Mittel zur Anschaffung und Haltung des Fahrzeugs eingesetzt, um den damit verbundenen "geldwerten" Vorteil zu erreichen (Senat, BGHZ 45, 212, 215; 55, 146, 149; 56, 214, 216; 89, 60, 63; 161, 151, 154).

    Dass der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs für den Benutzer daneben einen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann, steht bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht im Vordergrund, weil Anschaffung und Unterhalt eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgen, der in der Zeitersparnis liegt (vgl. Senat, BGHZ 45, 212, 215; 89, 60, 63; BGHZ 40, 345, 349).

    Dieser strenge Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen eine Entschädigungspflicht verneint hat (vgl. BGHZ 63, 393 - Pelzmantel; BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad; BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; BGHZ 89, 60 - Sportmotorboot).

    Entgegen der Auffassung der Revision ist die vorliegende Interessenlage durchaus mit der im sogenannten Sportmotorbootfall vergleichbar (Senat, BGHZ 89, 60, 64).

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86  

    Grundsätze zum Nutzungsausfall

    Gegenübergestellt wird ein Gebrauch, den die Verkehrsauffassung als "Liebhaberei" (BGHZ 76, 179, 187 - Schwimmbad), als "Luxus" (BGHZ 63, 393, 398 - Pelzmantel; 86, 128, 133 - Wohnwagen), als bloßes Mittel zur "Freizeitgestaltung" (BGHZ 89, 60, 64 - Motorsportboot) ansehe und ihm deshalb einen Wert nur für die Erhöhung des Lebensgefühls, jedoch keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert beimesse.
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  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 11/83  

    Umfang der Entschädigung für übermäßige Geruchsbelästigungen durch eine

    Die Revision verweist demgegenüber auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in der vorübergehenden Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnhauses kein ersatzfähiger Vermögensschaden liegt (BGHZ 66, 277; 71, 234; 75, 366; s. aber auch Urteil vom 14. Juni 1967 - VIII ZR 268/64 = NJW 1967, 1803 = LM § 556 BGB Nr. 2; vgl. ferner zum vorübergehenden Verlust von Gebrauchsmöglichkeiten BGHZ 63, 393: Pelzmantel; BGHZ 76, 179: Schwimmbad; BGHZ 86, 128: Wohnwagen; Urteil vom 15. November 1983 - VI ZR 269/81 = VersR 1984, 142 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen: Motorsportboot; zum ganzen vgl. Hagen, Entgangene Gebrauchsvorteile als Vermögensschaden; JZ 1983, 833 ff.).
  • BVerwG, 27.06.1984 - 6 C 60.82  

    BGB § 249; SG § 7, § 24 Abs. 1 S. 1, 2

    Demgemäß wurde eine Entschädigungspflicht für den zeitweiligen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines zur Freizeitgestaltung bestimmten Motorsportbootes mit der Begründung abgelehnt, daß ein solches Boot nicht dazu bestimmt und geeignet sei, dem Benutzer in erster Linie einen wirtschaftlichen Vorteil zu bringen (BGH, NJW 1984, 724).

    Denn der Kommerzialisierungsgedanke hat, worauf der BGH zu Recht hingewiesen hat, seine Tauglichkeit als Abgrenzungskriterium zwischen materiellem und immateriellem Schaden verloren, weil sich heute nahezu alle Genußmöglichkeiten mit Geld erkaufen lassen (BGHZ 66, 277 (279 f.) = NJW 1976, 1630; BGHZ 86, 128 (131) = NJW 1983, 444; BGH, NJW 1984, 724).

  • OLG Frankfurt, 13.09.2007 - 1 U 224/06  

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Entschädigung wegen Nutzungsausfalls eines

    Der Kommerzialisierungsgedanke, d. h. der Umstand, dass Wohnmobile auf dem Markt zur Vermietung angeboten und als jederzeit zur Verfügung stehende Übernachtungsmöglichkeit auch wirtschaftlich als wertvoll angesehen werden, begründet die Ersatzfähigkeit einer pauschal berechneten Nutzungsausfallentschädigung allein nicht (vgl. BGHZ 86, 128, 131; 89, 60, 64).

    Die Auswirkungen der zeitweiligen Gebrauchsentziehung beschränken sich in solchen Fällen - ähnlich wie bei einem Sportboot (BGHZ 89, 60, 64) oder einem Wohnwagen (BGHZ 86, 128, 133) - auf Einbußen in der Wahlfreiheit, die Freizeit zu gestalten.

  • OLG Düsseldorf, 28.08.2000 - 1 U 157/99  

    Nutzungsausfall-Ersatz bei Ausfall eines Wohnmobils

    Die entzogene Nutzbarkeit läßt sich heute nicht mehr als "individuelle Genußschmälerung" (vgl. BGHZ 89, 60, 64 - Motorsportboot) qualifizieren.
  • OLG Hamm, 11.04.2002 - 6 U 192/01  

    Unfallschadensregulierung - Reparatur nach Unfall: Bummeln lohnt sich nicht

    Dem Geschädigten, der - wie hier der Kläger - während der Reparaturzeit sein Fahrzeug benutzt hätte, steht wegen der entgangenen Gebrauchsvorteile eine Nutzungsausfallentschädigung für die angemessene Reparaturdauer zu (vgl. BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; 89, 60; Hentschel, § 12 StVG Rdn. 40 ff.).
  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 10/83  
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  • OLG Frankfurt, 27.06.1984 - 9 U 112/83  

    BGB § 249

    Er liegt darin, daß bei heutiger Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs deshalb als wirtschaftlicher Schaden zu werten ist, weil die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen, so daß die durch die Verfügbarkeit des Kraftfahrzeugs gewonnenen Vorteile als »Geld« zu betrachten sind (BGH, NJW 1984, 724 = DRsp I (123) 281 a [keine Entschädigung für Ausfall eines Motorsportbootes]).
  • OLG Oldenburg, 24.02.1993 - 2 U 219/92  

    Schadensersatz, Privatflugzeug, Lebenshaltung, Vermögensschaden,

  • OLG Stuttgart, 02.12.2011 - 3 U 107/11  

    Ersatzfähigkeit der Unterhalts- und Unterstellkosten für ein bei einem

  • OLG München, 25.04.1989 - 5 U 2473/88  

    BGB § 249

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