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   BGH, 17.11.1983 - I ZR 5/81   

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https://dejure.org/1983,1433
BGH, 17.11.1983 - I ZR 5/81 (https://dejure.org/1983,1433)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1983 - I ZR 5/81 (https://dejure.org/1983,1433)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1983 - I ZR 5/81 (https://dejure.org/1983,1433)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Werbung eines Heilpraktikers für die Behandlung der im Heilmittelwerbegesetz aufgefürten Krankheiten und Leiden - Maßgeblichkeit ärztlichen Standsrechts für die Zulässigkeit der Werbung eines Heilpraktikers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 89, 78
  • NJW 1984, 1406
  • MDR 1984, 289
  • GRUR 1984, 291
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.03.1971 - I ZR 109/69

    Anspruch auf Unterlassung von unlauterer Werbung für eine urologische

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - I ZR 5/81
    Soweit eine Ausnahme von diesem Verbot für eine Werbung zugelassen werden könne, die den Kranken veranlassen solle, sich in ärztliche Behandlung zu begeben (BGH GRUR 1971, 585, 587 - Spezialklinik), könne diese nicht gleichermaßen für Heilpraktikerbehandlungen gelten, da dies der Absicht des Gesetzgebers, die Werbung außerhalb der Fachkreise für bestimmte Verfahren und Behandlungen zu unterbinden, zuwiderliefe.

    Der Bundesgerichtshof hat zwar im Urteil vom 10. März 1971 (GRUR 1971, 585, 587 = WRP 1971, 469 - Spezialklinik) auch erörtert, ob die Anwendbarkeit des Werbeverbots auf eine Werbung, die den Patienten einer ärztlichen Behandlung zuführen soll, deswegen fraglich sein könnte, weil eine solche Werbung möglicherweise dem Gesetzeszweck der Verhinderung einer Selbstbehandlung durch den Patienten nicht zuwiderlaufe.

  • BGH, 06.11.1981 - I ZR 158/79

    Berufsordnung für Heilpraktiker - § 1 UWG, §§ 1 ff HeilprG

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - I ZR 5/81
    Wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils im Urteil vom 6. November 1981 (- I ZR 158/79 - GRUR 1982, 311 = WRP 1982, 264 - Berufsordnung für Heilpraktiker) ausgeführt hat, besteht weder ein allgemeines gesetzliches Werbeverbot für alle Heilberufe oder auch nur für Heilpraktiker, noch können Werbeverbote, wie sie für Ärzte gelten, im Hinblick auf die grundlegenden Unterschiede zwischen Ärzten und anderen Heilberufen ohne weiteres auch für Heilpraktiker gelten.

    Die Zulassung von Heilpraktikern zur Heiltätigkeit erfordert weder eine besondere berufliche Ausbildung noch den Nachweis einer besonderen Fachqualifikation; sie unterliegen keiner gesetzlich festgelegten Berufsaufsicht und werden für eine selbständige Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung (i.S. des § 368 Abs. 1 RVO) als fachlich nicht genügend geeignet angesehen (vgl. BGH GRUR 1982, 311, 312 = WRP 1982, 264 - Berufsordnung für Heilpraktiker).

  • BGH, 05.11.1971 - I ZR 85/69

    Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs - Voraussetzungen an ein

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - I ZR 5/81
    Bei diesem naheliegenden Verständnis verstößt der Beklagte mit den vom Berufungsgericht beanstandeten Indikationsangaben Jedoch gegen § 12 Abs. 2 HWG und damit zugleich auch (vgl. BGH GRUR 1970, 558, 559 = WRP 1970, 391 - Sanatorium; GRUR 1972, 372, 374 = WRP 1972, 79 - Pflanzensäfte) gegen § 1 UWG.
  • BGH, 26.06.1970 - I ZR 14/69

    Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen das Gesetz über die Werbung auf dem

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - I ZR 5/81
    Bei diesem naheliegenden Verständnis verstößt der Beklagte mit den vom Berufungsgericht beanstandeten Indikationsangaben Jedoch gegen § 12 Abs. 2 HWG und damit zugleich auch (vgl. BGH GRUR 1970, 558, 559 = WRP 1970, 391 - Sanatorium; GRUR 1972, 372, 374 = WRP 1972, 79 - Pflanzensäfte) gegen § 1 UWG.
  • BGH, 04.07.1985 - I ZR 147/83

    "Heilpraktikerbezeichnung"; Irreführung von Zusatzangaben eines Heilpraktikers

    Es hätte dabei zusätzlich auch darauf abstellen können, daß schon die Verwendung des Begriffs "Medizin" selbst - auch ohne den Zusatz "Intern" - in der Werbung eines Heilpraktikers geeignet erscheint, den Unterschied zu verwischen, der zwischen den - im allgemeinen Sprachgebrauch oft verallgemeinernd auch "Mediziner" genannten - Ärzten einerseits und Heilpraktikern andererseits besteht und der für den Verkehr wegen der unterschiedlichen Qualifikationsvoraussetzungen und Überwachung beider Berufe (vgl. BGH, Urt. v. 06.11.1981 - I ZR 158/79, GRUR 1982, 311, 312 = WRP 1982, 264 - Berufsordnung für Heilpraktiker; BGHZ 89, 78, 82 [BGH 17.11.1983 - I ZR 5/81] - Heilpraktikerwerbung) auch deutlich erkennbar bleiben muß.
  • OLG Braunschweig, 21.08.2019 - 1 W 57/19

    Verwendung eines Bildes eines bekannten Fotomodells auf der Homepage eines

    b) Der Anspruch, den die Klägerin geltend macht, kann sich gegebenenfalls aus § 22 KunstUrhG ergeben; Streitigkeiten über Ansprüche aus §§ 22 ff. KunstUrhG sind aber keine Urheberrechtsstreitigkeiten im Sinne der §§ 104, 105 UrhG; für Ansprüche nach dem Kunsturhebergesetz besteht keine gesetzliche Konzentrationsregelung (BayObLG, Beschluss vom 18. März 2004 - 1Z AR 20/04 -, juris, Rn. 14 m.w.N.; so schon LG Mannheim, Beschluss vom 21. Dezember 1984 - 7 0 151/84 -, GRUR 1984, S. 291 m.w.N.; so auch Kröner , in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Auflage 2016, 4.
  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 158/98

    Franzbranntwein-Gel

    Eine Verbesserung der Hautdurchblutung dient aber unabhängig von einer Bekämpfung schmerzhafter Zustände der Linderung bzw. Beseitigung von Durchblutungsstörungen der Haut und hat daher eine arzneiliche Wirkung (vgl. zum Krankheitscharakter von Durchblutungsstörungen: BGHZ 89, 78, 81 - Heilpraktikerwerbung III; OLG Düsseldorf ES-HWG, § 12 Nr. 44; Doepner, HWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 56).
  • BGH, 01.12.1983 - I ZR 164/81

    Zulässigkeit einer Heilpraktikerwerbung für die Behandlung von Krebserkrankungen

    Der Beurteilung als gesetzwidrig i.S. der genannten Vorschriften des HWG steht nicht entgegen, daß die Werbung nicht zur Selbstmedikation auffordert, sondern zur Behandlung durch den Heilpraktiker (Senat, Urt. v. 17. November 1983 - I ZR 5/81 - Heilpraktikerwerbung).

    Wie der Senat erst kürzlich entschieden hat (Urt. v. 17. November 1983 - I ZR 5/81), widerspricht es - anders als möglicherweise bei der Werbung für eine ärztliche Heilbehandlung (BGH GRUR 1971, 585, 587 = WRP 1971, 469, 471 - Spezialklinik) - dem Sinn und Zweck und der rechtspolitischen Zielsetzung des Heilmittelwerbegesetzes nicht, das Werbeverbot des § 12 Abs. 2 HWG auch auf die Werbung von Heilpraktikern anzuwenden.

  • KG, 28.05.2002 - 5 U 74/01

    Internationale Zuständigkeit bei Begehungsgefahr; Präsentationsarzneimittel bei

    a) Dieses Verbot erfasst Indikationsstellungen wie Herz-Kreislauf (BGH, GRUR 1984, 291, 292 - Heilpraktikerwerbung), "Herzinfarkt, Herzschwäche" (Doepner, HWG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 63) und "Schlaganfall" (Doepner, a. a. O., § 12 Rdnr. 64).
  • BGH, 22.11.1984 - I ZR 164/82

    Begriff der Werbung für ein Arzneimittel

    Zur Begründung dieser Ansicht hat er sich darauf berufen, daß - was unstreitig ist - der Kläger gegen ihn wegen einer Reihe teils einander ähnlicher, aber im Wortlaut verschiedener Werbeaussagen in gewissen zeitlichen Abständen drei Unterlassungsklageverfahren eingeleitet hat, von denen zwei durch Urteile des erkennenden Senats vom 17.11.1983 - I ZR 5/81 (GRUR 1984, 291 = WRP 1984, 261; gekürzt auch BGHZ 89, 78 - Heilpraktikerwerbung) und vom 01.12.1983 - I ZR 164/81 (GRUR 1984, 292 = WRP 1984, 262 - THX-Injektionen) ihren Abschluß gefunden haben.

    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein anderer ist als der der beiden anderen Verfahren, die zwischen den Parteien wegen ähnlicher Werbeangaben zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch anhängig waren und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen worden sind (vgl. BGHZ 89, 78 [BGH 17.11.1983 - I ZR 5/81] - Heilpraktikerwerbung - und Senatsurteil vom 01.12.1983 - I ZR 164/81, GRUR 1984, 292 = WRP 1984, 262 - THX-Injektionen).

  • BGH, 22.11.1984 - I ZR 101/82

    Alleinstellungsberechtigung unter Inhabern gleicher Familiennamen

    Zur Begründung dieser Ansicht hat er sich darauf berufen, daß - was unstreitig ist - der Kläger gegen ihn wegen einer Reihe teils einander ähnlicher, aber im Wortlaut verschiedener Werbeaussagen in gewissen zeitlichen Abständen drei Unterlassungsklageverfahren eingeleitet hat, von denen zwei durch Urteile des erkennenden Senats vom 17.11.1983 - I ZR 5/81 (GRUR 1984, 291 = WRP 1984, 261; gekürzt auch BGHZ 89, 78 - Heilpraktikerwerbung) und vom 1.12 .1983 - I ZR 164/81 (GRUR 1984, 292 = WRP 1984, 262 - THX-Injektionen) ihren Abschluß gefunden haben.
  • LAG Hessen, 29.10.2001 - 16 Sa 1426/00

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Vorruheständler

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