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   BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50   

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https://dejure.org/1953,20
BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50 (https://dejure.org/1953,20)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1953 - III ZR 214/50 (https://dejure.org/1953,20)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1953 - III ZR 214/50 (https://dejure.org/1953,20)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme von Bedachungsmaterial aus luftkriegsbetroffenen Gebäuden - Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung - Begründung eines Kriegssachschadens mit der Wegnahme von Dachziegeln und einer Dachrinne - Berücksichtigung eines nach ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 101
  • NJW 1953, 941
  • MDR 1953, 356
 
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Wird zitiert von ... (231)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.06.1951 - III ZR 97/50

    Neue Gesetze in Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50
    Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenes Gesetz in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden kann, hat der Senat bereits entschieden, daß eine Berücksichtigung jedenfalls insoweit zu erfolgen hat, als die Anwendung des neuen Gesetzes zur Aufrechterhaltung des Berufungsurteils mit anderer Begründung führt (BGHZ 2, 324).
  • BGH, 22.12.1952 - III ZR 241/51

    Enteignung und Lastenausgleich

    Auszug aus BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50
    Der Senat hat weiter in einem zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 22. Dezember 1952 (III ZR 241/51) dahin entschieden, daß das neue Gesetz in der Revisionsinstanz auch dann zu berücksichtigen ist, wenn es zwar nicht der Aufrechterhaltung des Berufungsurteils mit anderer Begründung dient, wenn aber eine Zurückverweisung erfolgt und die Vorinstanz dieses Gesetz dann ebenfalls berücksichtigen muß.
  • RG, 02.01.1900 - III 257/99

    Einf.-Ges. z. B.G.B. Art. 201. C.P.O. (n. F.) §§ 549. 550.

    Auszug aus BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50
    Im Gegensatz zu dieser Auffassung hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung an dem in RGZ 45, 95 [98] und 418 [421] aufgestellten Grundsatz festgehalten, daß die Nachprüfung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht regelmäßig nur auf der Grundlage derjenigen Gesetze erfolgen dürfe, die zur Zeit der Verkündung jenes Urteils bereits in Geltung waren.
  • RG, 31.03.1930 - VI 599/29

    1. Nach welchen Grundsätzen ist die Entschädigung aufzuwerten, die das Reich für

    Auszug aus BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50
    Das Reichsgericht hat zwar zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen, insbesondere in der neueren Rechtsprechung für den Fall, daß das neue Gesetz ausnahmslos und zeitlich weitgehend gelten und den Klageanspruch rückwirkend auch für die Revisionsinstanz erfassen will (RGZ 128, 344 [351]; 142, 47 [48] und 52 [53] 152, 86 [89]).
  • RG, 24.10.1933 - III 15/33

    1. Ist das Reichsgesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des

    Auszug aus BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50
    Das Reichsgericht hat zwar zahlreiche Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen, insbesondere in der neueren Rechtsprechung für den Fall, daß das neue Gesetz ausnahmslos und zeitlich weitgehend gelten und den Klageanspruch rückwirkend auch für die Revisionsinstanz erfassen will (RGZ 128, 344 [351]; 142, 47 [48] und 52 [53] 152, 86 [89]).
  • BGH, 12.07.2018 - III ZR 183/17

    Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererblich

    Zu berücksichtigen ist dabei auch ein erst nach Erlass der Berufungsentscheidung geltendes Gesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfasst (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 1953 - III ZR 214/50, BGHZ 9, 101, 102; BGH, Urteile vom 19. Februar 1993 - V ZR 269/91, NJW 1993, 1706, 1707, insoweit nicht in BGHZ 121, 347 abgedruckt; vom 21. Februar 1962 - V ZR 144/60, BGHZ 36, 348, 350; Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1509).
  • OLG Köln, 26.07.2019 - 20 U 75/18

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Dort - im Recht der Revision, für die Berufung kann nichts anderes gelten - ist anerkannt, dass das Revisionsgericht auch Gesetzesänderungen zu berücksichtigen hat, die die Vorinstanz noch nicht anwenden konnte, weil sie erst später in Kraft getreten sind (BGH, Urteil vom 26.02.1951, Az. III ZR 214/50; BGH, Urteil vom 22.06.1983, Az. IVb ZB 884/80 - jeweils zitiert nach juris; Heßler in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 546 Rn. 17).
  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 274/02

    Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete nach neuem Mietrecht

    Das Mietrechtsreformgesetz ist am 1. September 2001 in Kraft getreten (Art. 11) und ist daher, soweit es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das hier streitige Rechtsverhältnis erfaßt, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (BGHZ 9, 101).
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