Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1953 - IV ZR 128/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,296
BGH, 26.03.1953 - IV ZR 128/52 (https://dejure.org/1953,296)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1953 - IV ZR 128/52 (https://dejure.org/1953,296)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1953 - IV ZR 128/52 (https://dejure.org/1953,296)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,296) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 151
  • NJW 1953, 860
  • DB 1953, 398
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 01.02.1952 - I ZR 123/50

    Belegenheit einer Forderung

    Auszug aus BGH, 26.03.1953 - IV ZR 128/52
    Die Ermittlung des in solchen Fällen maßgebenden Währungsrechts ist Gegenstand von Urteilen des I., des IV. und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gewesen (vgl. BGHZ 1, 109; 5, 35 [BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51]= NJW 1952, 540; 5, 303und 7, 231 sowie Lindenmaier-Möhrung Nr. 3 zu Art. 7 EGBGB).

    Maßgebend sei, wenn ein ausdrücklicher oder stillschweigender Parteiwille als Anknüpfungspunkt fehle, zunächst der sog. hypothetische Parteiwille (NJW 1952, 540 [541]).

    In dem in der amtlichen Sammlung nicht abgedruckten Teil seines Urteils vom 1. Februar 1952 I ZR 123/50 (BGHZ 5, 35 = NJW 1952, 540) wird ausgeführt, daß, wenn beide Parteien bei Eintritt der Währungsspaltung der westlichen Rechtsordnung unterstanden, schon aus diesem Grunde den dort geltenden Währungsbestimmungen der Vorzug zu geben sei.

  • BGH, 03.04.1952 - IV ZR 136/51

    Versorgungsvertrag

    Auszug aus BGH, 26.03.1953 - IV ZR 128/52
    Auch in dem Urteil vom 3. April 1952 (BGHZ 5, 302 [311]) hat sich der Senat für den Wohnsitz des Schuldners als maßgebenden Anknüpfungspunkt ausgesprochen, da es an der Möglichkeit der Feststellung eines hypothetischen Parteiwillens in der vom I. Zivilsenat verstandenen Bedeutung fehle.

    Wie der Senat in dem in BGHZ 5, 302 [316] abgedruckten Urteil ausgesprochen hat, ist die Währungsreform ein staatlicher Eingriff in das Vermögen der von ihr betroffenen Personen, seien sie als Gläubiger oder als Schuldner an dem von der Währungsgesetzgebung erfaßten Schuldverhältnis beteiligt.

    Dieser Ansicht hat sich der hier erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (so in BGHZ 5, 302 [307] und in dem zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 22. Januar 1953 - IV ZR 6/51).

  • BGH, 26.01.1951 - V ZR 43/50

    Umstellung. Ost- oder Westwährung

    Auszug aus BGH, 26.03.1953 - IV ZR 128/52
    Die Ermittlung des in solchen Fällen maßgebenden Währungsrechts ist Gegenstand von Urteilen des I., des IV. und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gewesen (vgl. BGHZ 1, 109; 5, 35 [BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51]= NJW 1952, 540; 5, 303und 7, 231 sowie Lindenmaier-Möhrung Nr. 3 zu Art. 7 EGBGB).

    Der V. Zivilsenat hat sich allgemein in dem Urteil vor 26. Januar 1951 (BGHZ 1, 109 [112]) für den Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Währungsreform als den maßgebenden Anknüpfungspunkt entschieden, weil nur er dem Umstand Rechnung trage, daß währungsrechtliche Eingriffe ein Ausfluß der staatlichen Währungshoheit seien, und daß sie nur gegenüber denjenigen Rechts- und Schuldverhältnissen durchgesetzt werden könnten, die der Gesetzgebungs- und Zwangsgewalt des über das Währungsrecht bestimmenden Hoheitsträgers unterlägen.

  • BGH, 16.05.1951 - II ZR 61/50

    Herabsetzung von Ruhegehältern. Vertragshilfe

    Auszug aus BGH, 26.03.1953 - IV ZR 128/52
    Wie der II. Zivilsenat in dem Urteil vom 16. Mai 1951 (BGHZ 2, 150 [153]) ausgesprochen hat, kann ein Schuldner neben der Möglichkeit, die Vertragshilfe nach § 21 UmstG in Anspruch zu nehmen, Rechtsbehelfe aus § 242 BGB nur dann geltend machen, wenn es sich um einen Tatbestand handelt, der im Vertragshilferecht nicht geregelt ist, oder wenn er Hilfsmaßnahmen begehrt, die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen.

    Im Vertragshilfeverfahren sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht nur die mit der Währungsreform in Zusammenhang stehenden Umstände, sondern die gesamten Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen, insbesondere sind auch die Auswirkungen Sowjetischer Besatzungsgesetzgebung auf die Verwertbarkeit der in der Sowjetischen Zone belegenen Nachlaßgegenstände zu beachten - vgl. auch § 1 Abs. 3 VertrHG, wo die von Kriegsereignissen und Kriegsfolgen erlittenen Vermögensverluste ausdrücklich erwähnt werden - (BGHZ 2, 150 [154]; Saage, Vertragshilfegesetz 1952, § 1 III 2 b, S. 56).

  • BGH, 14.07.1952 - IV ZR 74/52

    Berechnung des Pflichtteilanspruchs. Umstellung

    Auszug aus BGH, 26.03.1953 - IV ZR 128/52
    Veränderungen, die der Nachlaß nach dem Erbfall erfährt, werden nicht berücksichtigt (BGHZ 7, 134).

    In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 14. Juli 1952 - IV ZR 74/52 (BGHZ 7, 134) - zu den oben zu I erwähnten Erwägungen desselben Senats des Berufungsgerichts Stellung genommen, soweit sie sich auf die Bewertung der zum Nachlaß gehörenden Forderungen und der ihn belastenden Verbindlichkeiten beziehen.

  • RG, 01.10.1917 - IV 182/17

    Ausschluss der Ausgleichspflicht unter den Nachkömmlingen des Erblassers bei

    Auszug aus BGH, 26.03.1953 - IV ZR 128/52
    Denn der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten nicht durch Vermächtnisse derart beschweren, daß dadurch der gesetzliche Pflichtteilsanspruch beschränkt wird (RGZ 67, 308; 71, 136; 90, 419).
  • BGH, 01.02.1952 - I ZR 23/51

    Reichsschatzanweisungen in Sammelverwahrung

    Auszug aus BGH, 26.03.1953 - IV ZR 128/52
    Die Ermittlung des in solchen Fällen maßgebenden Währungsrechts ist Gegenstand von Urteilen des I., des IV. und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gewesen (vgl. BGHZ 1, 109; 5, 35 [BGH 01.02.1952 - I ZR 23/51]= NJW 1952, 540; 5, 303und 7, 231 sowie Lindenmaier-Möhrung Nr. 3 zu Art. 7 EGBGB).
  • BGH, 22.01.1953 - IV ZR 6/51

    Aufrechnung und Leistungsverweigerung wegen Kriegsschaden

    Auszug aus BGH, 26.03.1953 - IV ZR 128/52
    Dieser Ansicht hat sich der hier erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (so in BGHZ 5, 302 [307] und in dem zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 22. Januar 1953 - IV ZR 6/51).
  • BGH, 19.12.2014 - V ZR 32/13

    Titelherausgabe- und Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus

    Dieses entscheidet über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten sowie über die Voraussetzungen und die Folgen einer Haftungsbeschränkung auf den Nachlass und damit insbesondere, für welche mit dem Erbfall zusammenhängenden Schulden der Erbe einzustehen hat (BGH, Urteil vom 26. März 1953 - IV ZR 128/52, BGHZ 9, 151, 154; MünchKomm-BGB/Birk, 5. Aufl., Art. 25 EGBGB Rn. 254; Staudinger/Dörner, BGB [2007], Art. 25 EGBGB Rn. 225; Burandt/Rojahn/Franke, Erbrecht, 2. Aufl., Art. 25 EGBGB Rn. 63).
  • OLG Celle, 08.05.2003 - 6 U 208/02

    Amerikanisches Recht; anwendbares Recht; Ausland; ausländisches Recht;

    Da das Pflichtteilsrecht sich nach dem maßgeblichen Erbstatut richtet (BGHZ 9, 151, 154), hat dies zur Folge, dass auch der Pflichtteilsanspruch für jeden Nachlassteil gesondert zu betrachten ist (BGH NJW 1993, 1920, 1921; Gruber, ZEV 2001, 463, 464; Staudinger - Dörner, Art. 25, 26 EGBGB, Neubearbeitung 2000, Art. 25 Rdnr. 741).
  • BGH, 21.04.1993 - XII ZR 248/91

    Pflichtteilsanspruch des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten -

    a) Die Parteien gehen zwar zutreffend davon aus, daß die erbrechtliche Rechtsnachfolge in das Vermögen des Vaters der Beklagten im Hinblick auf dessen deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB dem deutschen Recht unterliegt und daß das Erbstatut auch für das Pflichtteilsrecht maßgebend ist (BGHZ 9, 151, 154).
  • OLG München, 31.10.1986 - 25 W 1652/86

    Prüfung der interlokalen als auch der internationalen Zuständigkeit des Gerichts

    Nach diesem maßgebenden Erbstatut richtet sich nicht nur die Nachfolge in die Nachlaßrechte, sondern grundsätzlich auch die Haftung der Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten und nicht zuletzt das Pflichtteilsrecht der Verwandten (BGHZ 9, 151/154).
  • BGH, 30.03.1955 - IV ZR 210/54

    Schuldstatut und Währungsstatut

    Dagegen hat auch der erkennende Senat schon in einer Entscheidung vom 31. Januar 1952 - IV ZR 70/51 (LM EGBGB Art. 7 ff Nr. 3) - ausdrücklich offen gelassen, ob bei einer dinglich gesicherten Forderung andere Grundsätze gelten können, als sie für die Umstellung einer rein persönlichen Forderung entwickelt worden sind (vgl. auch das Urteil vom 26. März 1953 IV ZR 128/52 = BGHZ 9, 151 [156 f]).
  • OLG Hamburg, 03.09.1992 - 2 W 18/92

    Relevanz des Erbstatuts im internationalen Privatrecht; Auswirkungen der

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht