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   BGH, 09.04.1953 - III ZR 77/52   

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BGH, 09.04.1953 - III ZR 77/52 (https://dejure.org/1953,281)
BGH, Entscheidung vom 09.04.1953 - III ZR 77/52 (https://dejure.org/1953,281)
BGH, Entscheidung vom 09. April 1953 - III ZR 77/52 (https://dejure.org/1953,281)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung von Ansprüchen aus Aufopferung - Anwendung des § 852 BGB bei nicht rechtswidrigen Handlungen - Vorausssetzungen eines Aufopferungsanspruchs - Aufopferung als rechtmäßiger Eingriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 209
  • NJW 1953, 1060
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 26.01.1912 - VII 362/11

    Welcher Verjährung unterliegt der Entschädigungsanspruch gegen die Stadtgemeinde,

    Auszug aus BGH, 09.04.1953 - III ZR 77/52
    Es ist streitig, ob Ansprüche aus § 75 EinlALR gemäß § 195 BGB nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren verjähren (so: RGZ 78, 202; 167, 14 [27]; Staudinger 10. Aufl § 195 Anm. 4; RGRKomm 10. Aufl § 195; Fleiner, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 3. Aufl S 289; Laforet, Deutsches Verwaltungsrecht 1937 S 221; Stödter, Öffentlich-rechtliche Entschädigung S 24; Soergel 8. Aufl § 195 Anm. 2; Palandt 10. Aufl Einl vor § 823 Anm. 4 (anders in § 903 Anm. 3 c); Ermann, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 852 Anm. 1 a bb; § 903 Anm. 2 a E; § 904 Anm. 6) oder in entsprechender Anwendung des § 852 BGB nach drei Jahren in Kenntnis des Schadens aus dem Eingriff und des Eingreifenden, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis nach 30 Jahren von dem Eingriff an (so: OLG München in HRR 1941 Nr. 1057; v. Tuhr, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1918 Bd. II 2 S 474/5; Giese, Der öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch, 1936 S 80).

    Soweit die Ansprüche aus § 75 EinlALR als bürgerlichrechtliche Ansprüche anzusehen sind, herrscht Einigkeit darüber, daß die Verjährung der erst nach dem Jahre 1900 entstandenen Ansprüche aus § 75 EinlALR sich nicht nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, sondern gemäß Art. 4 EGBGB in Verbindung mit Art. 55 EGBGB und Art. 89 Nr. 1b PrAGBGB nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs richtet (RGZ 78, 202 [203/5]).

    Dagegen hat das Reichsgericht (RGZ 67, 144; 78, 202; 122, 326) die Ansicht vertreten, daß für den Begriff der unerlaubten Handlung nicht von dem Vorliegen eines rechtswidrigen Handlung abgesehen werden könne.

    Nach ursprünglicher Auffassung (vgl. Preußisches Obertribunal vom 6. Mai 1872 in Striethorsts Archiv für Rechtsfälle des Königlichen Obertribunals Bd. 86, 97; RGZ 78, 202 [206]; vgl. auch die Zusammenstellung bei Stödter, Öffentlich-rechtliche Entschädigung, 1933 S 24) hat der Aufopferungsanspruch aus § 75 EinlALR vielmehr eine Schadenszufügung durch rechtmäßige Ausübung der Staatsgewalt zur Voraussetzung; der Schaden, der durch die Nötigung entsteht, kann demnach niemals eine unerlaubte Handlung sein, weil diese Handlung gerade durch das Gesetz in § 74 EinlALR zugelassen und sogar vorgeschrieben ist.

    Vielmehr muß den überzeugenden Ausführungen des Reichsgerichts gefolgt werden, das bereits in RGZ 78, 202 [205/7] eingehend begründet hat, daß nach dem Wortlaut des § 852 BGB und nach dessen Stellung im Abschnitt über unerlaubte Handlungen die dort geregelte kurze Verjährung zwar auf schuldlose Handlungen sinngemäß angewandt werden kann, daß aber der Begriff der unerlaubten Handlungen wesensnotwendig das Erfordernis der Widerrechtlichkeit voraussetzt.

    Unstimmigkeit" beruht aber darauf, daß die dem Geschädigten unterstellte Auffassung, der Betrieb des Unternehmens sei rechtswidrig, unrichtig ist; die Widerrechtlichkeit liegt vielmehr in diesen Fällen allein darin, "daß die Einwirkungen des genehmigten Betriebes auf die Nachbargrundstücke das berechtigte Maß überschreiten, wobei die Widerrechtlichkeit dieser Einwirkungen nicht dadurch beseitigt wird, daß dem staatlich genehmigten Betrieb gegenüber die sonst gegebene Abwehrklage des § 1004 BGB nicht offen steht, der Eigentümer also lediglich auf die Entschädigungsforderung angewiesen ist" (RGZ 78, 202 [206]), zumal "Vorkehrungen zu erwarten waren, die die schädlichen Einwirkungen auf das Maß des Zulässigen zurückführen" (RGZ 70, 150 [152]).

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 09.04.1953 - III ZR 77/52
    Erst in neuerer Zeit (RGZ 140, 285; 156, 311; BGHZ 6, 270 [290/1]; 7, 296) ist § 75 EinlALR auch auf unrechtmäßige Eingriffe angewandt worden, jedoch handelt es sich insoweit, wie vor allem aus den Ausführungen des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 270 [290/1]) ersichtlich ist, nur um eine entsprechende, nicht um eine unmittelbare Anwendung des § 75 EinlALR.

    Hinter den einzelnen Enteignungsgesetzen stehen letztlich die allgemeinen Grundsätze der §§ 74, 75 EinlALR - (vgl. BGHZ 6, 270 [278, 281]).

    Diese Ansprüche sich aber ihrem Wesen und ihrem Inhalt nach Entschädigung für Ereignung, wie der Große Senat (BGHZ 6, 270 [290/1]) überzeugt ausgeführt hat.

  • BGH, 16.10.1952 - III ZR 180/50

    Wohnungseinweisung II - Enteignungsgleicher Eingriff

    Auszug aus BGH, 09.04.1953 - III ZR 77/52
    Erst in neuerer Zeit (RGZ 140, 285; 156, 311; BGHZ 6, 270 [290/1]; 7, 296) ist § 75 EinlALR auch auf unrechtmäßige Eingriffe angewandt worden, jedoch handelt es sich insoweit, wie vor allem aus den Ausführungen des Großen Senats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 270 [290/1]) ersichtlich ist, nur um eine entsprechende, nicht um eine unmittelbare Anwendung des § 75 EinlALR.
  • RG, 21.12.1908 - V 11/08

    1. Inwieweit sind Eisenbahnen den Eigentümern angrenzender Grundstücke für die

    Auszug aus BGH, 09.04.1953 - III ZR 77/52
    Unstimmigkeit" beruht aber darauf, daß die dem Geschädigten unterstellte Auffassung, der Betrieb des Unternehmens sei rechtswidrig, unrichtig ist; die Widerrechtlichkeit liegt vielmehr in diesen Fällen allein darin, "daß die Einwirkungen des genehmigten Betriebes auf die Nachbargrundstücke das berechtigte Maß überschreiten, wobei die Widerrechtlichkeit dieser Einwirkungen nicht dadurch beseitigt wird, daß dem staatlich genehmigten Betrieb gegenüber die sonst gegebene Abwehrklage des § 1004 BGB nicht offen steht, der Eigentümer also lediglich auf die Entschädigungsforderung angewiesen ist" (RGZ 78, 202 [206]), zumal "Vorkehrungen zu erwarten waren, die die schädlichen Einwirkungen auf das Maß des Zulässigen zurückführen" (RGZ 70, 150 [152]).
  • RG, 27.06.1895 - VI 102/95

    Inwieweit unterliegen die auf den § 75 Einl. zum A.L.R. gestützten

    Auszug aus BGH, 09.04.1953 - III ZR 77/52
    Auf Grund dieser Regelung unterlag der auf § 75 EinlALR gegründete Anspruch zur Zeit, als noch die Verjährungsbestimmungen des ALR auf ihn schlechthin anzuwenden waren, nicht der kurzen Verjährung des § 54 ALR I 6, sondern der gewöhnlichen 30-jährigen Verjährung (Rehbein-Reinke ALR, 1880 Teil I Titel 6 § 54 Anm. 6 das angezogene Urteil des Preußischen Obertribunals; Preußisches Obertribunal vom 4. Juli 1876 in Entscheidungen des Königlichen Obertribunals Bd. 78, 147; RGZ 35, 309; 54, 264 78, 202 [203/4]).
  • RG, 21.04.1941 - V 103/40

    1. Ist die Vorschrift des § 909 BGB. anwendbar auf den Fall, daß infolge von

    Auszug aus BGH, 09.04.1953 - III ZR 77/52
    Es ist streitig, ob Ansprüche aus § 75 EinlALR gemäß § 195 BGB nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren verjähren (so: RGZ 78, 202; 167, 14 [27]; Staudinger 10. Aufl § 195 Anm. 4; RGRKomm 10. Aufl § 195; Fleiner, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 3. Aufl S 289; Laforet, Deutsches Verwaltungsrecht 1937 S 221; Stödter, Öffentlich-rechtliche Entschädigung S 24; Soergel 8. Aufl § 195 Anm. 2; Palandt 10. Aufl Einl vor § 823 Anm. 4 (anders in § 903 Anm. 3 c); Ermann, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 852 Anm. 1 a bb; § 903 Anm. 2 a E; § 904 Anm. 6) oder in entsprechender Anwendung des § 852 BGB nach drei Jahren in Kenntnis des Schadens aus dem Eingriff und des Eingreifenden, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis nach 30 Jahren von dem Eingriff an (so: OLG München in HRR 1941 Nr. 1057; v. Tuhr, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 1918 Bd. II 2 S 474/5; Giese, Der öffentlich-rechtliche Aufopferungsanspruch, 1936 S 80).
  • BGH, 17.01.1985 - IX ZR 59/84

    Verjährung der Konkursverwalterhaftung

    Das sind Tatbestände, die an einen gegenständlichen, rechtswidrigen Eingriff in den Rechtskreis einer Person eine außerrechtsgeschäftliche Schadensersatzpflicht knüpfen (Staudinger/Schäfer, BGB 10./11. Aufl. § 852 Rdn. 131 m. Nachw. früherer teilweiser aA; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 852 Rdn. 4; Soergel/Siebert/Zeuner, BGB 10. Aufl. § 852 Rdn. 2; Hoche, Festschrift H. Lange 1977, 241, 249; Peters/Zimmermann, Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Verjährungsfristen, 1980 S. 222; RGZ 122, 320, 326; BGHZ 9, 209, 212 [BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52]; 36, 252, 254; 57, 170, 176).

    Wenn die Schadensersatzpflicht des § 82 KO an einen Verstoß gegen ähnliche Pflichten geknüpft ist, überwiegen die deliktischen Merkmale dieser Haftungsvorschrift (vgl. Ennerccerus/Nipperdey aaO; vgl. auch BGHZ 9, 209, 217 [BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52]; Hoche aaO S. 249).

    Wenn auch die jeweilige Interessenlage für sich allein nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht für ein Abweichen von der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB herangezogen werden kann (BGHZ 9, 209, 216) [BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52], so kann sie doch berücksichtigt werden, wenn zu entscheiden ist, ob für einen Anspruch, der überwiegend deliktsähnliche Merkmale enthält, die Verjährungsregelung des Deliktsrechts anwendbar ist.

  • BGH, 18.11.1994 - V ZR 98/93

    Rechtsstellung des von einer Immission Betroffenen; Verjährung des

    Er steht damit den Ansprüchen aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff nahe, die ebenfalls in 30 Jahren verjähren (vgl. BGHZ 9, 209).
  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55

    Begriff des Rechtsverhältnisses

    Bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit kann neben dem Ausgleich der Vermögenseinbuße weder ein Schmerzensgeld noch eine besondere geldliche Entschädigung für sonstige immaterielle Nachteile verlangt werden (RGZ 140, 276; BGHZ 7, 331; 9,83 [93]; 9,209 [218]; 14, 363; 20, 61).
  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 118/64

    Fehlerhafte Revisionsverwerfung - § 839 BGB; Art. 5 Abs. 5 MRK, Verjährung

    Eine Verjährungsfrist von drei Jahren erscheint auch mit Rücksicht darauf nicht unbillig, daß der von der Rechtsprechung aus § 75 Einl Preuß ALR entwickelte allgemeine Aufopferungsanspruch der dreißigjährigen Verjährung unterliegt (BGHZ 9, 209 [BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52]), und zwar unabhängig davon, daß Ansprüche aus Art. 5 Abs. 5 den deliktischen Ansprüchen näherstehen als den Aufopferungsansprüchen.
  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

    Auch unterliegt der Entschädigungsanspruch nach herrschender Auffassung der dreissigjährigen und nicht wie der Anspruch aus Amtspflichtverletzung der dreijährigen Verjährung des § 852 BGB (RGZ 167, 28; BGHZ 9, 209 [BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52]).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2004 - 23 U 233/03

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Vollstreckungsschuldners bei Aufhebung

    Die Verjährung des Schadensersatzanspruches der Kläger gegen die Hauptschuldnerin aus § 717 Abs. 2 ZPO richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 EGBGB nach den bis zum 1.1.2002 geltenden Regeln, womit nach einhelliger Auffassung eine Verjährung dieses Anspruchs wie bei einem deliktischen Schadensersatzanspruch nach § 852 BGB a.F. nach Ablauf von drei Jahren eintritt (BGHZ 9, 209 (212); OLG Karlsruhe, OLGZ 79, 370; Baumbach/Lauterbach/Albers-Hartmann, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 717 Rdnr. 11; Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl. 2001 § 717 Rdnr. 14; Musielak ZPO, 3. Aufl. 2002, § 717 Rdnr. 13).
  • BGH, 19.02.1962 - III ZR 23/60

    Rechtswidrige Unfruchtbarmachung

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  • BGH, 28.10.1971 - III ZR 227/68

    Verunreinigung des Grundwassers

    Sie erfaßt nicht nur die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Fälle der Haftung aus unerlaubten Handlungen, die im übrigen Fälle schuldloser Schädigung umfassen (§§ 829, 833 Satz 1 BGB), sondern enthält einen allgemein auf Ansprüche aus unerlaubten Handlungen aller Art, eingeschlossen die Ansprüche aus Gefährdungshaftung, anwendbaren Rechtssatz (RGZ 106, 289; 122, 320, 326; 149, 321 - Ansprüche nach § 945 ZPO und nach dem Tumultschadengesetz; BGHZ 9, 209, 212 [BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52] ; 36, 252, 254 [BGH 22.12.1961 - I ZR 152/59] (allgemein); 45, 58, 75 - Ansprüche nach Art. 5 Abs. 5 der Menschenrechtskonvention; BGH NJW 1966, 975 = LM § 35 GWB Nr. 5 - Ansprüche nach § 35 GWB).
  • BGH, 10.06.1954 - III ZR 89/53

    Ansprüche bei rechtwidrigem Eingriff

    Das ist nicht der Falle Denn Ansprüche auf Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff verjähren nicht wie Amtshaftungsansprüche in drei Jahren (§ 852 BGB); sondern in 30 Jahren (vgl. dazu BGHZ 9, 209 [BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52] ).
  • BSG, 09.04.1963 - 10 RV 1059/60

    Versorgung nach der Personenschädenverordnung - Versorgung nach dem

    Bei der Frage, ob auf Ansprüche des öffentlichen Rechts die Verjährungsvorschriften des BGB Anwendung finden können, ist allerdings jeweils zu prüfen, ob und inwieweit sich die der Verjährung nach dem BGB unterliegenden zivilrechtlichen Ansprüche ihrem Wesen und Inhalt nach von den öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, für die eine Verjährung nicht ausdrücklich in dem betreffenden Gesetz angeordnet ist, unterscheiden oder nicht (vgl. hierzu auch BGHZ 9, 209, 218) [BGH 09.04.1953 - III ZR 77/52].
  • BGH, 21.12.1978 - III ZR 93/77

    Voraussetzungen und Beweislast bei Geltendmachung einer Enteignungsentschädigung

  • BGH, 08.10.1957 - VI ZR 212/56
  • BGH, 18.11.1955 - I ZR 219/53

    Verjährung im Binnenschiffahrtsrecht

  • BGH, 24.09.1953 - III ZR 236/52

    Hemmung der Verjährung bei Vorliegen einer Einrede

  • BGH, 06.11.1964 - VI ZR 24/63

    Schäden durch Kanalisationsarbeiten

  • BGH, 29.11.1968 - V ZR 73/65

    Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung - Passivlegitimation eines

  • BGH, 25.03.1977 - V ZR 242/75

    Beeinträchtigung wegen Immissionen von einer Fabrik - Schadensersatz wegen eines

  • BGH, 18.09.1958 - III ZR 48/57

    Rechtsmittel

  • BSG, 26.04.1967 - 9 RV 280/66

    Ansprüche gegen die Krankenkasse - Kostenerstattungsanspruch der

  • BGH, 07.07.1958 - III ZR 67/57

    Rechtsmittel

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