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   BGH, 20.04.1953 - IV ZR 155/52   

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https://dejure.org/1953,183
BGH, 20.04.1953 - IV ZR 155/52 (https://dejure.org/1953,183)
BGH, Entscheidung vom 20.04.1953 - IV ZR 155/52 (https://dejure.org/1953,183)
BGH, Entscheidung vom 20. April 1953 - IV ZR 155/52 (https://dejure.org/1953,183)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflichtverletzung eines bestellten Berufsvormunds - Haftung der Gemeinde für Pflichtverletzungen, eines Vertreters des bei ihr eingerichteten Jugendamts bei Führung einer Amtsvormundschaft - Abfindungsvertrag zur Ablösung der gesetzlich geschuldeten Unterhaltsrente - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 255
  • NJW 1953, 1100
  • MDR 1953, 473
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • RG, 31.03.1931 - III 233/30

    Haftet eine Stadtgemeinde für den Schaden, den ein von ihr ordnungsmäßig

    Auszug aus BGH, 20.04.1953 - IV ZR 155/52
    Das Reichsgericht hat allerdings einmal, worauf die Revision hinweist, bei der Pflichtverletzung eines nach früherem Recht (Art. 136 EGBGB) bestellten Berufsvormundes allein die Möglichkeit der Haftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 RV erörtert (RGZ 132, 257 [259]); bei anderer Gelegenheit hat es jedoch auch die Haftung des Berufsvormundes auf § 1833 BGB gestützt (RG JW 1922, 1006).

    Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass die zu dem Vertrag erteilte Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung die Beklagte nicht entlastet (RGZ 132, 257 [260]).

  • BGH, 28.06.1951 - IV ZR 93/50

    Abfindung eines unehelichen Kindes

    Auszug aus BGH, 20.04.1953 - IV ZR 155/52
    Dass in solchem Fall der uneheliche Erzeuger des Kindes unter keinem Gesichtspunkt mehr zur Unterhaltsleistung herangezogen werden kann, ist in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 28. Juni 1951 - IV ZR 93/50 - (BGHZ 2, 379) ausführlich dargelegt und von dem Berufungsgericht mit Recht angenommen worden.

    Wenn auch im Januar 1948 mit einer Währungsreform noch nicht sicher gerechnet werden konnte (BGHZ 5, 173 [183]), und wenn es nicht ausgeschlossen erschien, dass bei einer solchen Mündelgeld möglicherweise im Verhältnis 1: 1 umgestellt werden würde (BGHZ 2, 379 [385]), so besagt das nichts dagegen, dass ein Vormund, insbesondere ein solcher, der kraft Amtes tätig war und einen entsprechenden Überblick haben musste, bereits im Herbst 1945 einen Zusammenbruch der unterhöhlten Währung und auch eine den Mündelvermögen ungünstige gesetzliche Neuregelung der Währung in Rechnung zu stellen hatte.

  • BGH, 17.01.1952 - IV ZR 167/50

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 20.04.1953 - IV ZR 155/52
    Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden der Vertreter der Beklagten, das ihnen in Ausübung der Amtsvormundschaft unterlief, dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gewährt, können nicht ohne weiteres, wie es die Revision tun will, die Grundsätze angewendet werden, die die Rechtsprechung für die gerichtliche Nachprüfung der auf Ermessensentscheidungen beruhenden Verwaltungsakte herausgebildet hat und nach denen ein Verschulden nur angenommen werden kann, wenn der Beamte bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens in so hohem Maße fehlerhaft gehandelt hat, dass sein Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (RGZ 121, 225 [232]; 147, 179 [183] BGHZ 4, 302 [311]).
  • BGH, 15.02.1952 - V ZR 54/51

    Grundstückskauf. Währungsreform

    Auszug aus BGH, 20.04.1953 - IV ZR 155/52
    Wenn auch im Januar 1948 mit einer Währungsreform noch nicht sicher gerechnet werden konnte (BGHZ 5, 173 [183]), und wenn es nicht ausgeschlossen erschien, dass bei einer solchen Mündelgeld möglicherweise im Verhältnis 1: 1 umgestellt werden würde (BGHZ 2, 379 [385]), so besagt das nichts dagegen, dass ein Vormund, insbesondere ein solcher, der kraft Amtes tätig war und einen entsprechenden Überblick haben musste, bereits im Herbst 1945 einen Zusammenbruch der unterhöhlten Währung und auch eine den Mündelvermögen ungünstige gesetzliche Neuregelung der Währung in Rechnung zu stellen hatte.
  • RG, 22.05.1928 - III 346/27

    Amtspflichtverletzung

    Auszug aus BGH, 20.04.1953 - IV ZR 155/52
    Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden der Vertreter der Beklagten, das ihnen in Ausübung der Amtsvormundschaft unterlief, dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gewährt, können nicht ohne weiteres, wie es die Revision tun will, die Grundsätze angewendet werden, die die Rechtsprechung für die gerichtliche Nachprüfung der auf Ermessensentscheidungen beruhenden Verwaltungsakte herausgebildet hat und nach denen ein Verschulden nur angenommen werden kann, wenn der Beamte bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens in so hohem Maße fehlerhaft gehandelt hat, dass sein Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (RGZ 121, 225 [232]; 147, 179 [183] BGHZ 4, 302 [311]).
  • RG, 03.11.1914 - III 267/14

    Haftung des Vormundschaftsrichter

    Auszug aus BGH, 20.04.1953 - IV ZR 155/52
    Unter solchen Umständen ist ein Vormund verpflichtet, den gefahrloseren Weg zu gehen (RGZ 85, 416 [418]).
  • RG, 27.05.1908 - VI 328/07

    Schadensersatzpflicht mehrerer Beschädiger; Kapital oder Rente?

    Auszug aus BGH, 20.04.1953 - IV ZR 155/52
    Dass der Schadensersatz in Form einer Geldrente zu leisten ist, entspricht der Einbusse, die der Kläger erlitten hat, und ist mithin die hier angebrachte Form der Entschädigung (RGZ 68, 429 [431]; RG Warn 1917 Nr. 265).
  • RG, 26.03.1935 - III 129/34

    Kann der Eigentümer eines Hauses, das durch die vom Kraftwagenverkehr ausgehenden

    Auszug aus BGH, 20.04.1953 - IV ZR 155/52
    Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden der Vertreter der Beklagten, das ihnen in Ausübung der Amtsvormundschaft unterlief, dem Kläger einen Schadensersatzanspruch gewährt, können nicht ohne weiteres, wie es die Revision tun will, die Grundsätze angewendet werden, die die Rechtsprechung für die gerichtliche Nachprüfung der auf Ermessensentscheidungen beruhenden Verwaltungsakte herausgebildet hat und nach denen ein Verschulden nur angenommen werden kann, wenn der Beamte bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens in so hohem Maße fehlerhaft gehandelt hat, dass sein Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (RGZ 121, 225 [232]; 147, 179 [183] BGHZ 4, 302 [311]).
  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    So hat auch der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Haftungsfragen entschieden (BGHZ 9, 255).
  • BGH, 02.04.1987 - III ZR 149/85

    Amtspflichten des Amtsvormunds bei Aushandelung eines Arbeitsvertrages

    Im Gegensatz zu dem nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vormund, der nicht Beamter im haftungsrechtlichen Sinne ist (BGH Beschl. v. 30. März 1955 - IV ZB 23/55 = JZ 1955, 422), handelt der Amtsvormund, wie der Senat ausgesprochen hat (Senatsurteil v. 5. Mai 1983 - III ZR 57/82 = VersR 1983, 1080 = LM GrundG Art. 34 Nr. 136 = ZBR 1983, 361), in Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. BGHZ 9, 255 [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52]; 22, 72 [BGH 24.10.1956 - IV ZR 103/56]; OVG Hamburg NJW 1979, 1219 [OVG Hamburg 10.03.1978 - I Bf 34/77]; BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 Rn. 84, 85, 351; Soergel/Glaser, BGB 11. Aufl. § 839 Rn. 22; Staudinger/Schäfer, BGB 12. Aufl. § 839 Rn. 80; Schreiber, Die Haftung des Amtsvormundes im Spannungsfeld von öffentlichem Recht und Privatrecht AcP 1978, 533 (549); Beitzke, Familienrecht 24. Aufl. § 38 II 1; a. A. Krüger JZ 1955, 634; OVG Münster NJW 1979, 1220).
  • BGH, 17.06.1999 - III ZR 248/98

    Beantragung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz durch Amtspfleger

    Beide Aufgabenbereiche des Jugendamts sind unbeschadet des Umstands, daß für etwaige Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG jeweils die kommunale Gebietskörperschaft (Landkreis, Gemeinde) haftet, bei der das Jugendamt errichtet ist (vgl. BGHZ 9, 255, 257), streng zu trennen (vgl. Brüggemann/Kunkel, in: Oberloskamp, Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, 2. Aufl., S. 382).
  • OLG Stuttgart, 20.07.2005 - 4 U 81/05

    Amtshaftung: Keine Haftung des Jugendamts für Pflichtverletzung der Pflegeeltern

    Die Haftung als Amtsvormunds wäre grundsätzlich nicht anders zu beurteilen wie die Haftung des Vormunds nach § 1833 BGB (BGHZ 9, 255; BGH NJW 1980, 2249).
  • BGH, 20.06.1966 - IV ZB 60/66

    Form einer Einwilligungserklärung des Jugendamts

    Dies hat der Senat im Urteil BGHZ 9, 255, 257 [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52] ausgesprochen.
  • BGH, 04.06.1980 - IVb ZR 514/80

    Pflicht des Vormundes zur Versicherung des Mündels gegen gesetzliche Haftpflicht

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  • BGH, 24.10.1956 - IV ZR 103/56

    Schadensersatzpflicht des Vormunds

    Der Anspruch des Mündels gegen den Vormund auf Schadensersatz wegen eines vor der Währungsumstellung mit dem unehelichen Erzeuger abgeschlossenen Abfindungsvertrages, der dazu geführt hat, daß der zur Abfindung der Unterhaltsansprüche gezahlte Kapitalbetrag später völlig entwertet worden ist (BGHZ 9, 255 [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52]), wird nicht dadurch berührt, daß das Mündel Unterhaltsforderungen gegen seine Mutter und seine mütterlichen Verwandten hat und von ihnen auch tatsächlich unterhalten wird.

    Für Pflichtverletzungen, die sich ein Vertreter des Jugendamts bei der Führung der Amtsvormundschaft dem Mündel gegenüber zuschulden kommen läßt, haftet diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, nach § 1833 Abs. 1 BGB, wobei die Grundsatzes die die Rechtsprechung für die gerichtliche Nachprüfung der auf Ermessensentscheidungen beruhenden Verwaltungsakte herausgebildet hat, keine Anwendung finden (Urteil des erkennenden Senats BGHZ 9, 255 [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52] [257, 258]) Diese Rechtsauffassung hat auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

    Unter Bezugnahme auf die bereits erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats, die BGHZ 9, 255 (260 [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52]-262) veröffentlicht worden ist, wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, im Oktober und November 1945 seien die wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Auswirkungen des Krieges und des Zusammenbruchs so weitgehend beeinflußt gewesen, daß die Reichsmarkwährung nicht mehr als vollwertig habe angesehen werden können.

  • BGH, 05.05.1983 - III ZR 57/82

    Ausübung der Vormund zur Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs - Schuldhafte

    Der beklagte Landkreis ist als Dienstherr des die Vormundschaft ausübenden Kreisamtsrats der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn dieser ihr gegenüber eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen hat; denn als Grundlage für eine Haftung des Amtsvormundes kommt neben § 1833 BGB in Verb. mit § 38 Abs. 1 JWG (vgl. BGHZ 22, 72, 73) [BGH 24.10.1956 - IV ZR 103/56] auch § 839 BGB in Verb. mit Art. 34 GG in Betracht (vgl. BGHZ 9, 255, 256 f. [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52]; BGB-RGRK § 839 Rdn. 351).
  • BAG, 10.04.1991 - 5 AZR 128/90

    Weisungsgebundenheit eines Sozialarbeiters im Jugendamt - Umfang der

    Die Führung der durch das Jugendwohlfahrtsgesetz geschaffenen Amtsvormundschaft stellt sich als eine Tätigkeit der öffentlichen Gewalt dar (BGHZ 9, 255, 257) [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52].
  • BGH, 30.03.1955 - IV ZB 23/55

    Zwangsunterbringung durch Vormund

    Der Senat hat in der Entscheidung BGHZ 9, 255 [BGH 20.04.1953 - IV ZR 155/52] [257] ausgesprochen, dass wie der Berufsvormund auch die Amtsvormundschaft nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz eine Tätigkeit der öffentlichen Gewalt darstelle.
  • OLG Köln, 29.02.1988 - 7 W 50/87
  • BGH, 14.03.1956 - IV ZR 288/55

    Rechtsmittel

  • OLG Hamm, 09.03.1983 - 11 U 72/82

    Haftung aufgrund einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten aus einem

  • BVerwG, 04.07.1961 - III C 329.58

    Rechtsmittel

  • BGH, 25.11.1955 - V ZR 61/54

    Rechtsmittel

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