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   BGH, 16.03.1984 - RiZ(R) 6/83   

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https://dejure.org/1984,2229
BGH, 16.03.1984 - RiZ(R) 6/83 (https://dejure.org/1984,2229)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1984 - RiZ(R) 6/83 (https://dejure.org/1984,2229)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1984 - RiZ(R) 6/83 (https://dejure.org/1984,2229)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Richter auf Probe - Entlassung - Urschrift des Entlassungsbescheides - Unterzeichnung

Papierfundstellen

  • BGHZ 90, 328
  • NJW 1984, 2533
  • MDR 1984, 754
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Hessen, 08.12.2011 - 1 B 2172/11

    Unterzeichnung eines schriftlichen Bescheids

    Hierfür reicht es aus, wenn diese persönliche Verantwortung entsprechend den innerorganisatorischen Gepflogenheiten durch eine Zeichnung in sonstiger Form - insbesondere durch eine Paraphe - unzweifelhaft erkennbar ist (ebenso BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 2 B 19.00 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 12; BGH, Urteil vom 16. März 1984 - RiZ (R) 6/83 - BGHZ 90, 328, 330 f.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 2 B 19.00 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 12; ebenso BGH, Urteil vom 16. März 1984 - RiZ (R) 6/81 - BGHZ 90, 328, 330 f.) der der Senat folgt, ist geklärt, dass es mit § 37 Abs. 3 VwVfG im Einklang steht, wenn etwa eine Zuweisungsverfügung nicht die eigenhändige Unterschrift, sondern nur die gedruckte Namenswiedergabe der unterschriftsberechtigten Person aufweist, dass aber zusätzlich dokumentiert werden muss, wer behördenintern für den Inhalt und die Bekanntgabe des Bescheides verantwortlich ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1997 - 4 S 2774/96

    Anforderungen an die Schriftform gem VwVfG § 37 Abs 3

    Soweit bei der Namenswiedergabe teilweise ein Beglaubigungsvermerk für erforderlich gehalten wird (so Bay.VGH, Urteil vom 30.8.1984, BayVBl. 1985, 153; vgl. auch BGH, Urteil vom 16.3.1984, NJW 1984, 2533) oder jedenfalls eine mit dem Zusatz "gez." versehene Namenswiedergabe (vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., RdNr. 32 zu § 37), steht einem solchen Erfordernis schon der Wortlaut des § 37 Abs. 3 VwVfG entgegen, der außer der Namenswiedergabe weitere Anforderungen nicht nennt.

    Das Erfordernis der Unterschrift bzw. der Namenswiedergabe dient vor allem dem Interesse der Rechtssicherheit und soll verhindern, daß unfertige, noch nicht als endgültige Entscheidung gedachte Schreiben, insbesondere Entwürfe, als Verwaltungsakt ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.1974, BVerwGE 45, 189 [BVerwG 05.06.1974 - BVerwG VIII C 1.74] ; BGH, Urteil vom 16.3.1984, a.a.O.); es soll außerdem sicherstellen, daß Verwaltungsakte nur von den nach der internen Organisation der Behörde zuständigen zeichnungsberechtigten und damit für die Handlung verantwortlichen Amtsträgern bzw. nur mit deren Beteiligung erlassen werden (sog. Beweis- und Garantiefunktion, vgl. Knack, a.a.O., RdNr. 5.2 zu § 37; Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., RdNr. 37 zu § 37).

    Soweit der Antragsteller rügt, es fehle die erforderliche - aber auch ausreichende (vgl. BGH, Urteil vom 16.3.1984, a.a.O.) - Paraphe auf der bei den Akten verbleibenden Urschrift der Entlassungsverfügung, verkennt er, daß die Paraphierung der Anweisung, dem Antragsteller die Entlassungsverfügung auszuhändigen (vgl. AS. 123 der Personalakte), die vorstehende Entlassungsverfügung (AS. 120 - 122 der Personalakte) mit abdeckt.

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - Verg 24/00

    Unterzeichnung des Beschlusses der Vergabekammer

    c) Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Blick auf eine von ihm angenommene Divergenzlage zwischen der den Beteiligten im Senatstermin bekannt gegebenen und oben unter a) dargestellten Rechtsauffassung des Senats und den Entscheidungen BGH NJW 1984, 2533 sowie OLG Düsseldorf MDR 1980, 943 angeregt, die Sache gemäß § 124 Abs. 2 GWB dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

    Die von der Antragstellerin behaupteten Divergenzen beziehen sich indessen nicht auf urteilsvertretende Erkenntnisse (wie hier die Endentscheidungen der Vergabekammern) , sondern darauf, ob bloß verfahrensleitende Beschlüsse von allen Mitgliedern eines Spruchkörpers zu unterschreiben sind (OLG Düsseldorf MDR 1980, 943) und ob Verwaltungsakte im allgemeinen auch dadurch wirksam ergehen können, daß eine dem Betroffenen zugegangene Abschrift den Namen des Unterzeichners wiedergibt und die Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift durch einen Beglaubigungsvermerk bescheinigt worden ist (so angenommen in BGH NJW 1984, 2533, 2534).

    Eine der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1984, 2533 vergleichbare Fallgestaltung liegt hier ebenfalls nicht vor, da auch die den Beteiligten zugestellte Abschrift eines Beschlusses der Vergabekammer vom 12.10.2000 jedenfalls keinerlei Beglaubigungsvermerk trägt, jener vom Bundesgerichtshof behandelte Fall nicht einen von einem gerichtsähnlichen Spruchkörper zu erlassenden, sondern einen "einfachen" Verwaltungsakt betrifft, und die Urkunde eines Beschlusses, die ihrer Beschaffenheit nach der den Beteiligten zugegangenen Beschlußabschrift entspricht, im vorliegenden Fall überhaupt nicht zu den Akten der Vergabekammer gelangt ist.

  • BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 24.96

    Richterwahl - Ablehnung eines Bewerbers durch den Richterwahlausschuß -

    Das Richterdienstrecht im Sinne dieser Bestimmung umfaßt auch die Regelungen, nach denen die Einstellung eines Richters zu erfolgen hat (vgl. BGHZ 90, 328 (330) [BGH 16.03.1984 - RiZ R 6/83] zur Entlassung eines Richters auf Probe).
  • BVerwG, 18.07.2000 - 2 B 19.00

    Ausreichen einer Paraphe statt einer Unterschrift zur Wirksamkeit einer

    Vielmehr reicht es ohne weiteres aus, wenn diese persönliche Verantwortung entsprechend den innerorganisatorischen Gepflogenheiten durch eine Zeichnung in sonstiger Form - insbesondere durch eine Paraphe - unzweifelhaft erkennbar ist (vgl. BGHZ 90, 328 ).
  • LG Saarbrücken, 23.04.1997 - 5 T 283/97

    Zum Nachweis der Identität beim Teilflächenverkauf

    unterblieben, so ist diese im Eintragungsverfahren in der Form des § 29 GBO nachzuholen, wobei nach h. M. die Erklärung eines Beteiligten wie auch die Erklärung des dahingehend von den Parteien bevollmächtigten Notars in einer von diesem unterschriebenen Eigenurkunde ausreicht ( BGHZ 90, 328 ; OLG Köln Rpfleger 1992, 153 = DNotZ 1992, 371 , BayObLG …

    Insoweit reicht die von dem Notar unterschriebene Eigenurkunde, vorliegend in Gestalt der Identitätserklärung, aus ( BGHZ 90, 328 ; OLG Köln Rpfleger 1992, 153 = DNotZ 1992, 371 ; BayObLG …

  • BGH, 24.04.1989 - AnwZ (B) 68/88

    Anfechtung der Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Dies schließt freilich nicht aus, daß im Verwaltungsverfahrensgesetz zum Ausdruck gekommene allgemeine Verfahrensgrundsätze anzuwenden sind, wenn die spezialgesetzliche Regelung insoweit eine Lücke aufweist (vgl.: BGH NJW 1984, 2533 f; BT-Ds. 7/910, S. 33; Kopp, VwVfG, 4. Aufl., § 2 Rdn. 67).
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 20.11.2020 - DG 2/12

    Pflicht eines Richters zur Zurückhaltung und Mäßigung hinsichtlich Feststellung

    Dies gilt nach dieser Rechtsprechung just auch für die Regelungen über die Nichtigkeit (BGH, Urteil vom 16. März 1984 - RiZ (R) 6/83 -, BGHZ 90, 328-331).
  • BFH, 29.01.1992 - II B 132/91

    Formularmäßiger Erlass eines handschriftlichen Steuerbescheides

    Soweit die Beschwerde ausführt, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen § 119 Abs. 3 AO 1977 zur Rechtswidrigkeit, zur Nichtigkeit oder zur Sanktionslosigkeit führe, zumal der BFH einerseits (Urteil in BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169) die fehlende Unterschrift wegen § 127 AO 1977 für unbeachtlich erklärt habe, andererseits (Urteil vom 26. Juli 1989 X R 42/86, BFH/NV 1990, 345) angedeutet habe, daß die fehlende Unterschrift zur Anfechtbarkeit führe, und schließlich der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 1984 II R 25/83 (nicht veröffentlicht - NV -) ausgesprochen habe, ein Verstoß gegen § 119 Abs. 3 AO 1977 führe nicht zur Nichtigkeit, während das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12. November 1980 V 50/79, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 322, aufgehoben durch das o. a. BFH-Urteil in BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169) ebenso wie der Bundesgerichtshof - BGH - (Urteil vom 16. März 1984 RiZ [R] 6/83, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1984, 2533) das Fehlen der Unterschrift als schweren, offensichtlichen und zur Nichtigkeit führenden Mangel angesehen hätten, ist die Beschwerde unbegründet.
  • BFH, 29.01.1992 - II B 139/91

    Anforderungen an formularmäßige Erlassung von Steuerbescheiden

    Soweit die Beschwerde ausführt, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen § 119 Abs. 3 AO 1977 zur Rechtswidrigkeit, zur Nichtigkeit oder zur Sanktionslosigkeit führe, zumal der BFH einerseits (Urteil in BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169) die fehlende Unterschrift wegen § 127 AO 1977 für unbeachtlich erklärt habe, andererseits (Urteil vom 26. Juli 1989 X R 42/86, BFH/NV 1990, 345) angedeutet habe, daß die fehlende Unterschrift zur Anfechtbarkeit führe, und schließlich der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 1984 II R 25/83 (nicht veröffentlicht - NV -) ausgesprochen habe, ein Verstoß gegen § 119 Abs. 3 AO 1977 führe nicht zur Nichtigkeit, während das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12. November 1980 V 50/79, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1981, 322, aufgehoben durch das o.a. BFH-Urteil in BFHE 144, 240, BStBl II 1986, 169) ebenso wie der Bundesgerichtshof - BGH - (Urteil vom 16. März 1984 RiZ (R) 6/83, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1984, 2533) das Fehlen der Unterschrift als schweren, offensichtlichen und zur Nichtigkeit führenden Mangel angesehen hätten, ist die Beschwerde unbegründet.
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 14.06.2022 - DG 1/20
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