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   BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83   

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    DRiG § 26 Abs. 3, § 78 Nr. 4 lit. e
    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer Bemerkung in einer dienstlichen Beurteilung

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 90, 41
  • NJW 1984, 2531
  • MDR 1984, 488



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Wird zitiert von ... (81)  

  • BGH, 16.09.1987 - RiZ(R) 4/87  

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine dienstliche

    Eine kritische Bewertung des Richters durch die Dienstaufsicht ist unzulässig, wenn der Richter dadurch veranlaßt werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGHZ 90, 41, 43 f.).

    Ferner hat der Senat beispielsweise die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung (BGHZ 90, 41, 46 f.) oder zu einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 1/83 - DRiZ 1984, 365) als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bewertet.

    Die richterliche Amtsführung unterliegt jedoch insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 90, 41, 45).

    Dementsprechend hat es das Dienstgericht des Bundes für zulässig gehalten, in einer dienstlichen Beurteilung die Erledigungszahlen des Richters zu erörtern und mit denen anderer Richter zu vergleichen, und etwa die Bemerkung, den qualitativ guten Leistungen des Richters stünden zu geringe Erledigungszahlen gegenüber, unbeanstandet gelassen (BGHZ 69, 309, 313 f.; s. auch BGHZ 90, 41, 46).

    Derartigen Rechtsfehlern ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.) im richterdienstgerichtlichen Verfahren nicht nachzugehen.

    Die Aussetzung des richterdienstgerichtlichen Verfahrens nach dieser Vorschrift ist - nur - veranlaßt, wenn ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der (behaupteten) Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit und der (behaupteten) sonstigen Fehlerhaftigkeit in Frage steht und sich etwa die Maßnahme der Dienstaufsicht gerade wegen der näheren Umstände ihrer allgemeinen Fehlerhaftigkeit als Versuch einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit herausstellen könnte (vgl. BGHZ 90, 41, 51).

  • BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84  

    Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters

    Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist daher in jeder Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle zu erblicken, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt (vgl. BGHZ 51, 280, 284; 90, 41, 43; BGH DRiZ 1979, 378; DRiZ 1984, 445 ).

    Da der Antragsteller behauptet, durch die Maßnahme des Dienstvorgesetzten in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden und diese Behauptung nicht aus der Luft gegriffen, sondern einleuchtend erscheint (BGHZ 90, 41, 43), ist der Prüfungsantrag von Dienstgericht zu Recht als zulässig angesehen worden.

    Dabei sind alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286; 67, 184, 187 f; 70, 1 4; 71, 9, 11; 76, 288, 291; 90, 41, 45).

    Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entzogen wäre, denn sie setzt ein Urteil über Ordnungswidrigkeit oder Ordnungsgemäßheit voraus, das zu treffen nicht dem Richter selbst überlassen sein kann (BGHZ 42, 163, 170; 90, 41, 45).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ DRiZ 1971, 317; 1978, 185; BGHZ 90, 41, 45 m.w.N.).

    Steht jedoch die Beanstandung der Terminsfestsetzung mit der Rechtsfindung in einzelnen Sachen in keinem Zusammenhang, so besteht unter dem Gesichtspunkt richterlicher Unabhängigkeit kein Anlaß, der dienstaufsichtsführenden Stelle jede Einflußmöglichkeit zu versagen (vgl. BGHZ 51, 280, 287; 85, 145, 162; 90, 41, 45 f; BGH DRiZ 1971, 317).

  • BGH, 14.01.1991 - RiZ(R) 5/90  

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch Formulierungen in der

    Eine kritische Bewertung des Richters durch die Dienstaufsicht ist unzulässig, wenn der Richter dadurch veranlaßt werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne als ohne die Kritik zu treffen (BGHZ 90, 41, 43 f).

    Ferner hat der Senat die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung (BGHZ 90, 41, 46 f) oder zu einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (BGH, Urt. v. 31.1.1984 - RiZ (R) 1/83, DRiZ 1984, 365) als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bewertet; ebenso die Bemerkung, betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemühe sich der Richter um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten (BGH, Urt. v. 30.3.1987 - RiZ (R) 5/86, DRiZ 1987, 442 = NJW 1987, 2442 f).

    Die richterliche Amtsführung unterliegt jedoch insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 90, 41, 45; BGH NJW 1988, 419, 420).

    Derartige Formulierungen, in Richterbeurteilungen nicht ungewöhnlich, sind unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. z.B. BGHZ 90, 41, 44 f), es sei denn, sie werden im Zusammenhang mit einer für sich gesehen bereits unangebrachten anderen Formulierung gebraucht, wie zum Beispiel "betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemüht er sich... " (vgl. BGH DRiZ 1987, 442 = NJW 1987, 2442, 2443).

    In dieser Hinsicht ist die Nachprüfung den Verwaltungsgerichten vorbehalten (BGHZ 90, 41, 48).

    Die Einwendungen der Revision, die Beurteilung leide an formellen Mängeln und sei der Sache nach unrichtig, sind daher im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (vgl. BGHZ 90, 41, 48).

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