Rechtsprechung
   BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts bei verschiedenen sachlichen Zuständigkeiten für Streitgenossen (hier: Amtsgericht bzw. Landgericht)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden Streitgenossen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 90, 155
  • NJW 1984, 1624
  • ZIP 1984, 887
  • MDR 1984, 555



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (36)  

  • BGH, 07.02.2007 - X ARZ 423/06  

    Verfahrensrecht - Bestimmung des richtigen Gerichts

    Die Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen, wobei die ausschließliche Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO für die gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 sowie jedenfalls einen Teil der gegenüber der Beklagten zu 4 geltend gemachten Ansprüche die Bestimmung eines anderen Gerichts nicht grundsätzlich hindert (BGHZ 90, 155, 159 f.).
  • BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08  

    Verfahrensrecht - Gerichtsstand d. Widerklage gilt nicht für bisher Unbeteiligte

    Ist für einen Streitgenossen ein besonderer ausschließlicher Gerichtsstand gegeben, hindert dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gerichtsstandsbestimmung nicht (vgl. BGHZ 90, 155, 159).
  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86  

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Kommt hinsichtlich eines oder mehrerer Streitgenossen eine Klage im allgemeinen Gerichtsstand wegen einer besonderen ausschließlichen Zuständigkeit nicht in Betracht, kann das ausschließlich zuständige Gericht bestimmt werden (Ergänzung zu BGHZ 90, 155 ).«.

    Daneben ist § 36 Nr. 3 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann anzuwenden, wenn einer oder mehrere der beteiligten Streitgenossen in einem besonderen ausschließlichen Gerichtsstand verklagt werden müßten (vgl. BGHZ 90, 155, 159; BGH NJW 1972, 1861, 1862); in einem derartigen Fall muß das zu bestimmende Gericht zumindest für einen der zu verklagenden oder beklagten Streitgenossen zuständig sein; dabei muß im Falle der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit ausnahmsweise hingenommen werden, daß im Bezirk des nach § 36 Nr. 3 ZPO bestimmten Gerichts keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht