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   BGH, 16.05.1984 - IVb ZB 810/80   

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BGH, 16.05.1984 - IVb ZB 810/80 (https://dejure.org/1984,1179)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1984 - IVb ZB 810/80 (https://dejure.org/1984,1179)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1984 - IVb ZB 810/80 (https://dejure.org/1984,1179)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehegatte - Übersiedlung aus DDR - Scheidungsfolgen - Recht der Bundesrepublik - Versorgungsausgleich - Gewöhnlicher Aufenthalt

Papierfundstellen

  • BGHZ 91, 186
  • NJW 1984, 2361
  • MDR 1984, 743
  • FamRZ 1984, 674
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvR 1945/99

    Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Nichtzulassung der weiteren Beschwerde

    Für den Bereich des Versorgungsausgleichs galt danach in dem Fall, dass beide Ehegatten in der DDR zuletzt ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nur einer von ihnen in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, der andere aber in der DDR verblieben war, dass sich die Scheidungsfolgen nach dem Recht der DDR richteten (BGH, FamRZ 1982, S. 1189 [1190]; FamRZ 1984, S. 674 [675]).

    Umgekehrt nahm der Bundesgerichtshof jedoch an, dass bei Übersiedlung beider Ehegatten in die Bundesrepublik nach in der DDR erfolgter Scheidung der Bezug zur Rechtsordnung der DDR weggefallen sei und ein Bedürfnis nach einer Wandelbarkeit des Scheidungsstatuts hin zum Recht des neuen gemeinsamen Aufenthalts, dem Recht der Bundesrepublik, bestehe (BGH, FamRZ 1984, S. 674 [675]; FamRZ 1992, S. 295).

    Für den Versorgungsausgleich bedeutete dies, dass dieser solange nicht durchzuführen war, solange sich noch einer der Ehegatten in der DDR aufhielt, er aber nachzuholen war, wenn auch dieser Ehegatte in die Bundesrepublik übersiedelte (BGH, FamRZ 1984, S. 674 [677]).

    In ihrer Antragsschrift nahm sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Statutenwechsel bei Übersiedlungen ehemaliger DDR-Bürger in die Bundesrepublik (BGH, FamRZ 1984, S. 674 f.) Bezug und wies darauf hin, dass sie und ihr Ehemann vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ihren Aufenthalt in der ehemaligen DDR gehabt hätten und sie nacheinander in die Bundesrepublik verzogen seien.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 16. Mai 1984 (FamRZ 1984, S. 674, 675) auf die kollisionsrechtlichen Folgen einer Übersiedlung von Eheleuten aus der DDR in die Bundesrepublik auch nach einer in der DDR erfolgten Scheidung hingewiesen.

  • BGH, 04.12.1991 - XII ZB 21/91

    Wandelbarkeit des Scheidungsfolgenstatuts im innerdeutschen Kollisionsrecht

    Unter der Geltung des früheren, vor dem Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes maßgebenden Rechts hat der Senat zum innerdeutschen Kollisionsrecht entschieden, daß sich das Statut für die Scheidungsfolgen einschließlich des Versorgungsausgleichs nach dem für das internationale Privatrecht entwickelten Grundsatz bestimmt (BGHZ 91, 186, 196) [BGH 16.05.1984 - IVb ZB 810/80].

    Auch hier war der durch den fortdauernden Aufenthalt eines Ehegatten begründete Gegenwartsbezug zu demjenigen der beiden deutschen Staaten, in dem beide Ehegatten früher gelebt hatten, das wesentliche Anknüpfungskriterium (BGHZ 91, 186, 196) [BGH 16.05.1984 - IVb ZB 810/80].

    Hieraus ergab sich das Bedürfnis nach Wandelbarkeit des Scheidungsfolgenstatuts im innerdeutschen Kollisionsrecht (BGHZ 91, 186, 194, 196) [BGH 16.05.1984 - IVb ZB 810/80].

    Dieses wird bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß ein Ausgleich erst ab dem - noch näher festzustellenden - Zeitpunkt in Betracht kommt, zu dem der Ehemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat (BGHZ 91, 186, 191) [BGH 16.05.1984 - IVb ZB 810/80].

  • BGH, 01.12.1993 - IV ZR 261/92

    Anfechtung eines in der ehemaligen DDR errichteten Testaments

    Sie lehnen sich als deutsch-deutsche Kollisionsregeln an das nunmehr einheitlich geltende Internationale Privatrecht der Art. 3ff. EGBGB an, allerdings mit dem Unterschied, daß in deutsch-deutschen Fällen nicht auf das Heimatrecht, sondern stattdessen auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Anknüpfungsperson abgestellt (BGHZ 85, 16, 22; 91, 186, 194ff. [BGH 16.05.1984 - IVb ZB 810/80]) und auf kollisionsrechtliche Interessen der Beteiligten besondere Rücksicht genommen wird (BGHZ 91, 186, 196f.) [BGH 16.05.1984 - IVb ZB 810/80].
  • BGH, 20.04.1994 - XII ZB 143/92

    Scheidungsfolgenstatut bei gewöhnlichem Aufenthalt beider Ehegatten in der

    Ein Versorgungsausgleich findet auch nach dem 1.1.1992 nicht statt, wenn beide Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Gebiet der ehemaligen DDR hatten und nur einer von ihnen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in die Bundesrepublik übersiedelt, der andere aber im Gebiet der früheren DDR verblieben ist (Fortführung von BGHZ 91, 186 [BGH 16.05.1984 - IVb ZB 810/80] = NJW 1984, 2361 = LM Art. 17 EGBGB Nr. 18).

    Auf Antrag des Ehemannes wurde die Ehe durch am 19. April 1985 rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main geschieden; die Durchführung eines Versorgungsausgleichs wurde hierbei unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Senatsentscheidung BGHZ 91, 186 [BGH 16.05.1984 - IVb ZB 810/80] abgelehnt, weil nur der Ehemann und nicht auch die Ehefrau in das Bundesgebiet übergesiedelt sei.

    Damit verbleibt es vorliegend bei der Anwendbarkeit der Grundsätze der Senatsentscheidung BGHZ 91, 186 [BGH 16.05.1984 - IVb ZB 810/80], die in Anlehnung an Art. 17 EGBGB a.F. entwickelt worden sind (ebenso etwa Soergel/Vorwerk BGB Nachträge zur 12. Aufl. vor § 1587 Rdn. 22 e, f, g; MünchKomm/Maier Ergänzungsband zur 2. Aufl. Einigungsvertrag Rdn. 493 f; Palandt/Heldrich aaO).

  • BGH, 29.03.2006 - XII ZB 69/03

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung einer Ehe zu Zeiten der

    Nach diesen Maßstäben hat es der Senat als sachgerecht angesehen, für das interlokale Kollisionsrecht insoweit auf die allgemeinen Regeln des IPR zurückzugreifen, als diese beim Fehlen einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten das Scheidungs- und Scheidungsfolgenstatut nach dem Recht des Staates bestimmten, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat (Senatsbeschluss BGHZ 91, 186, 195 f.).
  • BSG, 11.06.2003 - B 5 RJ 22/02 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ehescheidung nach DDR-Recht - internationales

    Danach beurteilen sich die Scheidungsfolgen nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin dort hat (vgl BGH Beschlüsse vom 16. Mai 1984, BGHZ 91, 186 und vom 12. Dezember 1990, FamRZ 1991, 421 mwN).

    Dementsprechend hat der BGH auch zum innerdeutschen Kollisionsrecht entschieden, dass sich erst dann, wenn auch der andere Ehegatte in die Bundesrepublik übersiedelt, sich von da an künftig eintretende Scheidungsfolgen nach dem Recht der Bundesrepublik beurteilen (Beschluss vom 16. Mai 1984 - BGHZ 91, 186 ff).

  • BGH, 10.11.1993 - XII ZR 127/92

    Unterhaltsansprüche des in der ehemaligen DDR zurückgebliebenen Ehegatten nach

    Soweit ein in der ehemaligen DDR geschiedener Ehegatten einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB erworben hat, weil der Verpflichtete vor dem Beitritt in das Gebiet der damaligen Bundesrepublik übergesiedelt ist, ist dieser Wandel des Status bestehen geblieben und durch den EinigV nicht berührt worden (Fortenwicklung von BGHZ 85, 16 = NJW 1983, 279; BGHZ 91, 186 [BGH 16.05.1984 - IVb ZB 810/80] = NJW 1984, 2361).

    Dies geht aus den Erläuterungen zum Einigungsvertrag (BGBl. 1990 II 888) hervor, in denen ausgeführt ist, es bestehe kein Anlaß, bei in der DDR geschiedenen, aber schon vor dem Beitritt im bisherigen Gebiet der Bundesrepublik lebenden Ehegatten von der Anwendung bundesdeutschen Rechts abzuweichen, soweit dieses einmal auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung (angeführt werden die Senatsentscheidungen BGHZ 85, 16; 91, 186 [BGH 16.05.1984 - IVb ZB 810/80]zum innerdeutschen Kollisionsrecht) maßgeblich geworden sei (vgl. Abdruck des Nomos-Verlages S. 68 sowie auch Adlerstein/Wagenitz FamRZ 1990, 1300, 1301; Pirrung in RabelsZ 1991, 211, 234, 238; Stoll in Festschrift für Lorenz S. 577, 589).

  • BGH, 06.02.1985 - IVb ZB 747/81

    Interlokale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland - Anrufung

    Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen kann in Ehesachen ein deutscher Ehegatte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, auch dann die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland anrufen, wenn die Ehegatten zuvor beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR gehabt haben und der andere Ehegatte dort verblieben ist (s. näher Senatsbeschluß vom 16. Mai 1984 - IVb ZB 810/80 - FamRZ 1984, 674 = BGHZ 91, 186, 187 f) [BGH 16.05.1984 - IVb ZB 810/80].

    Im einzelnen wird auf die Ausführungen in dem genannten Senatsbeschluß Bezug genommen (a.a.O. FamRZ 1984 S. 675 bis 677 = BGHZ 91, 189 ff. [BGH 16.05.1984 - IVb ZB 810/80]).

    Daher ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit Wirkung für die darauf folgende Zeit nachzuholen, sofern der andere Ehegatte gleichfalls in die Bundesrepublik übersiedelt (Senatsbeschluß a.a.O. FamRZ 1984 S. 677 = BGHZ 91, 196 f [BGH 16.05.1984 - IVb ZB 810/80]).

  • BSG, 10.12.2003 - B 5 RJ 50/02 R

    Geschiedenenwitwenrentenanspruch - Beitrittsgebiet - nachehelicher

    a) Zwar ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter dem vor Inkrafttreten des IPR-Neuregelungsgesetzes geltenden Kollisionsrecht im deutsch-deutschen Verhältnis der Unterhaltsanspruch nach dem Recht desjenigen der beiden deutschen Staaten beurteilt worden, in dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz während der Ehe hatten, solange einer der Ehegatten den Wohnsitz in diesem Gebiet beibehielt, und ein Wandel des Scheidungsfolgenstatuts ist erst für den Fall angenommen worden, dass auch der andere Ehegatte in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte (vgl BGH Urteil vom 16. Mai 1984 - IVb ZB 810/80 - BGHZ 91, 186; BSG Urteil vom 28. August 1991 - 13/5 RJ 60/89 - BSGE 69, 203 = SozR 3-2200 § 1265 Nr. 6, S 23 mwN und Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - B 5 RJ 22/02 R - veröffentlicht in JURIS mwN ).
  • BGH, 23.09.1992 - XII ZR 157/91

    Bestimmung des nachehelichen Unterhalts bei Scheidung vor DDR-Beitritt

    In den alten Bundesländern wurde nach der Rechtsprechung des Senats der gewöhnliche Aufenthalt, den die Ehegatten während der Ehe zuletzt gehabt haben, grundsätzlich als entscheidend angesehen; war nur einer der Ehegatten in das Bundesgebiet übergesiedelt, während der andere in der DDR verblieben war, blieb es bei der Anwendung von DDR-Recht (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 91, 186 [BGH 16.05.1984 - IVb ZB 810/80], ebenso BSG DtZ 1992, 94).
  • BGH, 26.06.1985 - IVb ZB 11/82

    Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich auf Grund einer Ehescheidung -

  • OLG Bamberg, 21.06.2017 - 2 UF 98/17

    Versorgungsausgleich bei einer nach DDR-Recht zu scheidenden Ehe nach Tod eines

  • BGH, 12.12.1990 - XII ZB 201/87

    Versorgungsausgleich nach Scheidung der Ehe in der ehemaligen DDR vor dem

  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 60/89

    Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente bei Ehescheidung nach DDR-Recht

  • KG, 30.07.1992 - 16 UF 1959/92

    Anwendbarkeit früheren DDR-Rechts bei Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen vor

  • OLG Zweibrücken, 28.02.2000 - 2 UF 235/99

    Versorgungsausgleich bei zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Ehen

  • OLG Köln, 10.09.1993 - 26 WF 33/93

    Zum nachehelichen Unterhalt zwischen Ehegatten, die vor dem Inkrafttreten des

  • OLG Nürnberg, 22.07.1980 - 11 UF 57/79

    Durchführung des Versorgungsausgleichs, wenn einer der Ehepartner in der

  • LSG Thüringen, 14.07.2004 - L 3 RJ 971/03

    Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente im Wege des Zugunstenverfahrens; Rücknahme

  • BGH, 07.11.1984 - IVb ZB 811/80

    Erwerb von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung -

  • BGH, 30.05.1984 - IVb ZR 70/82

    Interlokale Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland - Anrufung

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