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   BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 39/83   

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https://dejure.org/1984,930
BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 39/83 (https://dejure.org/1984,930)
BGH, Entscheidung vom 30.05.1984 - VIII ZR 39/83 (https://dejure.org/1984,930)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 39/83 (https://dejure.org/1984,930)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche eines gewerblichen Wasserversorgungsunternehmens auf Entgelt für die regelmäßige Lieferung von Wasser an nichtgewerbliche Abnehmer - Forderungen für "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" - Anwendbarkeit der kurzen zweijährigen Verjährungsfrist

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verjährung von Ansprüchen der Wasserversorgungsunternehmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 91, 305
  • NJW 1984, 2086
  • ZIP 1984, 1359
  • MDR 1984, 835
  • BB 1984, 1707
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 09.01.1980 - 17 U 163/79
    Auszug aus BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 39/83
    Auch für die Schuldner wäre es nicht einzusehen, warum sie Zahlungsbelege über einmalige Anschaffungen nur zwei Jahre, die Quittungen über regelmäßige Zahlungen des täglichen Lebens hingegen vier Jahre aufzubewahren gehalten wären (vgl. OLG Frankfurt NJW 1980, 2531, 2532 f = MDR 1980, 493).

    Für die streitgegenständlichen Ansprüche gilt daher die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB, ohne daß es darauf ankommt, ob gleichzeitig auch die Voraussetzungen des § 197 BGB vorliegen (im Ergebnis ebenso: OLG Frankfurt NJW 1980, 2531 = MDR 1980, 493; Zimmermann NJW 1980, 2533; Peters/Zimmermann "Verjährungsfristen" aaO, S. 218; Palandt/Heinrichs § 197 Anm. 1).

  • BGH, 08.07.1981 - VIII ZR 222/80

    Verjährung von Ansprüchen bei Fälligkeit mit Rechnungserteilung

    Auszug aus BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 39/83
    Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen; es steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Juli 1981 - VIII ZR 222/80 = LM Allg. Beding. d. ElektrVersorgUnternehmen Nr. 23 = NJW 1982, 930).
  • BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 142/81

    Strombezug durch Konkursverwalter

    Auszug aus BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 39/83
    Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht auf die von den Vorinstanzen bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 197 BGB in den Vordergrund gestellten Frage an, ob die Wasser lieferungen der Klägerin im Rahmen eines Sukzessiv-Lieferungsvertrages oder eines Wiederkehrschuldverhältnisses erfolgten (vgl. zum Meinungsstand in dieser - namentlich mit Blick auf § 17 KO - umstrittenen Frage zuletzt Senatsurteil BGHZ 83, 359, 362).
  • BGH, 23.03.1959 - II ZR 95/57

    Verjährung von Auslagenersatzansprüchen eines HV

    Auszug aus BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 39/83
    Die kurze Verjährungsfrist des (heutigen) § 196 Abs. 1 BGB wurde nach den Motiven zum BGB vor allem aus sog. "rechtspolizeilichen" Gründen eingeführt, wobei insbesondere die Erwägung eine Rolle spielte, daß derartige alltägliche Geschäfte regelmäßig nicht längere Zeit im Gedächtnis der Beteiligten haften bleiben, daß daher in kurzer Zeit eine Verdunkelung des Streitverhältnisses eintrete und der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden solle, die vermutlich bezahlt seien, über deren Bezahlung aber ein Nachweis nicht oder nicht mehr vorhanden sei (Motive Mugdan I S. 516-517; Protokolle Mugdan I S. 776; Denkschrift Mugdan I S. 841; vgl. BGHZ 28, 144, 151; Urteil vom 23. März 1959 - II ZR 95/57 = LM BGB § 196 Nr. 2).
  • BGH, 12.10.1978 - VII ZR 288/77

    Verjährung des Vergütungsanspruchs des Herstellers einer Eigentumswohnung

    Auszug aus BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 39/83
    § 196 BGB gilt zwar auch für Ansprüche aus Geschäften mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite (vgl. BGHZ 72, 229, 232 m.Nachw.).
  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57

    Begriff der wiederkehrenden Leistung

    Auszug aus BGH, 30.05.1984 - VIII ZR 39/83
    Die kurze Verjährungsfrist des (heutigen) § 196 Abs. 1 BGB wurde nach den Motiven zum BGB vor allem aus sog. "rechtspolizeilichen" Gründen eingeführt, wobei insbesondere die Erwägung eine Rolle spielte, daß derartige alltägliche Geschäfte regelmäßig nicht längere Zeit im Gedächtnis der Beteiligten haften bleiben, daß daher in kurzer Zeit eine Verdunkelung des Streitverhältnisses eintrete und der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden solle, die vermutlich bezahlt seien, über deren Bezahlung aber ein Nachweis nicht oder nicht mehr vorhanden sei (Motive Mugdan I S. 516-517; Protokolle Mugdan I S. 776; Denkschrift Mugdan I S. 841; vgl. BGHZ 28, 144, 151; Urteil vom 23. März 1959 - II ZR 95/57 = LM BGB § 196 Nr. 2).
  • BGH, 22.10.1986 - VIII ZR 242/85

    Rechtsfolgen unterbliebener Abrechnung für zurückliegende Verbrauchsabschnitte;

    aa) Für die streitigen Ansprüche gilt, weil die ihnen zugrundeliegenden Gaslieferungen nicht für einen Gewerbebetrieb erfolgt sind, gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Verjährungsfrist von zwei Jahren (BGHZ 91, 305, 310).
  • BGH, 31.10.2003 - IXa ZB 197/03

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Zwangsversteigerungsverfahren

    Denn § 121 ZPO regelt lediglich, wann der Partei, der Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, zusätzlich ein Rechtsanwalt beigeordnet werden muß (vgl. BGHZ 91, 305, 315).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2002 - 23 U 113/01

    Zu den Voraussetzungen der Verjährungsfrist des § 196

    Dabei spielt insbesondere die Erwägung eine Rolle, dass solche alltägliche Geschäfte regelmäßig nicht längere Zeit im Gedächtnis der Beteiligten haften bleiben, in kurzer Zeit eine Verdunkelung des Streitverhältnisses eintritt und der Schuldner nach Ablauf der Zweijahresfrist nicht mehr wegen Forderungen in Anspruch genommen werden soll, über deren Begleichung ein Nachweis nicht oder nicht mehr vorhanden ist (BGHZ 28, 144, 151 = NJW 1959, 239; BGHZ 39, 255, 257 = NJW 1963, 1398; BGHZ 57, 191, 198 = NJW 1972, 95; BGHZ 86, 313, 319 = NJW 1983, 1050, 1052; BGHZ 91, 305, 308 = NJW 1984, 2086).
  • KG, 30.04.1998 - 12 U 854/97

    Klage auf Vergütung von Wasserlieferungen und Abwasserbeseitigungen; Eintritt der

    Hierzu hat der BGH in BGHZ 91, 305ff. = NJW 1984, 2086f ausgeführt:.

    Der gesetzgeberische Zweck, den Schuldner des Entgelts für alltägliche Geschäfte durch eine kurze Verjährungsfrist zu schützen, trifft auch auf die hier in Rede stehenden Ansprüche in besonderem Maße zu; auf die regelmäßige Lieferung von Wasser sind breiteste Bevölkerungskreise angewiesen (BGH NJW 1984, 2086).

  • OLG Düsseldorf, 21.08.2003 - 23 U 113/02

    Vermietung als Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB

    Dabei spielt insbesondere die Erwägung eine Rolle, dass solche alltägliche Geschäfte regelmäßig nicht längere Zeit im Gedächtnis der Beteiligten haften bleiben, in kurzer Zeit eine Verdunkelung des Streitverhältnisses eintritt und der Schuldner nach Ablauf der Zweijahresfrist nicht mehr wegen Forderungen in Anspruch genommen werden soll, über deren Begleichung ein Nachweis nicht oder nicht mehr vorhanden ist (BGHZ 28, 144, 151 = NJW 1959, 239; BGHZ 39, 255, 257 = NJW 1963, 1398; BGHZ 57, 191, 198 = NJW 1972, 95; BGHZ 86, 313, 319 = NJW 1983, 1050, 1052; BGHZ 91, 305, 308 = NJW 1984, 2086).
  • OLG Koblenz, 22.10.2007 - 12 U 417/05

    Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung im

    Infolgedessen können auch unschwer nachweisbare Rechte bedeutenden Umfangs (BGHZ 72, 229, 232; 91, 305, 308), wenn sie diesen Tatbeständen unterfallen, allein wegen des Zeitablaufs nicht mehr geltend gemacht werden.
  • BGH, 26.06.2003 - III ZR 405/02

    Verjährung wiederkehrender Ansprüche

    Indessen gilt § 197 BGB a.F. für regelmäßig wiederkehrende Leistungen nur, soweit diese nicht unter die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nrn. 1, 6, 7, 8 oder 9 BGB a.F. fallen (BGHZ 91, 305, 307, 309; Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 197 Rn. 1; Staudinger/Peters BGB [1995] § 196 Rn. 6).
  • KG, 18.08.2003 - 26 U 32/03

    Automatisiertes Mahnverfahren: Vorwirkung der verjährungsunterbrechenden Wirkung

    Sowohl in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch in der Literatur ist anerkannt, dass die Vorschrift des § 196 Abs. 1 BGB a.F. im Konkurrenzfall der Regelung in § 197 BGB a.F. vorgeht (BGHZ 91, 305 [309 f.]; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Rdnr. 4 zu § 195 BGB).
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