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   BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83   

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https://dejure.org/1984,716
BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83 (https://dejure.org/1984,716)
BGH, Entscheidung vom 30.03.1984 - V ZR 119/83 (https://dejure.org/1984,716)
BGH, Entscheidung vom 30. März 1984 - V ZR 119/83 (https://dejure.org/1984,716)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Streit über die Erhöhung eines Erbbauzinses - Änderung eines Erbbaurechtsvertrags ohne Anpassungsklausel - Unvorhersehbarkeit der Entwicklung der Grundstückspreise - Voraussetzungen einer Äquivalenzstörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; ErbbauVO § 9
    Erhöhung eines ohne vertragliche Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 91, 32
  • NJW 1985, 126
  • MDR 1984, 744
  • BB 1984, 1193
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.12.1982 - V ZR 306/81

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83
    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt BGHZ 77, 194, 197 unter II. 2. m.w.N.; Urteil vom 27. März 1981, V ZR 19/80, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 97 = NJW 1981, 1668 = WM 1981, 583; BGHZ 86, 167 sowie das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Urteil vom 24. Februar 1984, V ZR 222/82) kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine (schuldrechtlich wirkende) nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen.

    Für die weitere Frage, ob der Erbbaurechtsbesteller in der getroffenen Vereinbarung sein Interesse nicht mehr auch nur annähernd noch gewahrt sehen kann und daher unter Billigkeitsgesichtspunkten einen Anspruch auf Anpassung hat, ist an der ständigen Senatsrechtsprechung festzuhalten, daß insoweit allein auf den Kaufkraftschwund des vereinbarten Erbbauzinses abzustellen ist (s. insbesondere die bereits erwähnten Senatsurteile vom 27. März 1981, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 97 unter 2.; vom 17. Dezember 1982, BGHZ 86, 167, 170 f und vom 24. Februar 1984).

  • LG Aachen, 18.11.1982 - 4 O 599/80

    Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung; Pflicht zur Erteilung einer

    Auszug aus BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83
    Der sonach allein maßgebende erwähnte Lebenshaltungskostenindex habe (bei 1976 - 100) nach dem Statistischen Jahrbuch 1982 im Jahr 1953 bei 49, 9 und nach NJW 1983, 436 [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80] im Dezember 1982 bei 129, 2 gelegen, woraus sich eine Steigerungsrate von 158, 9 % errechne.

    (Dabei ist es im Ergebnis unschädlich, daß das Berufungsgericht wegen des Endzeitpunkts des zu berücksichtigenden Zeitraumes auf den Monat Dezember 1982 abgestellt hat, während im Hinblick auf die vom Kläger verlangte Erhöhung ab 1. Oktober 1982 - jedenfalls für einen ab diesem Zeitpunkt zuzubilligenden Anspruch - nur die Entwicklung bis Ende September 1982 berücksichtigt werden kann. Denn in Wirklichkeit entspricht die vom Berufungsgericht für den Monat Dezember 1982 angegebene Indexzahl von 129, 2 dem Durchschnittsindex für das Jahr 1982 - Statistisches Jahrbuch 1983 Seite 508 -, während nach der vom Berufungsgericht selbst verwendeten Fundstelle NJW 1983, 436 [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80] die Indexzahl für den Monat Dezember 1982 sich auf 131, 2 und auch bereits für den Monat September 1982 auf 130, 3 beläuft.):.

  • BGH, 21.11.1968 - VII ZR 89/66

    Rechte der Vertragspartei bei unberechtigter Verweigerung einer Vertragsanpassung

    Auszug aus BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83
    Bei einer Anpassung wegen Äquivalenzstörung, also wegen einer Änderung der Geschäftsgrundlage, kann unmittelbar auf die danach geschuldete Leistung, hier also auf Zahlung des erhöhten Erbbauzinses, geklagt werden (BGH Urteil vom 21. November 1968, VII ZR 89/66, WM 1969, 65, 66 unter I. 1. = NJW 1969, 233 unter I. 1.; BGB-RGRK 12. Aufl. § 242 Rdn. 88; MünchKomm/Roth § 242 Rdn. 503).
  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1

    Auszug aus BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83
    Die Preisindizes für die Lebenshaltung sind ein unmittelbarer Spiegel der Preisentwicklung; ihre Entwicklung läßt das Ausmaß des Kaufkraftschwundes der Währungseinheit und damit die Verminderung des Realwertes des ursprünglich vereinbarten Erbbauzinses erkennen (BGHZ 75, 279, 286).
  • BGH, 23.05.1980 - V ZR 20/78

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83
    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt BGHZ 77, 194, 197 unter II. 2. m.w.N.; Urteil vom 27. März 1981, V ZR 19/80, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 97 = NJW 1981, 1668 = WM 1981, 583; BGHZ 86, 167 sowie das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Urteil vom 24. Februar 1984, V ZR 222/82) kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine (schuldrechtlich wirkende) nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen.
  • BGH, 27.03.1981 - V ZR 19/80

    Zur Erhöhung der Erbbauzinsen bei Fehlen einer Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83
    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt BGHZ 77, 194, 197 unter II. 2. m.w.N.; Urteil vom 27. März 1981, V ZR 19/80, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 97 = NJW 1981, 1668 = WM 1981, 583; BGHZ 86, 167 sowie das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Urteil vom 24. Februar 1984, V ZR 222/82) kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine (schuldrechtlich wirkende) nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen.
  • BGH, 24.02.1984 - V ZR 222/82

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83
    Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (s. zuletzt BGHZ 77, 194, 197 unter II. 2. m.w.N.; Urteil vom 27. März 1981, V ZR 19/80, LM BGB § 242 (Bb) Nr. 97 = NJW 1981, 1668 = WM 1981, 583; BGHZ 86, 167 sowie das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Urteil vom 24. Februar 1984, V ZR 222/82) kann bei Erbbaurechtsverträgen, die keine Anpassungsklausel enthalten, eine (schuldrechtlich wirkende) nachträgliche Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen in Betracht kommen.
  • BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91

    Anpassung des Erbbauzinses infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage

    Es nimmt zutreffend an, daß bei dieser Voraussetzung der Kläger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat (st. Rechtspr. des Senats, vgl. BGHZ 90, 227, 229; 91, 32, 34 f; 94, 257; 111, 214, 215 [BGH 04.05.1990 - V ZR 21/89]/216).
  • BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84

    Voraussetzungen der Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen einer vertraglichen

    Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 91, 32 zutreffend davon ausgegangen, daß auch bei Fehlen einer Anpassungsklausel eine Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn das ursprüngliche Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung infolge der eingetretenen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse so stark gestört ist, daß die Grenze des von den Vertragsparteien übernommenen Risikos überschritten wird und es unzumutbar wäre, die benachteiligte Vertragspartei an dem Vereinbarten festzuhalten.

    Dies entspreche einem Geldwertschwund von 59, 53 bzw. 58, 63 %, also um weniger als 3/5, wo der Bundesgerichtshof derzeit die Grenze zu ziehen scheine (BGHZ 91, 32).

    Wenn diese Entwicklung erreicht ist, ist grundsätzlich eine Risikoüberschreitung anzunehmen (BGHZ 91, 32, 34/35; ebenso das erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene Urteil BGHZ 94, 257, 260/261 unter b).

    Bei einem Kaufkraft- und Geldwertschwund um mehr als 60 % kann auch der ursprünglich vereinbarte Erbbauzins grundsätzlich nicht mehr als eine wenigstens annähernd ausreichende Gegenleistung für das Erbbaurecht angesehen werden (BGHZ 94, 257, 259/260 mit Hinweisen auf BGHZ 90, 227 und 91, 32).

    Was die konkreten Umstände des vorliegenden Falles betrifft, so verweist die Revision lediglich darauf, daß die Senatsurteile BGHZ 75, 279 und 91, 32 Fälle von Wohnbebauung der Erbbaurechtsgrundstücke zum Gegenstand hätten, so daß § 9 a ErbbauVO anwendbar gewesen sei.

    Soweit in dem hier interessierenden Zusammenhang auf BGHZ 75, 279, 286 (eine Entscheidung, die ein Wohnzwecken dienendes Erbbaurecht mit vereinbarter Anpassungsklausel zum Gegenstand hat) verwiesen worden ist (s. etwa BGHZ 86, 167, 170/171 und 91, 32, 34), geschah dies lediglich insoweit, als die Aussagekraft der Lebenshaltungskostenindizes für den Kaufkraftschwund der Währungseinheit dargelegt werden sollte.

  • BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84

    Erhöhung eines ohne Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Der erkennende Senat hat inzwischen in seinen - erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - beiden Urteilen vom 24. Februar 1984 - BGHZ 90, 227 - und vom 30. März 1984 - BGHZ 91, 32 - zu der Frage der »Opfergrenze« weitere Stellung genommen.

    Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BGHZ 90, 227, 229 und 91, 32, 34) und es ist daher gegebenenfalls zu prüfen, ob die verlangte Erhöhung jedenfalls von einem späteren Zeitpunkt an gerechtfertigt wäre.

    b) Bei Vorliegen eines Kaufkraftschwundes um mehr als drei Fünftel kann auch grundsätzlich nicht angenommen werden, die Bereitschaft des Erbbaurechtsbestellers zur Übernahme des Risikos der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung habe auch einen Geldwert- und damit Kaufkraftschwund dieses Umfangs umfaßt, und von einer in diesem Sinn eingeschränkten Risikobereitschaft des Erbbaurechtsbestellers muß auch der Erbbaurechtsnehmer ausgehen (BGHZ 91, 32, 34/35).

  • BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 41/04

    Zulässigkeit einer Mieterhöhung für Wohnraum in den neuen Bundesländern

    Bei einer Anpassung eines Vertrages wegen Äquivalenzstörungen ist die Klage nicht auf Zustimmung zu einer entsprechenden Vertragsänderung, sondern unmittelbar auf die danach geschuldete Leistung zu richten (BGHZ 91, 32, 36).
  • BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89

    Veräußerung des Erbbaurechts; Erhöhung des Erbbauzinses

    Wird diese Grenze überschritten, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß der Erbbaurechtsbesteller das Risiko auch eines derartigen Anstiegs vorausgesehen und übernommen hat (BGHZ 91, 32, 34 f; 94, 257, 259 f).
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84

    Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Wie der Senat in seinem - erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Urteil vom 30. März 1984, BGHZ 91, 32, 34/35 ausgesprochen hat, kann ohne konkrete, aus dem Einzelfall sich ergebende Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daß die Bereitschaft des Erbbaurechtsbestellers zur Übernahme des Risikos der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung auch einen Geldwert- und damit Kaufkraftschwund um mehr als 3/5 umfaßt, und muß auch der Erbbaurechtsnehmer von einer in diesem Sinn eingeschränkten Risikobereitschaft des Erbbaurechtsbestellers ausgehen.
  • BAG, 17.04.2003 - 8 AZR 273/02

    Eingruppierung einer Lehrerin für Textverarbeitung und Leibesübungen

    Einer lediglich auf Zustimmung zu einer Vertragsänderung gerichteten Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (BGH 30. März 1984 - V ZR 119/83 - BGHZ 91, 32).
  • BGH, 12.11.1998 - III ZR 87/98

    Anpassung des Pachtzinses für ein Kleingartengelände

    Insoweit sind die vom Bundesgerichtshof für die Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses aufgestellten Grundsätze entsprechend anwendbar (vgl. BGHZ 77, 194, 198; 91, 32, 34; 94, 257, 259 f; 97, 171, 175).
  • VG Aachen, 11.12.2023 - 7 K 426/21

    Schadensersatzforderungen Erschließungsvertrag

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995 - 3 C 21.93 -, juris Rn. 50 ff. m.w.N.; OVG Schleswig, Urteil vom 14. April 2011 - 2 LB 1/11 -, juris Rn. 50; Brosius-Gersdorf, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG § 60 Rn. 104 (Stand: August 2022); Siegel, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2022, § 60 Rn. 46; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020m § 60 Rn. 26; a.A. für den Bereich des § 313 BGB: BGH, Urteil vom 30. März 1984 - V ZR 119/83 -, juris Rn. 20; Stadler, in: Jauernig, BGB, 19. Auflage 2023, § 313 Rn. 30, jeweils m.w.N.
  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 117/90

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit der amtlichen Festsetzung der Höchstpacht

    Insoweit sind die von dem Senat für die Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses aufgestellten Grundsätze (BGHZ 77, 194, 198; 91, 32, 34; 94, 257, 260; 97, 172, 175) [BGH 21.02.1986 - V ZR 195/84]entsprechend anwendbar.
  • OLG Düsseldorf, 26.11.2014 - U (Kart) 51/12
  • LAG Baden-Württemberg, 27.02.2002 - 3 Sa 47/01

    Eingruppierung einer Lehrerin - Eingruppierungsrichtlinien

  • VG München, 16.12.2010 - M 17 K 07.3957

    Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs; Anpassungsverlangen nach vollständiger

  • BayObLG, 19.02.1987 - BReg. 2 Z 114/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

  • OLG Hamburg, 15.03.1989 - 4 U 173/88

    Anpassung des Nutzungsentgelts bei einem langfristigen gewerblichen

  • KG, 05.11.2020 - 2 U 85/17

    Young-Anleihe von 1930: Ermittlung der ?Währung mit der geringsten Abwertung?

  • LAG Hamburg, 07.01.1999 - 1 Sa 33/98

    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Aufhebungsvertrages

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.04.2011 - 2 LB 1/11
  • BGH, 22.06.1990 - V ZR 39/89

    Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses wegen einer durch

  • OVG Niedersachsen, 27.01.1992 - 3 L 222/89

    Tierkörperverwertungsanstalt; Rechtsnachfolger; Öffentlich-rechtlicher Vertrag;

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