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   BGH, 19.07.1984 - X ZB 18/83   

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https://dejure.org/1984,729
BGH, 19.07.1984 - X ZB 18/83 (https://dejure.org/1984,729)
BGH, Entscheidung vom 19.07.1984 - X ZB 18/83 (https://dejure.org/1984,729)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 1984 - X ZB 18/83 (https://dejure.org/1984,729)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Patentanspruchs - Umschreibung des Erfindungsgegenstandes durch anwendungstechnische Eigenschaften ohne Zulassung von Schlüssen auf bestimmte Beschaffenheitsmerkmale - Umschreibung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe ohne Angabe einer Lösung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 92, 129
  • NJW 1985, 493
  • MDR 1984, 1022
  • GRUR 1985, 31
  • GRUR 1985, 477
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.07.1971 - X ZB 9/70

    Trioxan

    Auszug aus BGH, 19.07.1984 - X ZB 18/83
    In Fällen, in denen es nicht möglich ist, eine Sache durch Angaben über ihre Beschaffenheit zu beschreiben, dürfen sich die der mittelbaren Umschreibung der Beschaffenheit der Sache dienenden Parameter jedenfalls nicht in Angaben über die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe erschöpfen (Ergänzung zu BGHZ 57, 1 [BGH 06.07.1971 - X ZB 90/70] - Trioxan).

    Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß der beschließende Senat es in Fällen, in denen es nicht möglich oder gänzlich unpraktikabel ist, im Patentanspruch Angaben über die unmittelbar wahrnehmbare äußere oder innere Beschaffenheit der Sache zu machen, auf die sich die Erfindung bezieht, gestattet hat, die Sache (oder die Sachen) durch zuverlässig feststellbare (meßbare) Charakteristiken (Parameter) oder durch das Verfahren oder die Vorrichtung, mit denen sie hergestellt sind, zu umschreiben (BGHZ 57, 1, 9 ff [BGH 06.07.1971 - X ZB 90/70] - Trioxan; 73, 183, 189 - Farbbildröhre).

    Er hat es dabei für notwendig, aber auch für ausreichend erachtet, daß der durch die Beschreibung erläuterte Patentanspruch soviel Angaben zur Kennzeichnung der Sache unbekannter körperlicher Erscheinungen enthält, wie erforderlich sind, um seine erfinderische Eigenart durch zuverlässig festzustellende (zu messende) Charakteristiken (Parameter) von zuverlässig festzustellenden Charakteristiken anderer (nicht beanspruchter) Sachen zu unterscheiden und die Voraussetzungen der Patentfähigkeit zuverlässig beurteilen zu können (BGHZ 57, 1, 11) [BGH 06.07.1971 - X ZB 90/70].

  • BGH, 14.12.1978 - X ZB 14/77

    Farbbildröhre

    Auszug aus BGH, 19.07.1984 - X ZB 18/83
    Betrifft die Erfindung die Gestaltung von Sachen, ist der Anmelder gehalten, die Sache (oder die Sachen) durch körperliche Merkmale zu umschreiben (BGHZ 73, 183, 188 - Farbbildröhre).

    Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß der beschließende Senat es in Fällen, in denen es nicht möglich oder gänzlich unpraktikabel ist, im Patentanspruch Angaben über die unmittelbar wahrnehmbare äußere oder innere Beschaffenheit der Sache zu machen, auf die sich die Erfindung bezieht, gestattet hat, die Sache (oder die Sachen) durch zuverlässig feststellbare (meßbare) Charakteristiken (Parameter) oder durch das Verfahren oder die Vorrichtung, mit denen sie hergestellt sind, zu umschreiben (BGHZ 57, 1, 9 ff [BGH 06.07.1971 - X ZB 90/70] - Trioxan; 73, 183, 189 - Farbbildröhre).

  • BGH, 15.11.1983 - X ZR 27/82

    Nichtigkeit eines Patents (Kreiselegge) - Erzielen eines technischen Fortschritts

    Auszug aus BGH, 19.07.1984 - X ZB 18/83
    Da eine Aufgabe keine Erfindung ist, diese vielmehr in der Lösung der Aufgabe liegt (BGH GRUR 1984, 194, 195 - Kreiselegge), dürfen sich die im Patentanspruch enthaltenen Angaben nicht in einer Umschreibung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe erschöpfen, sondern müssen die Lösung der Aufgabe umschreiben.
  • BGH, 12.07.1983 - X ZB 22/82

    Zulassungsfreie Beschwerde gegen Entscheidung des Bundespatentgerichts -

    Auszug aus BGH, 19.07.1984 - X ZB 18/83
    Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, daß der beschließende Senat in dem Beschluß vom 12. Juli 1983 - X ZB 22/82 - Polyamidfasern - die im kennzeichnenden Teil des damaligen Patentanspruches enthaltenen Angaben (Parameter) "Filamentzugfestigkeit von etwa 18 bis etwa 32 g/den" und "Filamentbruchdehnung von 3, 5 bis etwa 7 %" als Lösungsmerkmale und gleichzeitig zum technischen Fortschritt beitragend angesehen habe (S. 6 der Beschlußausfertigung), vermag das an dem obigen Ergebnis nichts zu ändern.
  • BGH, 25.02.2010 - Xa ZR 100/05

    Thermoplastische Zusammensetzung

    Damit wird dem Schutz spekulativ beanspruchter, weiter Bereiche, zu deren Erschließung die Erfindung keinen Beitrag leistet und die in vollem Umfang zu erreichen sie den Fachmann nicht in die Lage versetzt, und deren ungerechtfertigter Monopolisierung entgegengewirkt, wie dies auch schon das Anliegen etwa der zum Erteilungsverfahren des früheren Rechts ergangenen, aber für die Prüfung der ausführbaren Offenbarung bei einem erteilten Patent nicht ohne Weiteres heranzuziehenden Entscheidung "Acrylfasern" (BGHZ 92, 129; zu deren Heranziehung im Nichtigkeitsverfahren Sen.Urt. v. 30.4.2009 - Xa ZR 156/04, GRUR 2009, 749 - Sicherheitssystem; vgl. weiter Meier-Beck in Festschr. f. E. Ullmann, 2006, S. 495, 499 ff.) war.
  • BGH, 04.02.1992 - X ZR 43/91

    Nichtigkeitsklage bei Übertragung des Patents - Lehre zum technischen Handeln bei

    Würde sie sich in der Umschreibung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems erschöpfen, dann müßte sie aus dem Anspruch gestrichen werden (BGHZ 92, 129, 132 f. [BGH 19.07.1984 - X ZB 18/83] - Acrylfasern).
  • BGH, 11.09.2013 - X ZB 8/12

    Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren

    Unzulässig ist es ferner, eine Sache oder ein Verfahren, auf die sich die Erfindung bezieht, mit Parametern zu kennzeichnen, die nur die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe umschreiben (BGH, Beschluss vom 19. Juli 1984 - X ZB 18/83, BGHZ 129, 135 f. - Acrylfasern).
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