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   BGH, 12.07.1984 - III ZR 98/83   

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BGH, 12.07.1984 - III ZR 98/83 (https://dejure.org/1984,327)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1984 - III ZR 98/83 (https://dejure.org/1984,327)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1984 - III ZR 98/83 (https://dejure.org/1984,327)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlehen und Zuschüsse aus Wohnungsfürsorgemitteln - Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge mit den Mitteln und in den Formen des öffentlichen Rechts - Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 92, 94
  • NJW 1985, 3021
  • MDR 1985, 650
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien im

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - III ZR 98/83
    Prüfungsmaßstab sind die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zum Schutz öffentlich-rechtlich begründeter vermögenswerter Rechtspositionen entwickelt hat (vgl. BVerfGE 45, 142, 170; 48, 403, 412 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] /413; 53, 257, 289 ff.).

    Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des einzelnen hinzutritt (BVerfGE 18, 392, 397 [BVerfG 03.03.1965 - 1 BvR 208/59] ; 48, 403, 413 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] ; 53, 257, 291 f.).

    Es liegt insoweit nicht anders als bei den im Rahmen eines Bausparvertrages erbrachten Sparleistungen, die ebenfalls nicht als "Leistung" anzusehen sind, der die Wohnungsbauprämie als Äquivalent entspräche (vgl. BVerfGE 48, 403, 413) [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] .

    Eine echte Rückwirkung würde das Gesetz nur entfalten, wenn es eine höhere Verzinsung der gewährten Wohnungsfürsorgemittel auch für die Vergangenheit anordnete und so auf schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte unmittelbar belastend einwirkte (vgl. BVerfGE 48, 403, 413 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] /414; 50, 386, 394).

    Es ist durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht geboten, diese einzelnen Vorgänge als Einheit zu behandeln (vgl. BVerfGE 48, 403, 414 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] ; 50, 386, 394) [BVerfG 13.03.1979 - 2 BvR 72/76] .

    Es ist seit jeher unbestritten das Recht des Gesetzgebers, bestehende Sachverhalte, Rechte und Rechtsbeziehungen durch eine Gesetzesänderung einer neuen Rechtslage zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 42, 263, 295 ff.; 48, 403, 415) [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] .

    Unvertretbaren Härten, die diese Notwendigkeit fortwährender aktueller Gestaltung der Gesetzeslage mit sich bringt, ist unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes zu begegnen (vgl. BVerfGE 48, 403, 415) [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] .

    Nur wenn die Abwägung ergibt, daß das Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Lage den Vorrang verdient, ist die Regelung unzulässig (vgl. BVerfGE 48, 403, 415 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] /416; 50, 386, 395).

    Dies gilt namentlich dann, wenn die beeinträchtigte Rechtsposition - wie hier - auf staatlicher Gewährung beruht (vgl. BVerfGE 48, 403, 416 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] ; 50, 386, 395 [BVerfG 13.03.1979 - 2 BvR 72/76] /396; zur besonderen Anfälligkeit von Zuwendungen mit Subventionscharakter vgl. auch BVerfGE 45, 142, 173 ff.).

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - III ZR 98/83
    14 GG (zum Vorrang der Eigentumsgarantie vor dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes gegenüber Eingriffsakten vgl. BVerfGE 45, 142, 168; 53, 257, 309; 58, 81, 120/121) ist nicht verletzt.

    Prüfungsmaßstab sind die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zum Schutz öffentlich-rechtlich begründeter vermögenswerter Rechtspositionen entwickelt hat (vgl. BVerfGE 45, 142, 170; 48, 403, 412 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] /413; 53, 257, 289 ff.).

    Auch Vermögenswerte schuldrechtliche Ansprüche privatrechtlicher Natur können, weil sie dem einzelnen wie Eigentum an einer Sache ausschließlich zugewiesen sind, zum Kreis der Eigentumsrechte im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gehören (vgl. BVerfGE 42, 263, 292 ff.; 45, 142, 179).

    Ein subjektiv-öffentliches Recht ist eigentumsähnlich verfestigt, wenn nach seiner gesamten rechtlichen Ausgestaltung und nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes es als ausgeschlossen erscheint, daß der Staat dieses Recht ersatzlos entziehen kann (vgl. BVerfGE 45, 142, 170 m.w.Nachw.).

    Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der wieder selbständige Bedeutung gewinnt, soweit die betroffene Rechtsposition des Bürgers - wie hier - nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fällt (vgl. BVerfGE 45, 142, 168), ist nicht verletzt.

    Dies gilt namentlich dann, wenn die beeinträchtigte Rechtsposition - wie hier - auf staatlicher Gewährung beruht (vgl. BVerfGE 48, 403, 416 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] ; 50, 386, 395 [BVerfG 13.03.1979 - 2 BvR 72/76] /396; zur besonderen Anfälligkeit von Zuwendungen mit Subventionscharakter vgl. auch BVerfGE 45, 142, 173 ff.).

  • BVerfG, 13.03.1979 - 2 BvR 72/76

    Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für private Schuldzinsen

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - III ZR 98/83
    Eine echte Rückwirkung würde das Gesetz nur entfalten, wenn es eine höhere Verzinsung der gewährten Wohnungsfürsorgemittel auch für die Vergangenheit anordnete und so auf schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte unmittelbar belastend einwirkte (vgl. BVerfGE 48, 403, 413 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] /414; 50, 386, 394).

    Es ist durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht geboten, diese einzelnen Vorgänge als Einheit zu behandeln (vgl. BVerfGE 48, 403, 414 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] ; 50, 386, 394) [BVerfG 13.03.1979 - 2 BvR 72/76] .

    Nur wenn die Abwägung ergibt, daß das Vertrauen auf die Fortgeltung der bestehenden Lage den Vorrang verdient, ist die Regelung unzulässig (vgl. BVerfGE 48, 403, 415 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] /416; 50, 386, 395).

    Dies gilt namentlich dann, wenn die beeinträchtigte Rechtsposition - wie hier - auf staatlicher Gewährung beruht (vgl. BVerfGE 48, 403, 416 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] ; 50, 386, 395 [BVerfG 13.03.1979 - 2 BvR 72/76] /396; zur besonderen Anfälligkeit von Zuwendungen mit Subventionscharakter vgl. auch BVerfGE 45, 142, 173 ff.).

    Daß der Gesetzgeber von Verfassungswegen gehalten gewesen wäre, weitere Übergangsregelungen zu schaffen, kann nicht angenommen werden, zumal Regelungen dieser Art stets die Gefahr mit sich bringen, daß für gleiche Sachverhalte verschiedene Rechtssituationen entstehen (vgl. BVerfGE 50, 386, 396 [BVerfG 13.03.1979 - 2 BvR 72/76] /397).

  • BGH, 09.05.1979 - III ZR 54/78

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Zug-um-Zug-Urteils

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - III ZR 98/83
    Wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 61, 296, 299; Urteil vom 9. Mai 1979 - III ZR 54/78 = LM BGB § 607 Nr. 38), vollzieht sich die Förderung des Wohnungsbaus durch die öffentliche Hand im allgemeinen in einem zweistufigen Verfahren: Durch einen als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Bescheid werden die öffentlichen Mittel bewilligt (erste Stufe).

    Die Bestimmung erfaßte den Bereich der Wohnungsfürsorge, in dem die öffentliche Hand (wie etwa in den Fällen der Senatsurteile vom 9. Mai 1979 - III ZR 54/78 = LM BGB § 607 Nr. 38 = WM 1979, 866 und vom 10. März 1983 - III ZR 169/81 = LM BGB § 242 Be Nr. 47 = WM 1983, 795) den Bau von Mietwohnraum für ihre Bediensteten unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechts durch Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen förderte.

    Sie handelte vielmehr in Erfüllung der dienstlichen Fürsorgepflicht, die ihr nach § 31 Soldatengesetz gegenüber dem Kläger und seiner Familie oblag, und damit im Rahmen der hoheitlich leistenden Verwaltung in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe (vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 1979 - III ZR 54/78 = LM BGB § 607 Nr. 38 = WM 1979, 866, 868).

    Der Staat stellt seinen Bediensteten das Darlehen vielmehr aus Gründen des Schutzes und der Fürsorge zur Verfügung (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1963 - III ZR 101/62 = VersR 1963, 1204, 1206 und vom 9. Mai 1979 - III ZR 54/78 = LM BGB § 607 Nr. 38 = WM 1979, 866, 868).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - III ZR 98/83
    14 GG (zum Vorrang der Eigentumsgarantie vor dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes gegenüber Eingriffsakten vgl. BVerfGE 45, 142, 168; 53, 257, 309; 58, 81, 120/121) ist nicht verletzt.

    Prüfungsmaßstab sind die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zum Schutz öffentlich-rechtlich begründeter vermögenswerter Rechtspositionen entwickelt hat (vgl. BVerfGE 45, 142, 170; 48, 403, 412 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] /413; 53, 257, 289 ff.).

    Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des einzelnen hinzutritt (BVerfGE 18, 392, 397 [BVerfG 03.03.1965 - 1 BvR 208/59] ; 48, 403, 413 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] ; 53, 257, 291 f.).

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - III ZR 98/83
    Auch Vermögenswerte schuldrechtliche Ansprüche privatrechtlicher Natur können, weil sie dem einzelnen wie Eigentum an einer Sache ausschließlich zugewiesen sind, zum Kreis der Eigentumsrechte im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gehören (vgl. BVerfGE 42, 263, 292 ff.; 45, 142, 179).

    Es ist seit jeher unbestritten das Recht des Gesetzgebers, bestehende Sachverhalte, Rechte und Rechtsbeziehungen durch eine Gesetzesänderung einer neuen Rechtslage zu unterwerfen (vgl. BVerfGE 42, 263, 295 ff.; 48, 403, 415) [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] .

  • BVerfG, 03.03.1965 - 1 BvR 208/59

    Beurkundungsbefugnis

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - III ZR 98/83
    Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz ist solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des einzelnen hinzutritt (BVerfGE 18, 392, 397 [BVerfG 03.03.1965 - 1 BvR 208/59] ; 48, 403, 413 [BVerfG 20.06.1978 - 2 BvR 71/76] ; 53, 257, 291 f.).
  • BVerfG, 17.01.1967 - 2 BvL 28/63

    Kommunale Baudarlehen

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - III ZR 98/83
    Ob die streitige Zinserhöhungsregelung auch deswegen nicht verfassungswidrig wäre, weil sie durch die Rücksicht auf das gemeine Wohl, nämlich auf die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaus, gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfGE 21, 117, 131/132), bedarf nicht der Entscheidung.
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - III ZR 98/83
    Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (Verbot echter, retroaktiver Rückwirkung, vgl. BVerfGE 30, 392, 401; 39, 128, 143) liegt nicht vor.
  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BGH, 12.07.1984 - III ZR 98/83
    Sie erweist sich nicht als "Äquivalent" (vgl. BVerfGE 14, 288, 294) eigener Leistung.
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BGH, 23.09.1963 - III ZR 101/62
  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 12/83

    Verwaltungsprivatrecht

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

  • BVerfG, 17.01.1984 - 1 BvR 1585/82
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BGH, 24.02.1971 - VIII ZR 152/69

    Abtretung von Ansprüchen aus einem Pachtvertrag - Anforderungen für eine grob

  • BGH, 05.04.1971 - VIII ZR 98/69

    Bestellung eines Wohnungsbesetzungsrechts - Förderungen von Wohnung durch ein

  • BGH, 16.09.1970 - VIII ZR 47/69

    Fortdauer eines Wohnungsbesetzungsrechts - Höhe des Mietzinses bei

  • BGH, 03.11.1977 - III ZR 119/75

    Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung eines öffentlich geförderten Eigenheims

  • BGH, 10.03.1983 - III ZR 169/81

    Sorgfaltspflichten der Bundesrepublik Deutschland bei Ausübung eines

  • BGH, 06.06.1977 - III ZR 63/75

    Rechtswegbestimmung bei Streitigkeit aus öffentlicher Förderung des Wohnungsbaus

  • BGH, 25.10.1973 - III ZR 108/72

    Zusätzliche Leistungen nach § 25 Wohnungsbindungsgesetz 1965

  • BGH, 14.01.1970 - VIII ZR 125/68

    Begrenzung des Mietzinses für die Dauer eines Wohnungsbesetzungsrechts auf Grund

  • BGH, 02.11.1978 - III ZR 52/77

    Klage auf zusätzliche Leistungen infolge Überlassen von geförderten Wohnungen an

  • BGH, 22.05.1980 - III ZR 186/78

    Anschluß- und Benutzungszwang für Fernheizwerk

  • BGH, 16.12.1971 - III ZR 204/69

    Zur Frage des Rechtswegs bei Streitigkeiten über die Ablösung von

  • LG Köln, 19.04.1983 - 5 O 566/82
  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

    Diese Dienstleistungen werden durch die gesetzlich geregelte Besoldung und Versorgung sowie die sonstigen "finanziellen Pflichtleistungen" des Dienstherrn abgegolten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - III ZR 98/83 - BGHZ 92, 94 [BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83]).

    Die Wohnungsfürsorge stellt ferner "keinen Ausgleich für besondere Leistungen des Bediensteten dar" (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, a.a.O. S. 107).

    Eine derartige Vermögenswerte Zusatzleistung begründet keine Rechtsposition des begünstigten Bediensteten, die der Staat allenfalls gegen Kompensation entziehen könnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, a.a.O. S. 107).

  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 12. Juli 1984 III ZR 98/83 (BGHZ 92, 94, 103) unter Hinweis auf eine in der Literatur vorherrschende Meinung verlangt, daß zwischen dem Gesetzesbeschluß und dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses ein hinreichender sachlicher Zusammenhang bestehen muß.
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Die gegen die klageabweisenden Urteile gerichteten Sprungrevisionen wies der Bundesgerichtshof durch die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Urteile zurück (vgl. auch BGHZ 92, 94).
  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 119.86

    Zustellung eines Leistungsbescheids im Wohnungsfürsorgebereich des Bundes

    Diese Dienstleistungen werden durch die gesetzlich geregelte Besoldung und Versorgung sowie die sonstigen "finanziellen Pflichtleistungen" des Dienstherrn abgegolten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - III ZR 98/83 - BGHZ 92, 94 [BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83]).

    Die Wohnungsfürsorge stellt ferner "keinen Ausgleich für besondere Leistungen des Bediensteten dar" (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, a.a.O. S. 107).

    Eine derartige Vermögenswerte Zusatzleistung begründet keine Rechtsposition des begünstigten Bediensteten, die der Staat allenfalls gegen Kompensation entziehen könnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, a.a.O. S. 107).

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 116.86

    Fehlbelegungsabgabe - Ausgleichszahlungen - Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

    Diese Dienstleistungen werden durch die gesetzlich geregelte Besoldung und Versorgung sowie die sonstigen "finanziellen Pflichtleistungen" des Dienstherrn abgegolten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - III ZR 98/83 - BGHZ 92, 94 [BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83]).

    Die Wohnungsfürsorge stellt ferner "keinen Ausgleich für besondere Leistungen des Bediensteten dar" (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, a.a.O. S. 107).

    Eine derartige Vermögenswerte Zusatzleistung begründet keine Rechtsposition des begünstigten Bediensteten, die der Staat allenfalls gegen Kompensation entziehen könnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, a.a.O. S. 107).

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 99.85

    Adressat der Festsetzung der Fehlbelegungsabgabe von Bundesbehörden -

    Diese Dienstleistungen werden durch die gesetzlich geregelte Besoldung und Versorgung sowie die sonstigen "finanziellen Pflichtleistungen" des Dienstherrn abgegolten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - III ZR 98/83 - BGHZ 92, 94 [BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83] ).

    Die Wohnungsfürsorge stellt ferner "keinen Ausgleich für besondere Leistungen des Bediensteten dar" (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, a.a.O. S. 107).

    Eine derartige Vermögenswerte Zusatzleistung begründet keine Rechtsposition des begünstigten Bediensteten, die der Staat allenfalls gegen Kompensation entziehen könnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, a.a.O. S. 107).

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 45.86

    Festsetzung von Ausgleichszahlungen auf Grund des Gesetzes über den Abbau der

    Diese Dienstleistungen werden durch die gesetzlich geregelte Besoldung und Versorgung sowie die sonstigen "finanziellen Pflichtleistungen" des Dienstherrn abgegolten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - III ZR 98/83 - BGHZ 92, 94 [BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83] ).

    Die Wohnungsfürsorge stellt ferner "keinen Ausgleich für besondere Leistungen des Bediensteten dar" (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, a.a.O. S. 107).

    Eine derartige Vermögenswerte Zusatzleistung begründet keine Rechtsposition des begünstigten Bediensteten, die der Staat allenfalls gegen Kompensation entziehen könnte (vgl. auch BGH. Urteil vom 12. Juli 1984, a.a.O. S. 107).

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 19.87

    Adressat der Festsetzung der Fehlbelegungsabgabe von Bundesbehörden -

    Diese Dienstleistungen werden durch die gesetzlich geregelte Besoldung und Versorgung sowie die sonstigen "finanziellen Pflichtleistungen" des Dienstherrn abgegolten (vgl. BGH. Urteil vom 12. Juli 1984 - III ZR 98/83 - BGHZ 92, 94 [BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83] ).

    Die Wohnungsfürsorge stellt ferner "keinen Ausgleich für besondere Leistungen des Bediensteten dar" (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, a.a.O. S. 107).

    Eine derartige Vermögenswerte Zusatzleistung begründet keine Rechtsposition des begünstigten Bediensteten, die der Staat allenfalls gegen Kompensation entziehen könnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1984, a.a.O. S. 107).

  • BGH, 04.06.1987 - III ZR 88/86

    Nachträgliche Verzinsung von Wohnungsfürsorgemitteln

    Wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 61, 296, 299; Urt. v. 9. Mai 1979 - III ZR 54/78 = LM BGB § 607 Nr. 38; BGHZ 92, 94, 95) [BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83], vollzieht sich die Förderung des Wohnungsbaus durch die öffentliche Hand im allgemeinen in einem zweistufigen Verfahren: Durch einen als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Bescheid werden die öffentlichen Mittel bewilligt (1. Stufe).

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 1984 (III ZR 98/83 = BGHZ 92, 94, 96) [BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83] bereits für den Fall entschieden, daß die Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und dem Darlehensempfänger nur einstufig, d.h. nur durch Abschluß des Darlehensvertrages geregelt sind.

    Die in ihnen enthaltene Regelung stellt sich als eine gesetzliche Ergänzung des Darlehensvertrages dar (BGHZ 92, 94, 97 [BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83]; so auch für die Forderung zusätzlicher Leistungen nach § 25 WoBindG 1965: BGHZ 61, 296, 298; BVerwG Buchholz 454.31 Nr. 1 zu § 25 WoBindG 1965; für § 69 Abs. 3 II. WoBauG 1968, BGH Urt. v. 6. Juni 1977 - III ZR 63/75 - WM 1977, 1226, 1227), aufgrund deren die Klägerin befugt war, unmittelbar durch eine Mitteilung gemäß § 18 b Abs. 3 WoBindG die Zahlung von Zinsen zu verlangen.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1984 (III ZR 89/83 = BGHZ 92, 94 [BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83]) ausgesprochen, daß die in § 87 a Abs. 5 II. WoBauG i.V.m. § 18 a WoBindG, § 44 Abs. 3 II. WoBauG und der Ersten Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung getroffene Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

  • BGH, 08.03.2006 - 5 StR 587/05

    Subventionsbetrug (Investitionszulagen; vorteilhafte unrichtige Angaben:

    Die am 4. April 1995 von Staatssekretär Th. gegenüber K. und S. erhobene Forderung, unverzüglich 2, 5 Mio. DM als eigenen Beitrag der Gesellschafter zur Rettung der LGW zur Verfügung zu stellen, war demnach ein nach öffentlichem Recht, dem Recht der Bewilligung eines Zuschusses (vgl. BGHZ 92, 94, 95; Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht Band 1, 11. Aufl. § 22 Rdn. 69; Band 11, 6. Aufl. § 55 Rdn. 6; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264 Rdn. 52) zu beurteilender, mündlich ergangener Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit grundsätzlich keinen Zweifeln unterliegt (vgl. § 1 SächsVwVfG, § 37 Abs. 2 Satz 1 BVwVfG).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91

    Berücksichtigung von Wartezeiten bei Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen

  • BGH, 07.11.1996 - IX ZB 15/96

    Rechtsweg für Rückforderungsansprüche aus einer Hermes-Bürgschaft

  • BAG, 14.01.1987 - 5 AZR 260/85

    Zinserhöhung für Wohnungsfürsorgedarlehen - Verfassungsmäßigkeit der gesetzliche

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 53/92

    Verfassungsmäßigkeit der Altersbegrenzung für Notarbewerber

  • BGH, 12.07.1984 - III ZR 156/83

    Gewährung eines Darlehens aus Wohnungsfürsorgemitteln durch den Bund - Bestimmung

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 5/92

    Anspruch auf Bestellung zum Anwaltsnotar in Schleswig-Holstein

  • BGH, 12.10.1993 - XI ZB 14/93

    Rückzahlung von Beträgen im Transferrubel-Zahlungsverkehr

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 17/91

    Notarbestellung in Hessen

  • BGH, 19.10.1989 - V ZB 9/89

    Kalendermäßige Befristung der Abschiebehaft

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 8/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnden Rechts ohne eine

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 4/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnde Rechts ohne eine

  • BGH, 14.12.1992 - NotZ 9/92

    Änderung des die Zulassung von Notaren regelnden Rechts ohne eine

  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 29/92

    Bedürfnis der Rechtspflege für die Bestellung eines Notars - Prüfung des

  • BGH, 09.11.1989 - III ZR 106/88

    Rechtswegeinordnung hinsichtlich der Erteilung und Vollziehung des

  • OLG Köln, 24.05.1994 - 22 U 255/93

    Erfolgsaussichten einer Vollstreckungsabwehrklage; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

  • BGH, 08.03.1994 - XI ZR 152/93

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer

  • VG Düsseldorf, 19.06.2013 - 14 K 5773/11
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