Rechtsprechung
   BGH, 23.01.1985 - VIII ZB 18/84   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 93, 300
  • NJW 1985, 1558
  • MDR 1985, 574
  • VersR 1985, 497



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Wird zitiert von ... (53)  

  • BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07  

    Immobilienanlagen - Haftet Bank bei evident falschen Angaben beim Verkauf?

    Im Übrigen übersieht die Klägerin auch, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die vom Vorsitzenden verfügte Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist aus Gründen des Vertrauensschutzes auch wirksam ist, wenn ihr kein wirksamer Antrag zugrunde lag (BGHZ 93, 300, 304 m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01  

    Widerruf bzw. Rücknahme eines belastenden VA

    aa) Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs bedarf der Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist der Schriftform (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 14. März 1994 - 1 BvR 1510/93 - NVwZ 1994, 781; BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1990 - BVerwG 3 C 20.88 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 170 S. 33 ; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1985 - VIII ZB 18/84 - BGHZ 93, 300 und vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97 - MDR 1998, 365; BFH, Beschluss vom 16. November 1990 - IV R 5-6/89 - BFH/NV 1991, 828).

    Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine von dem zuständigen Vorsitzenden des Spruchkörpers verfügte Fristverlängerung auch dann wirksam ist, wenn dieser Verfügung ein fehlerhafter Antrag zugrunde liegt (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1985, a.a.O., S. 304, vom 22. Oktober 1997, a.a.O. und vom 8. Oktober 1998 - VII ZB 21/98 - MDR 1999, 313; offen gelassen von BVerfG, a.a.O.).

  • BGH, 22.10.1997 - VIII ZB 32/97  

    Wirksamkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Stellung des

    Auf die Wirksamkeit einer vom Vorsitzenden fernmündlich mitgeteilten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist es ohne Einfluß, daß der zugrundeliegende Verlängerungsantrag fernmündlich von einem beim Prozeßgericht nicht postulationsfähigen Korrespondenzanwalt statt vom postulationsfähigen Prozeßbevollmächtigten gestellt wurde (Fortführung von BGHZ 93, 300).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 93, 300, 305); es besteht kein Anlaß, hiervon abzuweichen.

    Hat der Vorsitzende die Verlängerung verfügt, hängt ihre Wirksamkeit aber nicht davon ab, daß ein wirksamer Antrag gestellt worden ist (BGHZ 93, 300, 304).

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 87/52 - LM ZPO § 554 Nr. 3) und dahin fortgeführt, daß durch einen nur (fern-)mündlich gestellten Antrag die Wirksamkeit einer erteilten Verlängerung nicht beeinträchtigt wird (BGHZ 93, 300, 304).

    Doch hat das Gericht im Rahmen der anzustellenden Prüfung nicht nur die Partei auf Bedenken aufmerksam zu machen, sondern auch zur Beschaffung von Nachweisen aufzufordern (BGHZ 93, 300, 305 f.).

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