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   BGH, 29.01.1985 - X ZR 54/83   

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https://dejure.org/1985,1137
BGH, 29.01.1985 - X ZR 54/83 (https://dejure.org/1985,1137)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1985 - X ZR 54/83 (https://dejure.org/1985,1137)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1985 - X ZR 54/83 (https://dejure.org/1985,1137)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung - Zeitablauf als vertraglicher Auflösungsgrund eines Vertrages - Verhältnis von Rechnungslegungsanspruch und Auskunftsanspruch - Entwicklung zu anmeldefähigen Erfindungen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Thermotransformator

    §§ 259, 260, 261 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 259, § 260, § 261
    "Thermotransformator"; Verhältnis von Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 93, 327
  • NJW 1985, 1693
  • ZIP 1985, 810
  • MDR 1985, 578
  • GRUR 1985, 472
  • BB 1985, 958
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 23.11.1928 - II 221/28

    Kommanditgesellschaft; Auflösung; Ausschließung

    Auszug aus BGH, 29.01.1985 - X ZR 54/83
    Die Revision der Klägerin rügt deshalb zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht der Frage nachgegangen sei, von welcher Seite die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen ist und welche der Parteien sie verschuldet hat (BGH WM 1960, 49, 50; WM 1966, 1051; RGZ 122, 312 ff; davon geht auch Ulmer im Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 723 Rdn. 21-24, aus).
  • BGH, 22.05.1959 - I ZR 46/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.01.1985 - X ZR 54/83
    Die Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes setzt nämlich die Feststellung voraus, daß dem Kündigenden ein Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (BGH GRUR 1959, 616, 617 f - Metallabsatz; NJW 1981, 1264, 1265).
  • BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 312/79

    Kündigung - Dauerschuldverhältnis - Würdigung - Zerrüttung - Unzumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 29.01.1985 - X ZR 54/83
    Die Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes setzt nämlich die Feststellung voraus, daß dem Kündigenden ein Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (BGH GRUR 1959, 616, 617 f - Metallabsatz; NJW 1981, 1264, 1265).
  • BGH, 13.07.1973 - I ZR 101/72

    Nebelscheinwerfer

    Auszug aus BGH, 29.01.1985 - X ZR 54/83
    So ist etwa der verletzte Patentinhaber durch ein rechtskräftiges Urteil auf Auskunftserteilung, das eine Berechnung des Schadens nach der entgangenen Lizenzgebühr ermöglicht, nicht gehindert, eine weitere Klage auf Rechnungslegung zu erheben, um die zur Berechnung nach einer anderen Methode - Herausgabe des Verletzergewinns - benötigten zusätzlichen Informationen zu erhalten (Keller aaO, § 259 Rdn. 48; BGH NJW 1973, 1837 f [BGH 13.07.1973 - I ZR 101/72]).
  • BAG, 20.02.1975 - 2 AZR 534/73
    Auszug aus BGH, 29.01.1985 - X ZR 54/83
    Es ist auch grundsätzlich immer eine Interessenabwägung erforderlich, bei der insbesondere ein Verschulden, soweit die Parteien sich darauf berufen, zu berücksichtigen ist (vgl. BAG JZ 1975, 737 mit Anm. Säcker; Palandt a.a.O. § 626 Anm. 4 c, e).
  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Finanzaffäre Koch

    Eine Rechnungslegung ist eine besonders genaue Art der Auskunft (vgl. BGHZ 93, 327, 329), die nach § 259 Abs. 1 BGB eine geordnete, in sich verständliche Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben erfordert und den Betroffenen zur Vorlage von Belegen, soweit solche erteilt zu werden pflegen, verpflichtet (BGH, Urteil vom 16. April 1962 - VII ZR 252/60, WM 1962, 706, 707).
  • OLG Brandenburg, 14.07.2020 - 3 U 38/19

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten

    Nach § 2314 Abs. 1 S.1 BGB ist der auskunftspflichtige Erbe nicht zugleich zur Rechnungslegung verpflichtet, da diese als weitergehende Darstellung über eine bloße Auskunftserteilung hinausgeht (BGH NJW 1985, 1693 ff).
  • LG Kiel, 07.11.2014 - 13 O 98/11

    Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben auf Auskunft über den

    Diese Pflicht umfasst nicht sogleich die Rechnungslegung, da diese als weitergehende Darstellung über eine bloße Auskunftserteilung hinaus geht (BGH NJW 1985 Seite 1693, Münchner Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 9, Palandt Kommentar zum BGB § 2314 Rd.Nr. 10).
  • BGH, 22.02.2006 - VIII ZR 40/04

    Weitergabe von seitens des Franchisegebers mit Lieferanten von Mietfahrzeugen

    Dagegen kommt dem Klageantrag auf Erteilung von "Rechenschaft" neben dem begehrten Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu, weil es im vorliegenden Zusammenhang nicht um eine Rechnungslegung im Sinne einer geordneten Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben geht (BGHZ 93, 327, 329 f.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02, aaO, unter A II 4).
  • OLG Köln, 30.09.2022 - 6 U 77/22

    Höhe des Schadensersatzes wegen Verletzung eines eingetragenen Designs

    Ob dieser eine Rechnungslegung i.S.d. § 259 BGB darstellt - d.h. eine geordnete Aufstellung aller Angaben, die die Klägerin benötigt, um sich für eine der Methoden zur Schadensberechnung zu entscheiden, die Schadenshöhe konkret nachzuberechnen und die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1985, X ZR 54/83 - Thermotransformator, juris, Tz. 20; BGH, Urteil vom 13.07.1973, I ZR 101/72 - Nebelscheinwerfer, juris, Tz. 11) - ist fraglich, insbesondere weil die Angaben äußerst knapp gehalten sind und jegliche Belege fehlen, aber auch insoweit, als der Schriftsatz nur Angaben enthält, die für eine Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie benötigt werden.
  • LG Frankfurt/Main, 15.07.2008 - 17 S 150/07

    Wohnraummiete: Berechnung der Gesamtwohnfläche bei Neuvermietung; notwendige

    Sie genügt den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB; sie ist eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben (BGH, NJW 1982, 573 BGHZ 93, 327 (329)).
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