Rechtsprechung
   BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,247
BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84 (https://dejure.org/1985,247)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1985 - IX ZR 132/84 (https://dejure.org/1985,247)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1985 - IX ZR 132/84 (https://dejure.org/1985,247)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,247) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gefährdungshaftung - Drittwiderspruchskläger - Vollstreckungsgläubiger - Vollstreckungseinstellung

  • archive.org

    ZPO § 717 Abs. 2, § 771 Abs. 3; BGB § 823
    Analogiefähigkeit des § 717 Abs. 2 ZPO; Wesen der Drittwiderspruchsklage; Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme eines gesetzlich vorgesehenen Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzanspruch des Gläubigers bei ungerechtfertigter einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung; Haftung des Drittwiderspruchsklägers bei leicht fahrlässiger Verkennung der Rechtslage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 95, 10
  • NJW 1985, 1959
  • NJW 1986, 1028
  • ZIP 1985, 1414
  • MDR 1985, 841
  • BB 1985, 1492
  • DB 1985, 2041
  • JR 1985, 508
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.11.1970 - VIII ZR 242/68

    Vollstreckung gegen Vorbehaltsverkäufer - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84
    Die Vollstreckung in schuldnerfremdes Vermögen mag bei Vorliegen der förmlichen Vollstreckungsvoraussetzungen rechtmäßig sein, soweit es um das Handeln der staatlichen Vollstreckungsorgane geht; der Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er die Vollstreckung in schuldnerfremde Gegenstände betreibt (BGHZ 55, 20, 26).

    In diesem Verfahren bietet § 771 Abs. 3 ZPO den Ausgleich dafür, daß die Pfändung aufgrund einer summarischen Prüfung der Zugehörigkeit der Pfandsache zum Schuldnervermögen erfolgt ist; der Dritte kann aufgrund einer ebenso summarischen Prüfung seiner Rechte die weitere Durchführung der Zwangsvollstreckung bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung hindern (vgl. BGHZ 55, 20, 30).

    Den Vollstreckungsgläubiger trifft indessen bei einem unberechtigten Vollstreckungszugriff keine vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung; in Betracht kommt nur eine Haftung aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus den §§ 823 Abs. 1, 826 BGB (vgl. BGHZ 55, 20, 26; 58, 207, 210), die ein Verschulden voraussetzt.

    Bei der Prüfung des Verschuldens kommt dem Gläubiger § 808 Abs. 1 ZPO zugute (BGHZ 55, 20, 30).

    Es sei vielmehr Sache des Dritten, den Gläubiger davon zu überzeugen, daß die gepfändeten Sachen nicht zum Vermögen des Schuldners, sondern ihm gehören und, falls ihm das nicht gelinge, seine Rechte dem Prozeßgericht glaubhaft zu machen und bei diesem eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erwirken (BGHZ 55, 20, 30; 58, 207, 210).

  • BGH, 04.12.1973 - VI ZR 213/71

    Schadensersatz nach § 945 ZPO bei Gegendarstellung

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß den genannten Vorschriften ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde liege, der entsprechender Anwendung auf andere, gesetzlich nicht geregelte Fälle zugänglich sei (vgl. BGHZ 30, 123, 128 f.; 62, 7; BGH Urt. v. 7. November 1961 - VI ZR 47/61, LM Nr. 4 zu § 945 ZPO; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 717 Rdnr. 9 f., 60 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 717 Anm. 2 A und 5 A).

    Dabei ist es im Grundsatz ohne rechtliche Bedeutung, aus welchem Grunde sich schließlich die Unbegründetheit des vorläufig titulierten Rechts ergibt; entscheidend ist, daß der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel vollstreckt hat (vgl. BGHZ 62, 7, 9).

  • BGH, 07.03.1972 - VI ZR 158/70

    Haftung für Fehlverhalten eines Anwalts - Verzögerung der Freigabe eines

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84
    Den Vollstreckungsgläubiger trifft indessen bei einem unberechtigten Vollstreckungszugriff keine vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung; in Betracht kommt nur eine Haftung aus unerlaubter Handlung, insbesondere aus den §§ 823 Abs. 1, 826 BGB (vgl. BGHZ 55, 20, 26; 58, 207, 210), die ein Verschulden voraussetzt.

    Es sei vielmehr Sache des Dritten, den Gläubiger davon zu überzeugen, daß die gepfändeten Sachen nicht zum Vermögen des Schuldners, sondern ihm gehören und, falls ihm das nicht gelinge, seine Rechte dem Prozeßgericht glaubhaft zu machen und bei diesem eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erwirken (BGHZ 55, 20, 30; 58, 207, 210).

  • BGH, 13.03.1979 - VI ZR 117/77

    Schadensersatzansprüche des Schuldners bei Weiterbetreibung der

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84
    An diesen Grundsätzen hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 74, 9, 13 f, mit folgender Maßgabe festgehalten: Die Einleitung und Durchführung eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege schließt auch abgesehen von den Fällen des § 826 BGB den Vorwurf der Rechtswidrigkeit nicht schlechthin aus.

    Der Senat bejaht demgegenüber auch hier die Anwendbarkeit der in BGHZ 74, 9 dargestellten Grundsätze.

  • BGH, 03.10.1961 - VI ZR 242/60

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84
    a) Das Berufungsgericht geht von den in BGHZ 36, 18, 20 f. entwickelten Grundsätzen aus, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Wer sich eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, greift auch dann nicht rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis seines Verfahrensgegners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren Nachteile erwachsen.
  • BGH, 25.05.1959 - III ZR 39/58

    Steuerarrest. Schadensersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß den genannten Vorschriften ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde liege, der entsprechender Anwendung auf andere, gesetzlich nicht geregelte Fälle zugänglich sei (vgl. BGHZ 30, 123, 128 f.; 62, 7; BGH Urt. v. 7. November 1961 - VI ZR 47/61, LM Nr. 4 zu § 945 ZPO; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 717 Rdnr. 9 f., 60 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 717 Anm. 2 A und 5 A).
  • BGH, 07.11.1961 - VI ZR 47/61
    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß den genannten Vorschriften ein allgemeiner Rechtsgedanke zugrunde liege, der entsprechender Anwendung auf andere, gesetzlich nicht geregelte Fälle zugänglich sei (vgl. BGHZ 30, 123, 128 f.; 62, 7; BGH Urt. v. 7. November 1961 - VI ZR 47/61, LM Nr. 4 zu § 945 ZPO; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 717 Rdnr. 9 f., 60 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 717 Anm. 2 A und 5 A).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht