Rechtsprechung
   BGH, 11.07.1985 - III ZR 62/84   

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 95, 238
  • NJW 1985, 2324
  • MDR 1985, 915
  • VersR 1985, 1156
  • WM 1985, 1503
  • DVBl 1986, 181



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Wird zitiert von ... (63)  

  • BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07  

    Verfahrensrecht - Güteverfahren: Hemmung der Verjährung durch Antrag per E-Mail?

    Vielmehr stellt jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist (vgl. BGHZ 71, 86, 94; 95, 238, 240; 98, 77, 83; Senat, Urt. v. 4. März 1977, V ZR 236/75, NJW 1978, 262; Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 140/79, NJW 1981, 573; BGH, Urt. v. 26. Januar 1984, I ZR 195/81, NJW 1985, 1023, 1024).
  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84  

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    b) Die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, die aus dem amtspflichtwidrigen Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses hergeleitet werden, kann durch die Anfechtung dieses Beschlusses mit verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen und durch die Einleitung eines Verfahrens zur Verschärfung der im Beschluß festgesetzten Auflagen (hier: nach § 10 Abs. 2 WHG ) unterbrochen werden (im Abschluß an BGHZ 95, 238 ).«.

    Durch die Erhebung des Widerspruchs (22. Mai 1975) und der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbescheid vom 23. April 1975 ist jedoch die Verjährung der Ersatzansprüche wegen der von der Deponie C ausgehenden Immissionen in entsprechender Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1985 - III ZR 62/84 = NJW 1985, 2324 , auch zum Abdruck in BGHZ 95, 238 bestimmt).

    Auch für die hier gegebene Fallgestaltung trifft die Erwägung des erkennenden Senats in dem erwähnten Urteil vom 11. Juli 1985 (aaO) zu, daß es unbefriedigend und wenig sachgerecht wäre, wenn der Geschädigte wegen eines Schadensfalles zwei "Parallelprozesse" in verschiedenen Rechtswegen führen müßte.

    Auch auf diesen Fall sind die Grundsätze der angeführten Senatsentscheidung vom 11. Juli 1985 (aaO) sinngemäß zu übertragen (vgl. auch oben zu II 2).

  • BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86  

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs durch Klage vor den

    »Die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch Klage vor den Sozialgerichten unterbricht die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs, der auf dasselbe Fehlverhalten des Sozialversicherungsträgers gestützt wird (im Anschluß an BGHZ 95, 238 ; BGHZ 97, 97 ).«.

    Die vom erkennenden Senat für die Unterbrechung der Verjährung durch Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten gegen den Erlaß amtspflichtwidriger Verwaltungsakte aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHZ 95, 238, 242 ff.; 97, 97; 110, 112) treffen auch für die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu.

    Im Blick auf diese Rechtsnatur und den Inhalt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist seiner Verfolgung im Klagewege verjährungsunterbrechende Wirkung für den Amtshaftungsanspruch nach den Grundsätzen der Senatsurteile BGHZ 95, 238 und BGHZ 97, 97 beizulegen.

    a) Wie der erkennende Senat ausgeführt hat, ist es für den durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigten (zumindest) empfehlenswert, Primärrechtsschutz gegen das amtspflichtwidrige Verwaltungshandeln in Anspruch zu nehmen; das entspricht auch dem heute allgemein anerkannten Vorrang des Primärrechtsschutzes (BGHZ 95, 238, 242, 244; 97, 97, 110).

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