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   BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85   

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https://dejure.org/1985,645
BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85 (https://dejure.org/1985,645)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1985 - VII ZB 6/85 (https://dejure.org/1985,645)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85 (https://dejure.org/1985,645)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ordnungsgemäße Unterzeichnung einer Berufungsbegründungsschrift - Unterzeichnung mit einer Unterschrift, die aussieht wie eine Paraphe - Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts bei Beschlussfassung - Nichtbesetzung der Planstelle des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 21 lit. f, § 115; ZPO § 551 Nr. 1
    Vorschriftsmäßige Besetzung eines Spruchkörpers bei vakanter Vorsitzendenstelle

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 95, 246
  • NJW 1985, 2337
  • MDR 1985, 1017
  • JR 1986, 66
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 27.10.1983 - VII ZB 9/83

    Identifizierbarkeit des im Rechtsmittelverfahren Prozessbevollmächtigten als

    Auszug aus BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85
    Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Samens darstellt (BGH NJW 1974, 1090; 1975, 1704; 1975, 1705; 1982, 1467; 1985, 1227, jeweils m.w.N.; Beschlüsse vom 27. Oktober 1983 - VII ZB 9/83 = VersR 1984, 142 und vom 4. Juli 1984 - VIII ZB 8/84 = VersR 1984, 873).

    Die hier zu beurteilende Unterschrift ist (wie in den Sachen BGHSt 12, 317 = NJW 1959, 734 Nr. 18 und Senatsbeschluß VersR 1984, 142) ein Grenzfall.

    Rechtsanwalt Dr. H. hat denn auch dasselbe Schriftbild allein in diesem Rechtsstreit mit gleichbleibender Ähnlichkeit bei sämtlichen Unterschriften verwendet, ohne daß - bis zur Verfügung des Berufungsgerichts vom 4. Februar 1985 - der Schriftzug als bloßes Handzeichen beanstandet worden wäre (vgl. dazu BGH VersR 1983, 555; 1984, 142).

  • BGH, 24.02.1983 - I ZB 8/82

    Anwaltliche Urschrift - Unterzeichnung einer Berufungsschrift - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85
    Da die Unterschrift lediglich sicherstellen soll, daß das Schriftstück vom Unterzeichner stammt, reicht es aus, daß ein individueller Namens teil vorliegt, der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen läßt, selbst wenn er nur flüchtig geschrieben ist (BGH Beschluß vom 24. Februar 1983 - I ZB 8/82 = VersR 1983, 555).

    Die einzelnen Buchstaben müssen nicht unbedingt klar zu erkennen sein, Wenn nur die Entstehung des Schriftzuges aus der ursprünglichen Schrift in Buchstaben noch wahrzunehmen ist (BGF VersR 1983, 555).

    Rechtsanwalt Dr. H. hat denn auch dasselbe Schriftbild allein in diesem Rechtsstreit mit gleichbleibender Ähnlichkeit bei sämtlichen Unterschriften verwendet, ohne daß - bis zur Verfügung des Berufungsgerichts vom 4. Februar 1985 - der Schriftzug als bloßes Handzeichen beanstandet worden wäre (vgl. dazu BGH VersR 1983, 555; 1984, 142).

  • BGH, 05.06.1985 - VIII ZR 135/84

    Ordnungsgemäße Besetzung eines Oberlandesgerichts bei Mitwirkung eines

    Auszug aus BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85
    Wird die Besetzung einer (hier: durch Erreichen der Altersgrenze) freigewordene Stelle eines Vorsitzenden Richters aufgrund einer haushaltsgesetzlichen Wiederbesetzungssperre (hier: um ein Jahr) verzögert und Werden deshalb die Aufgaben des Vorsitzenden ständig durch den vom Präsidium bestimmten Vertreter wahrgenommen, so ist der Spruchkörper nicht vorschriftsmäßig besetzt (Ergänzung zu BGH Urt. vom 5. Juni 1985 - VIII ZR 135/84 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Die personalverwaltungsmäßig vermeidbare, durch ein Staatshaushaltsgesetz veranlaßte Nichtbesetzung einer freigewordenen und nicht wegfallenden Planstelle ist aber kein Fall der Verhinderung im Sinne des § 21 f Abs. 2 GVG (so auch BSG DRiZ 1975, 377; OLG Frankfurt MDR 1978, 162; OLG Hamburg NStZ 1984, 570 = JR 1985, 36 m. Anm. Katholnigg; vgl. auch BGH Urteil vom 5. Juni 1985 - VIII ZR 135/84 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • BGH, 12.03.2015 - VII ZR 173/13

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Besetzung des Gerichts:

    Ein Besetzungsmangel im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor, wenn bei der Geschäftsverteilung gegen die Vorschriften der §§ 21e - 21g GVG verstoßen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2005 - VI ZR 137/04, BGHZ 164, 87; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, BGHZ 95, 246).

    § 21f GVG hat zum Ziel, dass die Führung der Senate Richtern anvertraut wird, die vermöge ihrer besonderen Auswahl die Güte und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch den Senat, dem sie vorsitzen, in besonderem Maße gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1955 - IV ZR 153/54, BGHZ 16, 254, 256; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, BGHZ 95, 246, 247).

    Dies zwingt dazu, die Vorschrift des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG eng auszulegen und als Verhinderung im Sinne dieser Vorschrift nur die vorübergehende tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, den Vorsitz zu führen, anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 381; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, BGHZ 95, 246, 247; Urteil vom 28. Mai 1974 - 4 StR 37/74, NJW 1974, 1572 f.; BVerwG, NJW 1986, 1366, 1367).

    bb) Als einen die entsprechende Anwendung von § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG rechtfertigenden Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird nach der übereinstimmenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch das - durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, durch Abordnung oder durch Tod bedingte - endgültige Ausscheiden eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2013 - 4 StR 556/12, NStZ-RR 2013, 259; Urteil vom 29. Mai 1987 - 3 StR 242/86, BGHSt 34, 379, 381 f.; Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, BGHZ 95, 246, 247; BSG, NJW 2007, 2717 f.; BFHE 190, 47, 52 f.; 155, 470, 471; BVerwG, NJW 2001, 3493; NJW 1986, 1366, 1367).

    Die Zeitspanne von sechs Wochen zwischen Kenntnis vom Bevorstehen der Vakanz und deren Eintritt musste ausreichen, um die Frage der Nachbesetzung der Stelle zu klären, denn eine den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes widersprechende Besetzung eines Spruchkörpers lässt sich nicht mit haushaltsrechtlichen Gründen rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1985 - VII ZB 6/85, BGHZ 95, 246 ff.; BFHE 155, 470, 471).

  • BGH, 05.10.2016 - XII ZR 50/14

    Vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts: Maßgeblichkeit der letzten

    Eine Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden ist daher nur in Fällen einer vorübergehenden Verhinderung zuzulassen (BGHZ 95, 246 = NJW 1985, 2337; BGH Urteil vom 28. Mai 1974 - 4 StR 37/74 - NJW 1974, 1572 f. jeweils mwN), die sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ergeben kann (BGH Beschluss vom 21. Oktober 1994 - V ZR 151/93 - NJW 1995, 335, 336).
  • BGH, 13.09.2005 - VI ZR 137/04

    Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland über 70 Millionen DM vorerst

    Unzulässig ist demgegenüber die dauernde oder für eine unabsehbare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden (st. Rspr., vgl. BGHZ 16, 254, 256; 37, 210, 214; 95, 246 f.; BGHSt 21, 131, 133; BGH, Urteile vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 488/60 - Umdr.

    Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht lag nach diesen Grundsätzen ein Fall zulässiger Vertretung nicht vor, wobei der Sachverhalt nicht zu einer abschließenden Entscheidung nötigt, ob und wann das Präsidium bei längerer Krankheit mit nicht prognostizierbarem Ende bereits während des laufenden Geschäftsjahrs Maßnahmen nach § 21 e Abs. 3 GVG ergreifen und einen anderen ständigen Vorsitzenden bestellen muss (vgl. BGH, BGHZ 95, 246 f.; Urteil vom 27. September 1988 - 1 StR 187/88 - aaO; KK-StPO/Diemer, 5. Aufl., § 21 f GVG Rdn. 3; Kissel/Mayer, aaO, § 21 f Rdn. 2; § 59 Rdn. 7; Löwe-Rosenberg/Breidling, aaO, § 21 e GVG Rdn. 16, § 21 f GVG Rdn. 19; MünchKomm-ZPO/Wolf, aaO, § 21 f GVG Rdn. 4 und 6; Zöller/Gummer, aaO, § 21 f GVG Rdn. 5).

  • OLG Rostock, 17.10.2007 - 6 U 36/07

    Rüge der nicht geschäftsplanmäßigen Besetzung: Zulässigkeit der sechsmonatigen

    § 21f GVG hat zum Ziel, dass den Vorsitz in dem Spruchkörper ein besonders qualifizierter Richter innehat, der den vielfältigen und verantwortungsreichen Aufgaben dieses Amtes gerecht zu werden vermag (vgl. BGHZ 37, 210, 212; 88, 1, 8; BGH, NJW 1985, 2337).

    Das zwingt dazu, die Vorschrift des § 21f Abs. 2 GVG eng auszulegen und eine Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden nur in Fällen vorübergehender Verhinderung zuzulassen (BGH, NJW 1974, 1572, 1573; NJW 1985, 2337).

    Bei dauernder Verhinderung muss ein (neuer) ständiger Vorsitzender bestellt werden, der den statusmäßigen Anforderungen des § 21f Abs. 1 GVG entspricht (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 21f Rn. 5; BGH, NJW 1985, 2337; 1986, 1326).

    Eine sachfremde, mit der Personalauswahl nicht unvermeidlich verbundene Verzögerung der Wiederbesetzung der Planstelle entzieht der Vertretungsregelung nach § 21f Abs. 2 GVG die Rechtsgrundlage, so dass der Spruchkörper nicht ordnungsgemäß besetzt ist (vgl. BGH, NJW 1985, 2337, 2338).

    Dabei muss je nach Lage des Falles eine Übergangszeit von mehreren Monaten in Kauf genommen werden (vgl. BGHSt 8, 17, 14, 11, BGHZ 16, 254; BGH, NJW 1985, 2337, 2338; BVerfG, NJW 1965, 1223).

  • KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17

    Revision in Strafsachen: Richter im Eingangsamt als Vorsitzender einer

    Sie bezweckt, dass nur besonders qualifizierte Richter den Vorsitz in den Spruchkörpern innehaben, die vermöge ihrer besonderen Auswahl, größeren Sachkunde, reiferen Erfahrung und besseren Menschenkenntnis die Qualität und die im Interesse der Rechtssicherheit erforderliche Einheitlichkeit der Rechtsprechung ihres Spruchkörpers in besonderem Maße gewährleisten (vgl. Breidling in Löwe/Rosenberg aaO, § 21f GVG Rnr. 2; BGH NJW 2015, 1685 m.w.N.; BGH NJW 1985, 2337).

    Vielmehr liegt in diesen Fällen eine dauernde bzw. endgültige Verhinderung vor (vgl. BGH NJW 1985, 2337; BVerwG aaO).

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 18, 423; BVerfG NJW 1983, 1541; BGH NJW 2015, 1685 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2013, 259 m.w.N.; BGHSt 34, 379 m.w.N.; BGH NJW 1985, 2337; BSG NJW 2007, 2717; BSGE 40, 53 m.w.N.; BVerwG aaO; BVerwG NJW 1986, 1366; BFHE 190, 47) besteht jedoch Einigkeit darüber, dass im Fall des endgültigen Ausscheidens eines Vorsitzenden aus dem Spruchkörper bzw. in dem Fall, dass eine neu bewilligte Planstelle noch besetzt werden muss, die Vertretungsregelung des § 21e Abs. 1 Satz 1 bzw. § 21f Abs. 2 GVG entsprechend anzuwenden ist, sofern und solange die Wiederbesetzung lediglich "vorübergehend" unterbleibt, also einen angemessenen Zeitraum nicht überschreitet.

    Allerdings entzieht jede sachfremde, mit der Personalauswahl nicht unvermeidlich verbundene Verzögerung der Wiederbesetzung einer Planstelle der Vertretungsregelung nach § 21e Abs. 1 Satz 1 bzw. § 21f Abs. 2 GVG die Grundlage, so dass der Spruchkörper nicht ordnungsgemäß besetzt ist (vgl. BGH NJW 2015, 1685; BGH NJW 1985, 2337).

  • BGH, 13.04.2011 - XII ZR 131/09

    Urteilsverkündung: Beweis des Protokolls für die schriftliche Fixierung der

    Ein in den Ruhestand getretener Richter ist aus rechtlichen Gründen an einer richterlichen Tätigkeit gehindert (BGHZ 95, 246, 248; BVerwG NJW 1991, 1192).
  • BFH, 21.10.1999 - VII R 15/99

    Senatsbesetzung beim FG

    Teilweise wird verlangt, es müßten alle Anstrengungen unternommen werden, damit eine freiwerdende Vorsitzendenstelle sogleich wieder besetzt werden kann; es sei unzulässig, bei einer --auch durch die für die Wiederbesetzung der Stelle zuständigen staatlichen Organe außerhalb des betreffenden Gerichts-- absichtlich herbeigeführten Vakanz im Vorsitz auf die Vertretungsregelung des § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG zurückzugreifen (so für den Fall einer personalverwaltungsmäßig vermeidbaren, durch das Haushaltsgesetz veranlaßten Nichtbesetzung der Stelle des Vorsitzenden Richters Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. Juli 1985 VII ZB 6/85, NJW 1985, 2337 --offenlassend im Hinblick auf eine nach dem Zeitablauf bemessene Toleranz--, und vom 14. November 1985 BLw 23.84, NJW 1986, 1349; Eyermann/Geiger, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., § 4 Rdnr. 20; vgl. auch Gräber/Koch, a.a.O.).

    Die Vorschrift greife während einer "unvermeidlichen" Übergangszeit ein, wenn diese nur kurz sei (Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 5 Rdnr. 1), wobei teilweise nach Monaten bemessene Regelfristen angegeben werden (in der Regel nicht mehr als sechs Monate, Zöller/Gummer, a.a.O., Rdnr. 39 d), teilweise lediglich eine alsbaldige Wiederbesetzung der freigewordenen Stelle verlangt (Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 FGO Rdnr. 25; vgl. auch Kissel, a.a.O., Rdnr. 121: keine "länger andauernde Vakanz"), teilweise jedoch auch auf die Lage des einzelnen Falls abgestellt und u.U. auch eine Vakanz von "mehreren" Monaten für zulässig gehalten wird (s. insbesondere BVerwG-Urteil in NJW 1986, 1366, und BGH-Beschluß in NJW 1985, 2337).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2009 - 2 L 209/06

    Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung bei Abbruch des

    Jede mit der Personalauswahl nicht unvermeidbar verbundene Verzögerung der Wiederbesetzung entzieht der Vertretungsregelung die Grundlage und führt zur nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Spruchkörpers (BGH, Beschl. v. 11.7.1985 - VII ZB 6/85 -, BGHZ 95, 246).
  • VGH Hessen, 27.04.1998 - 6 UE 745/98

    Unverzügliche Besetzung der vakant gewordenen Stelle eines Vorsitzenden Richters;

    Jede mit der Personalauswahl nicht unvermeidbar verbundene Verzögerung der Wiederbesetzung entzieht der Vertretungsregelung die Grundlage und führt zur nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Spruchkörpers (BGH, 11.07.1985 - VII ZB 6/85 -, BGHZ 95, 246).

    Wird eine Richterstelle durch Erreichen der Altersgrenze frei, so können alle Besetzungsmaßnahmen so rechtzeitig vorgenommen werden, dass in aller Regel die frei gewordene Stelle sogleich wieder besetzt werden kann (BGH, 11.07.1985, a.a.O.).

    Eine Übergangszeit von - je nach Lage des Falles - mehreren Wochen oder Monaten ist nur dann vertretbar, wenn die Stellenbesetzung aus anderen, nicht schon lange vorher überschaubaren Gründen notwendig ist (BGH, 11.07.1985, a.a.O.).

  • BGH, 26.03.1986 - III ZR 114/85

    Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Berufungsgerichts; Mitwirkung eines

    Wird eine Richterstelle durch Erreichen der Altersgrenze frei, so können alle Besetzungsmaßnahmen (Ausschreibung der Stelle, Besetzungsvorschlag, Mitteilung des Personalrats und ggf. Wahl durch einen Richterwahlausschuß) so rechtzeitig vorgenommen werden, daß in aller Regel die freigewordene Stelle sogleich wieder besetzt werden kann (BGHZ 95, 246, 248).

    Wird die Stellenbesetzung dagegen aus anderen, nicht schon lange vorher überschaubaren Gründen notwendig, so muß je nach Lage des Falles eine Übergangszeit von mehreren Monaten in Kauf genommen werden, in der die Mitwirkung eines Hilfsrichters zulässig ist (BGHZ 95, 248 [BGH 11.07.1985 - VII ZB 6/85]; vgl. BGHSt 8, 17 [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55]; BVerfG Beschluß vom 3. März 1983 - 2 BvR 265/83 = NJW 1983, 1541).

  • BGH, 26.03.2013 - 4 StR 556/12

    Besetzungsrüge (vorübergehendes Unterbleiben der Wiederbesetzung des

  • BGH, 26.02.1987 - III ZR 35/86

    Erhebung einer Besetzungsrüge - Wechsel des Vorsitzenden Richters -

  • BVerwG, 01.06.1990 - 2 CB 5.90

    Unterzeichnung des Urteils durch Ruhestands-Richter

  • OLG Hamm, 30.09.1997 - 3 Ss 847/97

    Besetzungsrüge, Geschäftsverteilung, Präsidium, Öffentlichkeit, Richter am LG als

  • BFH, 07.12.1988 - I R 15/85

    Geschäftsverteilung - Vertretung

  • LAG Sachsen, 10.11.1999 - 2 Sa 265/99

    Unterschrift der Richter/Verfassungsmäßigkeit eines tarifvertraglichen

  • BGH, 14.11.1985 - BLw 23/84

    Besetzung des Landwirtschaftsenats bei Entscheidung über eine begründete

  • OLG Oldenburg, 15.11.2000 - Ss 306/00

    Behandlung einer durch das Ausscheiden des Vorsitzenden Richters einer

  • BGH, 11.06.1986 - VIII ZR 152/85

    Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichtes - Voraussetzungen

  • LG Köln, 11.06.2013 - 34 T 134/13

    Anhörung des Schuldners in Bezug auf die Rückstandsaufstellung als notwendige

  • BGH, 01.10.1986 - VIII ZR 281/85

    Voraussetzungen einer Besetzungsrüge wegen fehlerhaftem Geschäftsverteilungsplan

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