Rechtsprechung
   BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,72
BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84 (https://dejure.org/1985,72)
BGH, Entscheidung vom 24.10.1985 - VII ZR 337/84 (https://dejure.org/1985,72)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84 (https://dejure.org/1985,72)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,72) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 96, 151
  • NJW 1986, 850
  • NJW-RR 1986, 394 (Ls.)
  • ZIP 1986, 25
  • MDR 1986, 311
  • WM 1986, 57
  • JR 1986, 289
  • BauR 1986, 121
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (126)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.02.1960 - VII ZR 206/58

    Pflichten des Treuhänders

    Auszug aus BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84
    Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Sicherungsabtretung die Befugnis des ursprünglichen Gläubigers, die übertragene Forderung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, regelmäßig nicht berührt, sofern Zahlung an den neuen Gläubiger verlangt wird (BGHZ 32, 67, 71).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozeß verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozeßstandschaft; vgl. etwa Senatsentscheidungen BGHZ 30, 162, 166; 32, 67, 71; 70, 389, 394 [BGH 23.02.1978 - VII ZR 11/76]; aus jüngster Zeit BGHZ 92, 347, 349 [BGH 26.10.1984 - V ZR 218/83] m. Nachw.).

    Grundsätzlich haben sie allerdings durchaus ein anzuerkennendes Interesse, den Rechtsstreit um das Sicherungsgut nicht selbst führen zu müssen und den Zedenten ermächtigen zu können, auf Leistung an sie zu klagen (vgl. BGHZ 32, 67, 71; BGH NJW 1981, 678, 679 m. Nachw.).

  • BGH, 29.05.1961 - VII ZR 46/60

    Prozeßstandschaft des Gemeinschuldners

    Auszug aus BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84
    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat die Prozeßführungsbefugnis eines Gemeinschuldners aufgrund einer vom Konkursverwalter erteilten Ermächtigung sowohl dann verneint, wenn die Ermächtigung nur zu dem Zweck erteilt wurde, das Kostenrisiko zulasten des Gegners zu vermindern oder auszuschließen, als auch dann, wenn - etwa bei einer juristischen Person, die nach den Sachumständen keine Aussicht hat, ihren Betrieb nach Prozeßende fortzusetzen, - ein schutzwürdiges Interesse an der Prozeßführung im eigenen Namen nicht zu erkennen ist (BGHZ 35, 180, 183, 185).

    Eine derartige Beeinträchtigung ist darin zu sehen, daß der ihr bei erfolgloser Klage zustehende Kostenerstattungsanspruch infolge Zahlungsunfähigkeit des Prozeßstandschafters aller Voraussicht nach nicht durchzusetzen ist (vgl. BGHZ 35, 180, 183/185; 38, 281, 287; 47, 289, 292; noch weitergehend Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 51 ZPO Anm. IV 4 a) bb).

  • BGH, 20.03.1967 - VII ZR 296/64

    Anfechtung eines Zwischenurteils

    Auszug aus BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84
    So ist Versuchen, durch Vorschieben einer unvermögenden Partei eine Forderung im Armenrecht durchzusetzen, dadurch begegnet worden, daß auf die Vermögenslage auch des Rechtsinhabers abgestellt worden ist; in aller Regel kann Prozeßkostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn weder der Prozeßführer noch der Rechtsinhaber imstande sind, die Prozeßführungskosten aufzubringen (vgl. BGH Beschluß vom 13. Juli 1953 - VI ZR 94/53 = LM Nr. 4 zu § 114 ZPO bei gesetzlichem Forderungsübergang; Urteil vom 18. September 1959 - VI ZR 180/58 = LM Nr. 3 zu § 138 BGB a; BGHZ 47, 289, 292 [BGH 20.03.1967 - VII ZR 296/64] bei Abtretung).

    Eine derartige Beeinträchtigung ist darin zu sehen, daß der ihr bei erfolgloser Klage zustehende Kostenerstattungsanspruch infolge Zahlungsunfähigkeit des Prozeßstandschafters aller Voraussicht nach nicht durchzusetzen ist (vgl. BGHZ 35, 180, 183/185; 38, 281, 287; 47, 289, 292; noch weitergehend Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 51 ZPO Anm. IV 4 a) bb).

  • BGH, 20.12.1979 - VII ZR 306/78

    Anspruch auf Zahnarzthonorar aus abgetretenem Recht; Prozessführungsbefugnis der

    Auszug aus BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84
    Die Rechtsprechung versagt daher auch derartigen Verschiebungen der Parteistellung vor dem Prozeß die Anerkennung immer dann, wenn sie zu nicht sach- und interessengerechten Ergebnissen führen (vgl. auch Senatsurteil NJW 1980, 991).
  • BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58

    Erstattung von Versorgungsrenten

    Auszug aus BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84
    Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozeß verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozeßstandschaft; vgl. etwa Senatsentscheidungen BGHZ 30, 162, 166; 32, 67, 71; 70, 389, 394 [BGH 23.02.1978 - VII ZR 11/76]; aus jüngster Zeit BGHZ 92, 347, 349 [BGH 26.10.1984 - V ZR 218/83] m. Nachw.).
  • BGH, 08.10.1979 - II ZR 257/78

    Zur Auflösung einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84
    Das bildet zwar nach der Entscheidung BGHZ 75, 178, 181 keinen Auflösungsgrund für die KG (dazu kritisch K. Schmidt BB 1980, 1497), führt aber unvermeidlich dazu, daß auch diese ihre werbende Tätigkeit aufgibt und alsbald aufgelöst wird.
  • BGH, 18.09.1959 - VI ZR 180/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84
    So ist Versuchen, durch Vorschieben einer unvermögenden Partei eine Forderung im Armenrecht durchzusetzen, dadurch begegnet worden, daß auf die Vermögenslage auch des Rechtsinhabers abgestellt worden ist; in aller Regel kann Prozeßkostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn weder der Prozeßführer noch der Rechtsinhaber imstande sind, die Prozeßführungskosten aufzubringen (vgl. BGH Beschluß vom 13. Juli 1953 - VI ZR 94/53 = LM Nr. 4 zu § 114 ZPO bei gesetzlichem Forderungsübergang; Urteil vom 18. September 1959 - VI ZR 180/58 = LM Nr. 3 zu § 138 BGB a; BGHZ 47, 289, 292 [BGH 20.03.1967 - VII ZR 296/64] bei Abtretung).
  • BGH, 28.11.1962 - V ZR 9/61

    Prozeßstandschaft im Erbrecht

    Auszug aus BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84
    Eine derartige Beeinträchtigung ist darin zu sehen, daß der ihr bei erfolgloser Klage zustehende Kostenerstattungsanspruch infolge Zahlungsunfähigkeit des Prozeßstandschafters aller Voraussicht nach nicht durchzusetzen ist (vgl. BGHZ 35, 180, 183/185; 38, 281, 287; 47, 289, 292; noch weitergehend Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 51 ZPO Anm. IV 4 a) bb).
  • BGH, 13.07.1953 - VI ZR 94/53
    Auszug aus BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84
    So ist Versuchen, durch Vorschieben einer unvermögenden Partei eine Forderung im Armenrecht durchzusetzen, dadurch begegnet worden, daß auf die Vermögenslage auch des Rechtsinhabers abgestellt worden ist; in aller Regel kann Prozeßkostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn weder der Prozeßführer noch der Rechtsinhaber imstande sind, die Prozeßführungskosten aufzubringen (vgl. BGH Beschluß vom 13. Juli 1953 - VI ZR 94/53 = LM Nr. 4 zu § 114 ZPO bei gesetzlichem Forderungsübergang; Urteil vom 18. September 1959 - VI ZR 180/58 = LM Nr. 3 zu § 138 BGB a; BGHZ 47, 289, 292 [BGH 20.03.1967 - VII ZR 296/64] bei Abtretung).
  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 218/83

    Grundschuldbestellung zugunsten des Sohnes - §§ 727, 767 ZPO, Unzulässigkeit

    Auszug aus BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84
    Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozeß verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozeßstandschaft; vgl. etwa Senatsentscheidungen BGHZ 30, 162, 166; 32, 67, 71; 70, 389, 394 [BGH 23.02.1978 - VII ZR 11/76]; aus jüngster Zeit BGHZ 92, 347, 349 [BGH 26.10.1984 - V ZR 218/83] m. Nachw.).
  • BGH, 06.11.1980 - VII ZR 200/79

    Unterbrechung der Verjährung: Klageerhebung

  • BGH, 23.02.1978 - VII ZR 11/76

    Geltendmachung von abgetretenen Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüchen

  • RG, 07.01.1913 - III 236/12

    Abtretung; Sittenwidrigkeit

  • BGH, 07.03.2017 - VI ZR 125/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Zurechnung der Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten

    Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird (BGH, Urteile vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 155/156).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05

    Kinderwärmekissen

    Dafür, dass die Klägerin vermögenslos ist und Kostenerstattungsansprüche der Beklagten daher nicht durchsetzbar sind (zum fehlenden schutzwürdigen eigenen Interesse des Ermächtigten in diesem Fall BGHZ 96, 151, 154), hat das Berufungsgericht nichts festgestellt und ist auch sonst nichts ersichtlich.
  • BGH, 05.02.2009 - III ZR 164/08

    Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren; Geltendmachung von Ansprüchen

    Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Prozessführende ermächtigt ist, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen und ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung hat (Senatsurteil vom 11. März 1999 - III ZR 205/97 - NJW 1999, 1717 unter II. 1.; BGHZ 38, 281, 283 ; 94, 117, 121 ; 96, 151, 152 f ; 100, 217, 218 ; 125, 1 96.199; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126, 127 unter II.; jeweils m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht