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   BGH, 11.11.1985 - II ZR 37/85   

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https://dejure.org/1985,783
BGH, 11.11.1985 - II ZR 37/85 (https://dejure.org/1985,783)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1985 - II ZR 37/85 (https://dejure.org/1985,783)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1985 - II ZR 37/85 (https://dejure.org/1985,783)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verein - Beitragspflicht - Ende - Konkurs

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Entfallen der Beitragspflicht bei Eröffnung des Vereinskonkurses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 42 Abs. 1, § 58 Nr. 2
    Beitragspflicht eines Vereinsmitglieds im Konkurs des Vereins

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 96, 253
  • NJW 1986, 1604
  • NJW-RR 1986, 734 (Ls.)
  • ZIP 1986, 240
  • MDR 1986, 646
  • JR 1986, 147
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.07.1966 - II ZB 2/66

    "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" eines Vereins

    Auszug aus BGH, 11.11.1985 - II ZR 37/85
    Bei Vereinen mit nicht wirtschaftlicher Zielsetzung hat der Gesetzgeber dagegen besondere Vorschriften zum Schutz der Gläubiger für entbehrlich erachtet (vgl. BGHZ 45, 395, 397).
  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 138/08

    Genossenschaft - Einzahlung der Pflichteinlage in Raten

    Fällige, rückständige Pflichteinzahlungen fallen in die Insolvenzmasse, müssen noch geleistet werden und können daher vom Insolvenzverwalter eingefordert werden (RGZ 135, 55, 60 f.; 141, 230, 232; BGHZ 96, 253, 258 - für Vereinsbeiträge; Sen.Urt. v. 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06, ZIP 2007, 2416 Tz. 12 f.; vom 11. Februar 2008 - II ZR 171/06, ZIP 2008, 638 Tz. 10, 16, 19 - für die GmbH; Lang/Weidmüller/Cario aaO § 105 Rdn. 5).
  • BGH, 17.12.2020 - IX ZB 4/18

    Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten

    Damit knüpft die Begründung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach der die Satzung vorsehen konnte, dass der eingetragene Verein im Falle des Konkurses als (werbender) nicht rechtsfähiger Verein fortbestehe; auch ohne eine solche Bestimmung könnten die Mitglieder nach der Konkurseröffnung beschließen, den Verein in nicht rechtsfähiger Form fortzusetzen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 37/85, BGHZ 96, 253, 257).

    Das kann auch durch einen Beschluss nach Verfahrenseröffnung erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1985, aaO zum e.V.; vgl. auch MünchKomm-BGB/Leuschner, 8. Aufl., § 42 Rn. 21).

  • BGH, 23.04.2007 - II ZR 190/06

    Beitragspflicht der Mitglieder in der Insolvenz des Vereins

    Auch bei einem Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung endet, falls die Satzung nichts Abweichendes bestimmt, die Beitragspflicht der Mitglieder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen (im Anschluss an BGHZ 96, 253).

    Die Vorinstanzen sind zutreffend auf der Grundlage der Senatsentscheidung BGHZ 96, 253, die zwar einen nicht wirtschaftlichen Verein (§ 21 BGB) betrifft, deren Leitlinien aber auf den hier zu entscheidenden Fall eines wirtschaftlichen Vereins (§ 22 BGB) ohne weiteres zu übertragen sind, von einer Beendigung der Beitragspflicht der Beklagten infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versorgungswerks ausgegangen.

  • BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 31/99

    Arbeitgeberverband im Konkurs

    Mit dem Fortbestand des Vereins besteht auch die Mitgliedschaft der Mitglieder über die Konkurseröffnung hinaus fort (vgl. nur BGH 11. November 1985 - II ZR 37/85 - BGHZ 96, 253, 254; MünchKomm/Reuter BGB 3. Aufl. § 42 Rn. 4; Soergel/Hadding BGB 12. Aufl. § 42 Rn. 7; Staudinger/Weick BGB 13. Aufl. § 42 Rn. 3 und Rn. 11).

    Seine Rechtsfähigkeit gilt in analoger Anwendung von § 49 Abs. 2 BGB gleichfalls als fortbestehend, soweit der Abwicklungszweck dies erfordert (BGH 11. November 1985 - II ZR 37/85 - BGHZ 96, 253, 254).

  • BGH, 22.03.2001 - IX ZR 373/98

    Anfechtung der Übertragung einer "Bundesligalizenz" im Konkurs

    In diesem Umfange hätte dann auch die Rechtsfähigkeit fortbestanden (BGHZ 96, 253, 254; BGB-RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 42 Rdn. 3).
  • OLG Hamm, 19.12.2007 - 8 U 138/07

    Genossenschaftsbeitritt nach Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ohne

    Lediglich turnusmäßige Beitragszahlungen, die nach Insolvenzeröffnung fällig werden, können von dem Insolvenzverwalter nicht mehr geltend gemacht werden (BGHZ 96, 253 betreffend die Beitragspflicht eines Vereinsmitgliedes).
  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 16/02

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Vereines

    Die Vereinsmitgliedschaften in dem als fortbestehend geltenden Verein enden ebenfalls nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern dauern über die Verfahrenseröffnung hinaus (vgl. BGHZ 96, 253 [254] = NJW 1986, 1604 für die Konkursordnung; Reichert, a.a.O., Rn. 2039; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Auflage 2000 Rn. 852).
  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 22/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

    Die Vereinsmitgliedschaften in dem als fortbestehend geltenden Verein enden ebenfalls nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern dauern über die Verfahrenseröffnung hinaus (vgl. BGHZ 96, 253 [254] = NJW 1986, 1604 für die Konkursordnung; Reichert, a.a.O., Rn. 2039; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Auflage 2000 Rn. 852).
  • LG Hannover, 19.07.2006 - 10 S 6/06
    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.11.1985 ( II ZR 37/85 , BGHZ 96. Bd., Seite 253) hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass die Mitgliedschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar nicht ende; jedoch bestehe eine Verpflichtung zur Beitragszahlung mangels anderweitiger Regelung in der Satzung nicht mehr.

    Die Beitragspflicht der Mitglieder eines eingetragenen Vereins endet mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vereinsvermögen, wenn - wie hier - die Satzung nichts abweichendes bestimmt ( BGH, Urteil vom 11.11.1985, II ZR 37/85 , BGHZ 96. Band, Seite 253 [255 ff.]).

  • LG Hannover, 31.01.2006 - 18 S 49/05

    Anspruch auf Vereinsmitgliedsbeiträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

    Das Amtsgericht hat die Klage unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. November 1985 (BGHZ 96, 253 ff) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beitragspflicht der Beklagten mit der Eröffnung des Vereinsinsolvenzverfahrens beendet sei, da die Vereinssatzung keine anderweitige Regelung enthalte und auch der Gläubigerschutz keine Beitragszahlung gebiete.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11. November 1985 (BGHZ 96, 253 ff.) für den nicht wirtschaftlichen eingetragenen Verein ausgeführt, dass Mitglieder für die Zeit nach der Eröffnung des Vereinskonkurses keine Beiträge mehr leisten müssen.

  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 23/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

  • OLG Köln, 22.07.2002 - 2 Wx 21/02

    Bestellung eines Notvorstandes; Verein; Vereinsmitglieder; Vorstandsmitglieder;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.05.2012 - 13 Sa 2486/11

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - befristeter Anschlussvertrag mit der BKK

  • LG Bochum, 23.04.2008 - 9 S 6/08
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