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   BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84   

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BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84 (https://dejure.org/1986,664)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1986 - V ZR 195/84 (https://dejure.org/1986,664)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1986 - V ZR 195/84 (https://dejure.org/1986,664)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BGHZ 97, 171
  • NJW 1986, 2698
  • NJW-RR 1986, 1270 (Ls.)
  • MDR 1986, 662
  • BB 1986, 1183
  • Rpfleger 1986, 256
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.03.1984 - V ZR 119/83

    Erhöhung eines ohne vertragliche Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84
    Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 91, 32 zutreffend davon ausgegangen, daß auch bei Fehlen einer Anpassungsklausel eine Änderung des vereinbarten Erbbauzinses aus Billigkeitsgesichtspunkten ausnahmsweise in Betracht kommen kann, wenn das ursprüngliche Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung infolge der eingetretenen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse so stark gestört ist, daß die Grenze des von den Vertragsparteien übernommenen Risikos überschritten wird und es unzumutbar wäre, die benachteiligte Vertragspartei an dem Vereinbarten festzuhalten.

    Dies entspreche einem Geldwertschwund von 59, 53 bzw. 58, 63 %, also um weniger als 3/5, wo der Bundesgerichtshof derzeit die Grenze zu ziehen scheine (BGHZ 91, 32).

    Wenn diese Entwicklung erreicht ist, ist grundsätzlich eine Risikoüberschreitung anzunehmen (BGHZ 91, 32, 34/35; ebenso das erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene Urteil BGHZ 94, 257, 260/261 unter b).

    Bei einem Kaufkraft- und Geldwertschwund um mehr als 60 % kann auch der ursprünglich vereinbarte Erbbauzins grundsätzlich nicht mehr als eine wenigstens annähernd ausreichende Gegenleistung für das Erbbaurecht angesehen werden (BGHZ 94, 257, 259/260 mit Hinweisen auf BGHZ 90, 227 und 91, 32).

    Was die konkreten Umstände des vorliegenden Falles betrifft, so verweist die Revision lediglich darauf, daß die Senatsurteile BGHZ 75, 279 und 91, 32 Fälle von Wohnbebauung der Erbbaurechtsgrundstücke zum Gegenstand hätten, so daß § 9 a ErbbauVO anwendbar gewesen sei.

    Soweit in dem hier interessierenden Zusammenhang auf BGHZ 75, 279, 286 (eine Entscheidung, die ein Wohnzwecken dienendes Erbbaurecht mit vereinbarter Anpassungsklausel zum Gegenstand hat) verwiesen worden ist (s. etwa BGHZ 86, 167, 170/171 und 91, 32, 34), geschah dies lediglich insoweit, als die Aussagekraft der Lebenshaltungskostenindizes für den Kaufkraftschwund der Währungseinheit dargelegt werden sollte.

  • BGH, 18.05.1979 - V ZR 237/77

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 9a Abs. 1

    Auszug aus BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84
    Was die konkreten Umstände des vorliegenden Falles betrifft, so verweist die Revision lediglich darauf, daß die Senatsurteile BGHZ 75, 279 und 91, 32 Fälle von Wohnbebauung der Erbbaurechtsgrundstücke zum Gegenstand hätten, so daß § 9 a ErbbauVO anwendbar gewesen sei.

    Soweit in dem hier interessierenden Zusammenhang auf BGHZ 75, 279, 286 (eine Entscheidung, die ein Wohnzwecken dienendes Erbbaurecht mit vereinbarter Anpassungsklausel zum Gegenstand hat) verwiesen worden ist (s. etwa BGHZ 86, 167, 170/171 und 91, 32, 34), geschah dies lediglich insoweit, als die Aussagekraft der Lebenshaltungskostenindizes für den Kaufkraftschwund der Währungseinheit dargelegt werden sollte.

  • BGH, 03.05.1985 - V ZR 23/84

    Erhöhung eines ohne Anpassungsklausel vereinbarten Erbbauzinses

    Auszug aus BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84
    Wenn diese Entwicklung erreicht ist, ist grundsätzlich eine Risikoüberschreitung anzunehmen (BGHZ 91, 32, 34/35; ebenso das erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene Urteil BGHZ 94, 257, 260/261 unter b).

    Bei einem Kaufkraft- und Geldwertschwund um mehr als 60 % kann auch der ursprünglich vereinbarte Erbbauzins grundsätzlich nicht mehr als eine wenigstens annähernd ausreichende Gegenleistung für das Erbbaurecht angesehen werden (BGHZ 94, 257, 259/260 mit Hinweisen auf BGHZ 90, 227 und 91, 32).

  • BGH, 24.02.1984 - V ZR 222/82

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84
    Bei einem Kaufkraft- und Geldwertschwund um mehr als 60 % kann auch der ursprünglich vereinbarte Erbbauzins grundsätzlich nicht mehr als eine wenigstens annähernd ausreichende Gegenleistung für das Erbbaurecht angesehen werden (BGHZ 94, 257, 259/260 mit Hinweisen auf BGHZ 90, 227 und 91, 32).
  • BGH, 20.12.1985 - V ZR 96/84

    Erhöhung des Erbbauzinses wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84
    Hinsichtlich der Veräußerung des Grundstücks folgt dies bereits aus dem Senatsurteil vom 20. Dezember 1985 (BGHZ 96, 371).
  • BGH, 17.12.1982 - V ZR 306/81

    Erhöhung eines Erbbauzinses bei Fehlen vertraglicher Anpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84
    Soweit in dem hier interessierenden Zusammenhang auf BGHZ 75, 279, 286 (eine Entscheidung, die ein Wohnzwecken dienendes Erbbaurecht mit vereinbarter Anpassungsklausel zum Gegenstand hat) verwiesen worden ist (s. etwa BGHZ 86, 167, 170/171 und 91, 32, 34), geschah dies lediglich insoweit, als die Aussagekraft der Lebenshaltungskostenindizes für den Kaufkraftschwund der Währungseinheit dargelegt werden sollte.
  • BGH, 15.04.1983 - V ZR 9/82

    Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 21.02.1986 - V ZR 195/84
    Unter diesem Gesichtspunkt kann auch bei einem aus § 242 BGB hergeleiteten Erhöhungsanspruch im Ergebnis nichts anderes gelten als im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach Maßgabe des § 9 a Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO (zu letzterem s. BGHZ 87, 198, 201 [BGH 15.04.1983 - V ZR 9/82]/202 unter c); in beiden Fällen ist eine Anknüpfung an den jeweils aktuellsten Zeitpunkt geboten.
  • BGH, 18.09.1992 - V ZR 116/91

    Anpassung des Erbbauzinses infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage

    Da die Beklagte bei dem Erwerb des Erbbaurechts in der Zwangsversteigerung alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 17. Dezember 1926 übernommen hat, besteht der Anspruch auch ihr gegenüber (BGHZ 97, 172, 177 [BGH 21.02.1986 - V ZR 195/84]/178).
  • BGH, 08.05.2002 - XII ZR 8/00

    Anpassung einer Staffelmiete wegen unvorhergesehenen Absinkens des

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anpassung des Erbbauzinses bei drastischem Geldwertschwund (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Februar 1986 - V ZR 195/84 - NJW 1986, 2698, 2699) sei diese Grenze bei einem Mietzinsverfall um mehr als 60 % zu ziehen.
  • BGH, 04.05.1990 - V ZR 21/89

    Veräußerung des Erbbaurechts; Erhöhung des Erbbauzinses

    Ein solcher Anspruch kann sich allerdings nur aus dem schuldrechtlichen Bestellungsvertrag ergeben (vgl. BGHZ 96, 371, 375 ff; 97, 171, 177; BGB-RGRK/Räfle, 12. Aufl. § 9 ErbbauVO, Rdn. 63) und setzt daher den Fortbestand dieser schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien voraus.
  • BGH, 24.04.1992 - V ZR 52/91

    Anpassung des Erbbauzinses bei Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen

    Für Verträge ohne Anpassungsklausel hat der Senat entschieden, daß bei einem wegen grundlegender Äquivalenzstörung dem Eigentümer zuzubilligenden Anspruch auf Erbbauzinserhöhung die Monatsindizes heranzuziehen sind, damit auch die Entwicklung in dem zum Zeitpunkt der Anpassung schon verstrichenen Teil eines Kalenderjahres einbezogen werden kann (BGHZ 97, 171, 176/177).
  • BGH, 07.05.1997 - IV ZR 179/96

    Wirksamkeit der Meldung von Angestellten zur Versorgungsanstalt des Bundes und

    In Fällen der Äquivalenzstörung kann die Anpassung des Vertragsinhalts darin bestehen, daß eine Hauptleistung zugunsten des anderen Vertragspartners erhöht wird (vgl. z.B. BGHZ 97, 171, 173 f.).
  • OLG Hamm, 19.01.2015 - 5 U 47/14

    Anspruch des Inhabers eines Erbbaurechts auf Anpassung des Erbbauzinses wegen

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anpassung des Erbbauzinses bei drastischem Geldwertschwund (NJW 1986, 2698) sei von einer die Unzumutbarkeitsgrenze überschreitenden Äquivalenzstörung jedenfalls bei Überschreiten einer Grenze von 60 % Mietzinsverfall auszugehen.
  • BGH, 12.11.1998 - III ZR 87/98

    Anpassung des Pachtzinses für ein Kleingartengelände

    Insoweit sind die vom Bundesgerichtshof für die Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses aufgestellten Grundsätze entsprechend anwendbar (vgl. BGHZ 77, 194, 198; 91, 32, 34; 94, 257, 259 f; 97, 171, 175).
  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 117/90

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit der amtlichen Festsetzung der Höchstpacht

    Insoweit sind die von dem Senat für die Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses aufgestellten Grundsätze (BGHZ 77, 194, 198; 91, 32, 34; 94, 257, 260; 97, 172, 175) [BGH 21.02.1986 - V ZR 195/84]entsprechend anwendbar.
  • OLG Stuttgart, 26.05.1997 - 5 U 155/95

    Unterscheidung zwischen Mietvertrag und Pachtvertrag; Änderung am Charakter eines

    Diese Grenze hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Anpassung von Erbbauzinsen entwickelt (vgl. BGHZ 97, 171 ff. m.N.; BGH NJW 1992, 2088, 2089; Bub in Bub/Treier II 640/641).
  • OLG Hamburg, 15.03.1989 - 4 U 173/88

    Anpassung des Nutzungsentgelts bei einem langfristigen gewerblichen

    Die Voraussetzungen, unter denen die Erbbauzinsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 91, 32, 34 f., BGHZ 96, 371, 374 f., BGHZ 97, 171, 175) bei Verträgen ohne Erhöhungsklausel eine Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse zubilligt, sind in diesem Einzelfall eines Mietverhältnisses vergleichbar.
  • BGH, 07.05.1997 - IV ZR 181/96

    Zahlung einer Versorgungsrente durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der

  • BGH, 07.05.1997 - IV ZR 182/96

    Zahlung einer Versorgungsrente durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der

  • BGH, 07.05.1997 - IV ZR 184/96

    Zwar kann es zutreffen, daß durch die Übernahme aller Bediensteten der

  • BGH, 07.05.1997 - IV ZR 183/96

    Zahlung einer Versorgungsrente durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der

  • BSG, 14.10.1992 - 5 RJ 48/91

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Pflicht des Versicherten zur Leistung von

  • BGH, 22.06.1990 - V ZR 39/89

    Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses wegen einer durch

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