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   BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86   

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BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86 (https://dejure.org/1986,654)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86 (https://dejure.org/1986,654)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1986 - AnwZ (B) 1/86 (https://dejure.org/1986,654)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Nebentätigkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts - Rechtsberatung von Studenten - Daueranstellung im öffentlichen Dienst - Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Teilnahme der Zulassung am grundgesetzlichen Eigentumsschutz des Art. 14 GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 15 Nr. 2, § 7 Nr. 8; GG Art. 14
    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als angestellter Rechtsberatender der Studentenschaft mit der Stellung als Rechtsanwalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 97, 204
  • NJW 1986, 2499
  • MDR 1986, 755
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 20.03.1972 - AnwZ (B) 18/71

    Zulassung eines Rechtsanwalts als Angestellter eines Verbandes - Begriff des

    Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86
    Die Regelung des § 15 Nr. 2 BRAO schützt dieses wichtige Gemeinschaftsgut unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, weil nicht jede, sondern nur die mit dem vom Gesetzgeber fixierten Berufsbild des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende Tätigkeit zur Rücknahme der Zulassung berechtigt (BVerfG Beschlüsse v. 21. März 1969 - 1 BvR 155/68; v. 17. Juli 1985 - 1 BvR 780/85, BRAK-Mitt. 1985, 234; Senatsbeschl. v. 20. März 1972 - AnwZ (B) 18/71, DB 1972, 1289; vgl. auch BVerfG JZ 1984, 1042).

    Bei der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens kann berücksichtigt werden, inwieweit wohlerworbene Rechte des Anwalts aus einer bereits längere Zeit ausgeübten Praxis geschützt oder jedenfalls unnötige Härten durch Zugeständnis einer Übergangszeit vermieden werden können (Senatsbeschluß v. 20. März 1972 - AnwZ (B) 18/71, DB 1972, 1288, 1289).

    Käme in diesen Fällen der zwischenzeitlich in Vollzug gesetzten anwaltlichen Praxis bei der Ermessensentscheidung eine besondere Bedeutung zu, so würde einer Umgehung des § 7 Nr. 8 BRAO in Fällen Tür und Tor geöffnet, in denen ein Bewerber etwa gleichzeitig die Anwaltszulassung und die Tätigkeit in abhängiger Dienststellung anstrebt (Senatsbeschluß v. 20. März 1972 a.a.O.; Pfeiffer a.a.O. S. 271).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86
    Zwar umfaßt die Berufsfreiheit grundsätzlich auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und gleichzeitig nebeneinander auszuüben (BVerfGE 21, 173, 179).

    Für die Zulässigkeit von Beschränkungen bei der Zuwahl eines zweiten Berufes gelten aber nicht in gleichem Maße strenge Anforderungen wie allgemein bei Zulassungsvoraussetzungen für einen Beruf (BVerfGE 21, 173, 181; BGHZ 57, 237, 239).

    Ein unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesetztes gesetzliches Hindernis für die Zuwahl eines weiteren Berufes ist zulässig, wenn das Berufsbild eines der beiden Berufe zum Schütze besonders wichtiger Gemeinschaftsinteressen im Rahmen der staatlichen Kompetenz zur Festlegung von Berufsbildern so gestaltet ist, daß die gleichzeitige Ausübung beider Berufe damit nicht vereinbar ist (BVerfGE 21, 173, 181; BGHZ 57, 237, 239, 240; Senatsbeschl. v. 20. März 1972 - AnwZ (B) 25/71 EGE XII 29, 31, 32; Pfeiffer a.a.O. S. 252).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86
    Ist die Zulassung als solche oder der auf ihrer Grundlage aufgebaute und von ihr weiterhin abhängende Inbegriff sachlicher und persönlicher Mittel, die Praxis, als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG zu werten, so ist dieses doch nur mit dem Inhalt verfassungsrechtlich geschützt, den der Gesetzgeber ihm im Rahmen seiner aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Befugnis, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, gegeben hat (BVerfG NJW 1969, 309, 310; NJW 1971, 2163).

    Je größer dessen soziale Aufgabe ist, je weiter ist die Befugnis des Staates, im Interesse des Gemeinwohls Schranken zu setzen (BVerfG NJW 1971, 2163, 2164; NJW 1983, 2433, 2434) [BVerfG 10.05.1983 - 1 BvR 820/79].

  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 6/67

    Anwaltszulassung (Dauerangestellter des öffentlichen Dienstes)

    Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86
    Handelt es sich bei der Tätigkeit um diejenige eines Dauerangestellten im öffentlichen Dienst, so begründet dies die Unvereinbarkeit, wenn durch die gleichzeitige Ausübung der beiden Berufe die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 49, 295; 64, 294, 295 [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 14/74]; 66, 283, 287) oder wenn das Anstellungsverhältnis diejenigen Anforderungen nicht erfüllt, die auch bei sonstigen Dienstverträgen an die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf zu stellen sind (BGHZ 49, 295, 301; Senatsbeschl. v. 29. März 1983 - AnwZ (B) 27/81, LM BRAO § 7 Nr. 8 Nr. 43; Pfeiffer, Festschrift für Walter Oppenhoff, 1985 S. 249, 269).

    Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsherr, in dessen Dienst und Auftrag der Anwalt Rechtsrat erteilen muß, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (BGHZ 49, 295, 301, 302; Senatsbeschl. v. 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70, DB 1970, 2217).

  • BGH, 17.05.1976 - AnwZ (B) 25/75

    Justitiar bei einem Bischöflichen Offizialat

    Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86
    Handelt es sich bei der Tätigkeit um diejenige eines Dauerangestellten im öffentlichen Dienst, so begründet dies die Unvereinbarkeit, wenn durch die gleichzeitige Ausübung der beiden Berufe die Interessen der Rechtspflege gefährdet würden (BGHZ 49, 295; 64, 294, 295 [BGH 12.05.1975 - AnwZ B 14/74]; 66, 283, 287) oder wenn das Anstellungsverhältnis diejenigen Anforderungen nicht erfüllt, die auch bei sonstigen Dienstverträgen an die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf zu stellen sind (BGHZ 49, 295, 301; Senatsbeschl. v. 29. März 1983 - AnwZ (B) 27/81, LM BRAO § 7 Nr. 8 Nr. 43; Pfeiffer, Festschrift für Walter Oppenhoff, 1985 S. 249, 269).

    Der Antragsteller hat als Angestellter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Anstellung im öffentlichen Dienst inne (BGHZ 66, 283, 284); diese ist auch nicht nur vorübergehend im Sinne des § 47 Abs. 1 BRAO.

  • BGH, 13.10.1970 - AnwZ (B) 7/70

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86
    Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsherr, in dessen Dienst und Auftrag der Anwalt Rechtsrat erteilen muß, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (BGHZ 49, 295, 301, 302; Senatsbeschl. v. 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70, DB 1970, 2217).

    Die Rechtsberatung der Studenten ist unter diesen Umständen ebenso wie eine fallweise Beratung Rechtsuchender aus dem allgemeinen Publikum zu beurteilen (vgl. auch BGHZ 40, 282, 286; Senatsbeschl. v. 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70, DB 1970, 2217).

  • BGH, 08.11.1971 - AnwZ (B) 19/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Nr. 6 BRAO

    Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86
    Für die Zulässigkeit von Beschränkungen bei der Zuwahl eines zweiten Berufes gelten aber nicht in gleichem Maße strenge Anforderungen wie allgemein bei Zulassungsvoraussetzungen für einen Beruf (BVerfGE 21, 173, 181; BGHZ 57, 237, 239).

    Ein unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesetztes gesetzliches Hindernis für die Zuwahl eines weiteren Berufes ist zulässig, wenn das Berufsbild eines der beiden Berufe zum Schütze besonders wichtiger Gemeinschaftsinteressen im Rahmen der staatlichen Kompetenz zur Festlegung von Berufsbildern so gestaltet ist, daß die gleichzeitige Ausübung beider Berufe damit nicht vereinbar ist (BVerfGE 21, 173, 181; BGHZ 57, 237, 239, 240; Senatsbeschl. v. 20. März 1972 - AnwZ (B) 25/71 EGE XII 29, 31, 32; Pfeiffer a.a.O. S. 252).

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75

    Steuerberater mit Zeichnungsbefugnis

    Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats widerspricht es dem Berufsbild des Rechtsanwalts, der unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Abs. 1 BRAO), wenn sein Anstellungsverhältnis mit dem anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Arbeitgeber so beschaffen ist, daß es unter anderem auch Rechtsberatung gegenüber dritten Personen als Daueraufgabe mit sich bringt, mag diese auch an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten (BGHZ 35, 287; 38, 241; 63, 377; 65, 238, 239; 68, 62) [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76].

    Die Studenten wenden sich an ihn nur als Angestellten des die Studentenschaft repräsentierenden AStA, diesen - und jedenfalls nicht allein den Angestellten - trifft die Verantwortung (BGHZ 65, 238, 239; 72, 322, 323; 83, 350, 352).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86
    Je größer dessen soziale Aufgabe ist, je weiter ist die Befugnis des Staates, im Interesse des Gemeinwohls Schranken zu setzen (BVerfG NJW 1971, 2163, 2164; NJW 1983, 2433, 2434) [BVerfG 10.05.1983 - 1 BvR 820/79].
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86
    Ist die Zulassung als solche oder der auf ihrer Grundlage aufgebaute und von ihr weiterhin abhängende Inbegriff sachlicher und persönlicher Mittel, die Praxis, als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG zu werten, so ist dieses doch nur mit dem Inhalt verfassungsrechtlich geschützt, den der Gesetzgeber ihm im Rahmen seiner aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Befugnis, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, gegeben hat (BVerfG NJW 1969, 309, 310; NJW 1971, 2163).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 25.02.1976 - 1 BvR 8/74

    Verfassungswidrigkeit der Ersten Ausführungsverordnung zum Rechtsberatungsgesetz

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 14/75

    Doppelzulassung bei kommunaler Neuordnung

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

  • BGH, 31.01.1966 - III ZR 110/64

    Enteignung (Küstenfischer)

  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

  • BGH, 12.05.1975 - AnwZ (B) 14/74

    Syndikus eines öffentlich-rechtlichen Bankinstituts als Rechtsanwalt

  • BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74

    Steuerberater ohne Eigenverantwortlichkeit

  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 126/66

    Anfahrtverschlechterung als Enteignung (Ackerland)

  • BGH, 19.11.1962 - AnwZ (B) 20/62

    Abhängige Stellung als Steuerrechtsberater

  • BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78

    Angestellter bei Steuerberatungsgesellschaft als Rechtsanwalt

  • BVerfG, 14.09.1984 - 1 BvR 1155/84

    Zulassung eines beamteten Hochschullehrers als Rechtsanwalt

  • BGH, 20.03.1972 - AnwZ (B) 25/71

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

  • BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63

    Rechtsbetreuung durch Verbandssyndikus

  • BGH, 10.07.1961 - AnwZ (B) 16/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Angestellter eines Steuerberatungsunternehmens)

  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 27/81

    Möglichkeit der Ausübung des Anwaltsberufes durch wissenschaftlichen Mitarbeiter

  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R

    Rentenversicherung - keine Befreiung von der Versicherungspflicht - zugelassener

    Dasselbe gilt insbesondere für den Inhalt solcher Beschäftigungen, die Rechtsberatung gegenüber dritten Personen (vgl BGH Beschlüsse vom 3.3.1986 - AnwZ (B) 1/86 - BGHZ 97, 204, 206 und vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084 und die Nachweise bei BGH Beschluss vom 27.5.1991 - AnwZ (B) 4/91 - NJW 1991, 2289) oder die juristische Sachbearbeitung bei einer Rechtsschutzversicherung (BGH Beschluss vom 21.11.1994 - AnwZ (B) 44/94 - NJW 1995, 1031) zum Inhalt haben.
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 9/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Dasselbe gilt insbesondere für den Inhalt solcher Beschäftigungen, die Rechtsberatung gegenüber dritten Personen (vgl BGH Beschlüsse vom 3.3.1986 - AnwZ (B) 1/86 - BGHZ 97, 204, 206 und vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084 und die Nachweise bei BGH Beschluss vom 27.5.1991 - AnwZ (B) 4/91 - NJW 1991, 2289) oder die juristische Sachbearbeitung bei einer Rechtsschutzversicherung (BGH Beschluss vom 21.11.1994 - AnwZ (B) 44/94 - NJW 1995, 1031) zum Inhalt haben.
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R

    Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der

    Dasselbe gilt insbesondere für den Inhalt solcher Beschäftigungen, die Rechtsberatung gegenüber dritten Personen (vgl BGH Beschlüsse vom 3.3.1986 - AnwZ (B) 1/86 - BGHZ 97, 204, 206 und vom 19.6.1995 - AnwZ (B) 4/95 - NJW-RR 1995, 1083, 1084 und die Nachweise bei BGH Beschluss vom 27.5.1991 - AnwZ (B) 4/91 - NJW 1991, 2289) oder die juristische Sachbearbeitung bei einer Rechtsschutzversicherung (BGH Beschluss vom 21.11.1994 - AnwZ (B) 44/94 - NJW 1995, 1031) zum Inhalt haben.
  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

    Zu Unrecht rügt der Kläger auch, im angefochtenen Urteil fehle eine hinreichende Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Aspekten, insbesondere den Eingriffen in seine Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (zur Abgrenzung der sich regelmäßig gegenseitig ausschließenden Gewährleistungen nach Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG siehe BGH, Urteile vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, NJW 2017, 2018 Rn. 31 mwN; vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, NVwZ-RR 2017, 822 Rn. 83; siehe auch Senatsbeschluss vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 1/86, BGHZ 97, 204, 209 f.).
  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 8/91

    Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH mit

    Eine mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit (§ 7 Nr. 8 BRAO) hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen, soweit der Anwaltsbewerber in abhängiger Stellung im Auftrag eines nicht dem anwaltlichen Standesrecht unterworfenen Dritten Rechtsrat erteilt, selbst wenn die Rechtsberatung an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten sollte (BGHZ 35, 287 ff; 38, 241 ff; 40, 282 ff; 63, 377 ff; 65, 238 ff; 72, 322 ff; 97, 204 ff [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86]; BGH, Beschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 2/88, BRAK-Mitt. 1988, 271 f; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 43/89, BRAK-Mitt. 1990, 110).

    Zutreffend weist die Antragsgegnerin allerdings darauf hin, daß es nach der Rechtsprechung des Senats nicht oder jedenfalls nicht allein auf die Weisungsfreiheit des Rechtsberatung Ausübenden im Innenverhältnis zu seinem Geschäftsherrn ankommt, sondern daß die Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis zu den Ratsuchenden gegeben sein muß (BGHZ 97, 204, 207 [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86]; BGH, Beschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 2/88, BRAK-Mitt. 1988, 271 f).

    Zwar hat der Senat bei der Erörterung von Fällen, die Angestellte einer solchen Gesellschaft betrafen, erwähnt, daß diese nicht in "Rechtsbeziehungen" zu dem Ratsuchenden treten, sondern daß dieser sich an die Gesellschaft wendet, während die Angestellten in "Ausführung" der der Gesellschaft obliegenden Tätigkeit die Beratung erteilen (BGHZ 97, 204, 207 [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86] und die dort genannten weiteren Entscheidungen).

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 44/90

    Person des Zustellungsadressaten im anwaltlichen Zulassungsverfahren nach der

    a) § 15 Nr. 2 BRAO a.F. verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (BGHZ 97, 204, 208 m.w.N.).

    Ein unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesetztes gesetzliches Hindernis für die Zuwahl eines weiteren Berufes ist zulässig, wenn das Berufsbild eines der beiden Berufe zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsinteressen im Rahmen der staatlichen Kompetenz zur Festlegung von Berufsbildern so gestaltet ist, daß die gleichzeitige Ausübung beider Berufe damit nicht vereinbar ist (BVerfGE 21, 173, 181; BGHZ 57, 237, 239; 97, 204, 208).

    Die Regelung des § 15 Nr. 2 BRAO schützt dieses wichtige Gemeinschaftsgut unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, weil nicht jede, sondern nur die mit dem vom Gesetzgeber fixierten Berufsbild des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende Tätigkeit zur Rücknahme der Zulassung berechtigt (BVerfG BRAK-Mitt. 1985, 234; BGHZ 97, 204, 208).

  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 62/88

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Beratungstätigkeit für einen

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung eine Unvereinbarkeit angenommen, wenn der Anwaltsbewerber in abhängiger Stellung als Angestellter eines dem anwaltlichen Standesrecht nicht unterworfenen Dienstherrn Rechtsberatung betreibt, selbst wenn diese an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten sollte (BGHZ 35, 287; 38, 241 [BGH 15.11.1962 - VII ZR 95/62]; 63, 377, 378 [BGH 20.01.1975 - AnwZ B 6/74]; 65, 238, 239 [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 9/75]; 68, 62 [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]; 97, 204, 206 f [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86]).

    Dementsprechend hat der Senat die Verbandsmitglieder nicht als Auftraggeber i.S. des § 46 BRAO eingestuft (BGHZ 40, 282, 286 [BGH 11.11.1963 - AnwZ B 14/63]; 97, 204, 207 [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86]; BGHSt 34, 227, 229 [BGH 10.11.1986 - AnwSt R 4/86]; Senatsbeschl. v. 18. Januar 1965 - AnwZ (B) 11/64, NJW 1965, 1015, 1016), sondern sie ab einer gewissen Größe des Verbandes einem Rechtsuchenden aus dem allgemeinen Publikum gleichgestellt, der eine fallweise Beratung begehrt.

    Allerdings sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulassung zum Zweitberuf insofern herabgesetzt, als der Gesetzgeber unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit ermächtigt ist, ein Berufsbild zum Schütze besonders wichtiger Gemeinschaftsinteressen so auszugestalten, daß daneben die Aufnahme des Zweitberufs unzulässig sein kann (vgl. BVerfGE 21, 173, 181; BGHZ 57, 237, 239 [BGH 08.11.1971 - AnwZ B 19/70]; 97, 204, 208) [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86].

  • BGH, 10.11.1986 - AnwSt (R) 4/86

    Begriff des Auftraggebers eines bei einem Genossenschafts-Dachverband

    1965, 111) und für die Mitglieder der Studentenschaft einer Universität(Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 1/86 = NJW 1986, 2499, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, den Auftraggeberbegriff in § 46 BRAO unterschiedlich auszulegen je nachdem, ob - wie in den oben genannten Entscheidungen BGHZ 40, 282, NJW 1965, 1015 [BGH 18.01.1965 - AnwZ B 11/64] und NJW 1986, 2499 - die Erteilung von Rechtsrat oder - wie hier - das Tätigwerden des Rechtsanwalts vor Gerichten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Standesrecht überprüft wird.

  • BGH, 02.12.1991 - AnwZ (B) 47/91

    Unvereinbarkeit der Stellung eines Vorstandsvorsitzenden in einer AG mit dem

    Ein unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesetztes gesetzliches Hindernis für die Zuwahl eines weiteren Berufs ist zulässig, wenn das Berufsbild eines der beiden Berufe zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsinteressen im Rahmen der staatlichen Kompetenz zur Festlegung von Berufsbildern so gestaltet ist, daß die gleichzeitige Ausübung beider Berufe damit nicht vereinbar ist (BVerfGE 21, 173, 181; BGHZ 57, 237, 239; 97, 204, 208).

    Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wie auch des § 15 Nr. 2 BRAO a.F. schützt dieses wichtige Gemeinschaftsgut unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, weil nicht jede, sondern nur die mit dem vom Gesetzgeber fixierten Berufsbild des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende Tätigkeit zur Rücknahme der Zulassung berechtigt (BVerf BRAK-Mitt. 1985, 234; BGHZ 97, 204, 208).

  • BGH, 14.07.1994 - III ZR 174/92

    Staatshaftung wegen Ausschlusses eines Rechtsanwalts aus einem

    Andererseits konnte der Begriff des "persönlichen Eigentums" im vorbezeichneten Sinne auch manche Elemente aufnehmen, die nach westdeutschem Verständnis eher dem Schutzbereich des Art. 12 GG als demjenigen des Art. 14 GG zuzuordnen gewesen wären, insbesondere die Chance, überhaupt Arbeitseinkünfte zu erzielen (vgl. zur Abgrenzung der Schutzbereiche von Art. 12 und Art. 14 GG Senatsurteil BGHZ 111, 349, 357; speziell zum Eigentumsschutz einer Anwaltspraxis nach Art. 14 GG vgl. ferner BGHZ 97, 204, 209 [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86] m.w.N.).
  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 2/91

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 83/90

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Ausübung einer nach außen in

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2003 - 8 K 3109/00

    Normenkontrollklage gegen Vorschriften der Berufsordnung der Ärztekammer

  • OLG Stuttgart, 26.01.1999 - 8 W 488/97

    Verstoß gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung durch gleichzeitige Vertretung eines

  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 4/91

    Erteilung von Rechtsrat; Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer eines Rechtsrat

  • BGH, 17.12.1990 - AnwZ (B) 51/90

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen kaufmännischer Betätigung eines Rechtsanwalts

  • BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 43/89

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für abhängig beschäftigten

  • BGH, 26.05.1986 - AnwZ (B) 5/86

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.04.1989 - AnwZ (B) 54/88

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.03.1987 - AnwZ (B) 62/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • EGH Baden-Württemberg, 01.12.1990 - EGH 14/90
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