Rechtsprechung
   BGH, 04.04.1986 - V ZR 17/85   

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 97, 292
  • NJW 1986, 2639
  • NJW-RR 1986, 1203 (Ls.)
  • MDR 1986, 835
  • DNotZ 1986, 749
  • WM 1986, 1193
  • DB 1986, 1669



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 19.09.2003 - V ZR 360/02  

    Immobilien - Bau an Grundstücksgrenze: Grenze muss sorgfältig geprüft werden

    c) Der Schadensersatzanspruch aus § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB a.F. wird durch die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB über den Überbau nur ausgeschlossen, wenn eine Duldungspflicht nach § 912 BGB bejaht wird (Ergänzung des Senatsurt. v. 4. April 1986, V ZR 17/85, NJW 1986, 2639).*).

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Senat in seinem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil vom 4. April 1986 (V ZR 17/85, NJW 1986, 2639) nichts anderes entschieden.

  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 152/07  

    Immobilien - Muss Überbau geduldet werden?

    Die Vorschrift ist aber Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, welcher über den unmittelbar im Gesetz geregelten Fall hinaus auf ähnliche Tatbestände ausgedehnt werden kann (Senat, BGHZ 97, 292, 294 f.).
  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 171/07  

    Immobilien - Überbau: Verlust des Beseitigungsanspruchs

    Liegen deren Voraussetzungen vor, hat der Nachbar weder einen Anspruch auf Beseitigung noch auf Schadensersatz (vgl. Senat BGHZ 97, 292, 295; 156, 170, 172).
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  • BGH, 04.12.1987 - V ZR 274/86  

    Eigentumsverhältnisse an einem aufstehenden Gebäude bei Teilung eines Grundstücks

    Zu Recht wendet das Berufungsgericht auf den vorliegenden Sachverhalt die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches an (Art. 181 EGBGB ; BGHZ 97, 292, 293 f).

    auf dem Grundstück des Beklagten zu 1 nach der Aufteilung des ursprünglichen Grundstückseigentums um einen Überbau i.S. der §§ 912 ff BGB (vgl. BGHZ 97, 292, 294) oder im Falle der Errichtung des Gebäudes durch den Eigentümer beider benachbarter Parzellen um einen Eigengrenzüberbau handeln.

  • BGH, 28.01.2011 - V ZR 147/10  

    Immobilien - Herausgabe des unrechtmäßig und unentschuldigt überbauten Teils

    Da die Klägerin für die der Rentenberechnung zugrunde zu legenden Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1986 - V ZR 17/85, BGHZ 97, 292, 298), zu der maßgeblichen Bemessungsgrundlage aber nichts vorgetragen hatte, genügte das einfache Bestreiten der Angabe einer Rentenhöhe seitens der Klägerin durch die Beklagten der in § 138 Abs. 2 ZPO bestimmten verfahrensrechtlichen Pflicht, sich zu dem Vorbringen des Gegners zu erklären (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, NJW 1995, 3311, 3312).
  • OLG Braunschweig, 19.02.2003 - 7 U 128/02  

    Immobilien - Duldung einer nachträglichen Überbauung

    So trifft die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 97, 292 ff. die Neigung einer bereits vorhandenen Grenzmauer eines Gebäudes (und damit eines bereits vorhandenen Baukörpers).

    Die danach vorzunehmende Differenzierung zwischen einem nachträglich angefügten (äußerlich abtrennbaren) Bauteil und einem dem vorhandenen Baukörper selbst vergrößernden oder einen selbständigen Baukörper bildenden Neubau entspricht auch dem Zweck des § 912 BGB, der lediglich verhindern will, dass bei einem sogenannten entschuldigten Grenzüberbau vorhandene Bauwerke nachträglich mindestens teilweise wieder abgerissen werden müssen (vgl. BGHZ 97, 292, 294).

  • BGH, 02.06.1989 - V ZR 167/88  

    Überbau: Einheitliches Gebäude

    Es ist auch nicht Voraussetzung, daß der betroffene Grundstückseigentümer wenigstens die theoretische Möglichkeit gehabt haben muß, mit Erfolg Widerspruch zu erheben (BGHZ 97, 292, 294 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 22.05.2008 - 5 U 58/07  

    Grenzüberbau: Herausgabe- und Räumungsanspruch des Grundstückseigentümers gegen

    Die Duldungspflicht tritt von selbst und unwiderruflich ein, unabhängig davon, aus welchem Grund der Nachbar zu widersprechen verabsäumt hat, sei es, weil er dauerhaft ortsabwesend war, sei es, dass der konkrete Grundstücksverlauf damals nicht bekannt war (BGHZ 59, 191 ff., BGHZ 97, 292 ff.).
  • OLG Frankfurt, 08.06.2006 - 3 U 143/05  

    Immobilien - Überbau: Wer ist Eigentümer?

    Maßgeblich hierfür sind die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB betreffend den Überbau, denn sie gelten auch bezüglich eines Überbaus, der - wie der vorliegende - vor dem 1.1.1900 entstanden ist; auf alle Fragen, die den Inhalt eines bei Inkrafttreten des BGB am 1.1.1900 bestehenden Eigentums betreffen, waren und sind nämlich nach Art. 181 Abs. 1 EGBGB von diesem Zeitpunkt ab die Bestimmungen des BGB anzuwenden (vgl. Palandt/ Bassenge, BGB, § 912 Rn. 1, RGZ 169, 172; BGHZ 97, 292 = NJW 1986, 2639).
  • OLG Karlsruhe, 24.03.2010 - 6 U 20/09  

    Nachbarrecht - Notleitungsrecht: Zeitpunkt der Herstellung von Leitung/Anschluss

    Für Überbauten vor dem 01.01.1900 gilt § 912 ff. BGB ebenfalls (§ 181 EGBGB; BGHZ 97, 292).
  • OLG Brandenburg, 21.10.2010 - 5 U 103/09  

    12 dm²-Überbau im Wald muss nicht abgerissen werden

  • LG Konstanz, 20.06.2002 - 2 O 161/01  
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