Rechtsprechung
   BGH, 15.04.1986 - VI ZR 146/85   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Fortkommensschadens; Ausgleichung von Beitragslücken für Monatsteile in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schadensersatz für Beitragslücken in der Rentenversicherung

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 97, 330
  • NJW 1986, 2247
  • NJW-RR 1986, 1084 (Ls.)
  • MDR 1986, 745
  • VersR 1986, 592
  • BB 1986, 1647



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86  

    Anspruch auf Ersatz unfallbedingt nicht abgeführter Pflichtbeiträge zur

    »Der Sozialversicherte, für den wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zeitweise nicht abgeführt worden sind, hat gegen den Schädiger auch nach Inkrafttreten des § 119 SGB X keinen Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls, wenn er eine "unfallfeste Position" erlangt hat (Fortführung von BGHZ 97, 330 ).«.

    Fehlt es an einer solchen Möglichkeit, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Weiterversicherung nicht vorliegen oder eine freiwillige Versicherung keinen der Pflichtversicherung gleichwertigen Schutz bietet, dann bleibt der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalles angewiesen (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 15. April 1986 - VI ZR 146/85 - BGHZ 97, 330, 332 f. = NJW 1986, 2247, 2248 = VersR 1986, 592, 593 m.w.N.).

    Allerdings dient diese Vorschrift dem Ziel, den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen zu schützen; sie will bis dahin bestehende Hindernisse im Beitragsrecht der Sozialversicherung für die Verwirklichung des zivilrechtlichen Grundsatzes der Naturalrestitution beseitigen (BGHZ 97, 330, 336-338; Senatsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR 297/85 - VersR 1987, 598, 599).

    § 119 Satz 1 SGB X begründet eine Legalzession für Schadensersatzansprüche von Versicherten auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung (BGHZ 97, 330, 333); er setzt also die Existenz solcher Ansprüche voraus und ändert damit nichts an den zivilrechtlichen Anforderungen, denen nach den Grundsätzen des Schadensrechts solche Ansprüche unterliegen.

    cc) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, daß das Urteil des Senats vom 15. April 1986 (aaO), das den Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge für Monatsteile betraf, auch für den Streitfall von Bedeutung sei.

    Der Senat hat in dem nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils ergangenen Urteil vom 15. April 1986 (aaO) dargelegt, daß der Schädiger, der einem arbeitsunfähig verletzten Sozialversicherten den Fortkommensschaden ersetzen muß, mit Inkrafttreten des § 119 SGB X für Schadensfälle seit dem 1. Juli 1983 Defizite in der Abführung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit durch entsprechende Zahlungen an den Versicherungsträger auszugleichen hat, als die Beitragslücken für Monatsteile entstanden sind.

    Aus dieser nunmehr bestehenden rechtlichen Möglichkeit eines systemgerechten Schadensausgleichs folgt für den Schädiger die Verpflichtung, an den Rentenversicherungsträger entsprechende Zahlungen zu leisten (BGHZ 97, 330, 336-339).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05  

    Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall - Überleitung von Ansprüchen auf den

    § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X begründet nämlich keinen originären, sondern einen kraft cessio legis auf die Beklagte übergeleiteten und auf Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung gerichteten Anspruch, den sie im fremden Interesse, d.h. im Interesse des geschädigten Versicherten, - treuhänderisch - wahrzunehmen hat (BGHZ 97, 330 = Vers 1986, 592; Kater, in Kasseler Kommentar, Loseblatt, 2001, § 119 SGB X Rn. 3; Nehls, in Hauck/Noftz, SGB Gesamtkommentar, Loseblatt, 2003, § 119 SGB X Rn. 1; Stelzer, in ZfS 1984, 97 ).

    Die Norm bezweckt die soziale Sicherung des Geschädigten nach Eintritt des Schadensfalls zu verbessern, indem sie dem Rentenversicherungsträger nach § 119 Abs. 3 S. 2 SGB X aufgibt, den sozialversicherten Geschädigten durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen nicht schlechter zu stellen, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte (BGHZ 97, 330; Nehls, in Hauck/Noftz, SGB Gesamtkommentar, Loseblatt, 2003, § 119 SGB X Rn. 1).

    Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt.

    Hierbei steht das Ziel im Vordergrund, die soziale Sicherung des Versicherten nach Eintritt des Schadensfalles zu verbessern (vgl. BGH VersR 1986, 592, 593; Nehls in Hauck/Noftz, SGB Gesamtkommentar, a. a. O., SGB X, § 119 Rn. 1).

    Dementsprechend entsteht der Ersatzanspruch bereits dann, wenn die Möglichkeit einer Rentenverkürzung durch Beeinträchtigung der von der tatsächlichen Beitragsleistung abhängigen Berechnung der Entgeltpunkte des Versicherten besteht (vgl. BGHZ 97, 330 = VersR 1986, 592 ).

    Nicht zuletzt aus fürsorgerischen Gründen überträgt deshalb § 119 Abs. 1 SGB X die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz des dem Versicherten entstandenen Beitragsschadens treuhänderisch auf den Sozialversicherungsträger, der die Beitragsforderung (in fremdem Interesse) einziehen und entsprechend als Pflichtbeiträge verbuchen muss (vgl. BGH VersR 1986, 592; Nehls, in Hauck/Noftz, Gesamtkommentar, SGB, Loseblatt, 2003, § 119 SGB X, Rn. 1).

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 243/02  

    Arbeit & Soziales - Kann Geschädigter selbst Ansprüche geltend machen?

    Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt.

    Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Sozialversicherer (Rentenversicherungsträger) als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten als Pflichtbeiträge zu verbuchen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 330, 336; BSGE 89, 151, 156).

    Die mit dem Forderungsübergang nach § 119 SGB X verbundene Übertragung der Aktivlegitimation auf den Rentenversicherungsträger soll den Geschädigten - nicht zuletzt aus fürsorgerischen Gründen - von der Last des Schadensausgleichs entbinden (Senatsurteil BGHZ 97, 330, 336; BSGE 89, 151, 156 f. m.w.N.).

mehr
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08  

    Rechtsanwälte - Bestreiten bezifferter Ansprüche im Regressprozess nicht möglich

    Ein sofortiger Leistungsanspruch besteht danach nur dann, wenn das Rentenversicherungsrecht dem Verletzten einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, auf dem er in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorbeugen kann (BGHZ 69, 347, 348; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 116, 260, 263).

    Fehlt es hieran, bleibt der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls angewiesen (BGHZ 87, 181, 188 f; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 151, 210, 214).

  • BSG, 31.01.2002 - B 13 RJ 23/01 R  

    Nachgezahlte Beiträge aufgrund eines Schadensersatzanspruchs - Übergang von

    Hierbei steht das Ziel im Vordergrund, die soziale Sicherung des Versicherten nach Eintritt des Schadensfalles zu verbessern (vgl BGH VersR 1986, 592, 593; Nehls in Hauck/Noftz, SGB X, § 119 RdNr 1).

    Dementsprechend entsteht der Ersatzanspruch bereits dann, wenn die Möglichkeit einer Rentenverkürzung durch Beeinträchtigung der von der tatsächlichen Beitragsleistung abhängigen Berechnung der EP des Versicherten besteht (vgl BGHZ 97, 330 = VersR 1986, 592).

    Nicht zuletzt aus fürsorgerischen Gründen überträgt deshalb § 119 SGB X die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz des dem Versicherten entstandenen Beitragsschadens treuhänderisch auf den Sozialversicherungsträger, der die Beitragsforderung (in fremdem Interesse) einziehen und entsprechend als Pflichtbeiträge verbuchen muss (vgl BGH VersR 1986, 592; Nehls aaO).

  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 223/07  

    Rechtsanwälte - Pflichtverletzung im Scheidungsverfahren, Schadensersatz!

    Die Ersatzpflicht setzt nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht; schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung reicht aus, um vom Schädiger die Schließung der entstandenen Beitragslücke zu verlangen (BGHZ 69, 347, 348; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 116, 260, 263).

    Ein sofortiger Leistungsanspruch ist gegeben, wenn das Rentenversicherungsrecht dem Verletzten einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, auf dem er in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorbeugen kann (BGHZ 97, 330, 332; 101, 207, 211; 116, 260, 263 f; 151, 210, 214).

    Nur wenn es hieran fehlt, bleibt der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls angewiesen (BGHZ 97, 330, 332; 101, 207, 211; 151, 210, 214).

  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06  

    Schadensrecht - Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

    Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 348, 355 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - VersR 2007, 1536, 1537, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die Aktivlegitimation für den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Rentenversicherungsträger als Treuhänder übertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten gemäß § 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung zu verbuchen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 330, 336; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - VersR 2004, 492, 493; BSGE 89, 151, 156).

  • BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93  

    Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Erwerbsunfähigkeit des Verletzten

    a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Schädiger verpflichtet ist, die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten durch die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen; die Ersatzpflicht tritt nicht erst im Versicherungsfall ein, sondern es ist schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür Sorge zu tragen, daß eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 97, 330, 331 f. und BGHZ 101, 207, 211, jeweils m.w.N.).

    b) Das Berufungsgericht erkennt auch, daß der Ersatzanspruch des Verletzten auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nur insoweit besteht, als das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Beitragsentrichtung eröffnet, auf dem in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorgebeugt werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347, 348 ff.; 87, 181, 182 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211).

    dd) Es kommt im vorliegenden Fall daher gar nicht auf die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte Frage an, ob die Klägerin unter den hier gegebenen besonderen Umständen eine Beitragsdifferenz zum Zwecke der Höherversicherung als Ersatzleistung von den Beklagten hätte verlangen können, obwohl eine solche Höherversicherung ihrem Wesen nach nicht geeignet war, im System der gesetzlichen Pflichtversicherung eine Rentenverkürzung aufzufangen (vgl. dazu BGHZ 87, 181, 187 f.; 97, 330, 334; Senatsurteil vom 29. September 1987 - VI ZR 293/86 - VersR 1988, 183 ).

  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06  

    Sozialrecht - Erstattete Rentenversicherungsbeiträge: Ersatzanspruch des Bundes?

    Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 43, 378, 381 ff.; 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 139, 167, 173; 143, 344, 348, 355 f., jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 297/85  

    Schadensersatz durch Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung für

    »Der Anspruch eines sozialversicherten Verletzten gegen den Schädiger, ihm als Fortkommensschaden Defizite in der Abführung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch für Monatsteile zu ersetzen, wird nicht davon berührt, daß der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung für dieselbe Zeit (Finanzierungs-) Beiträge nach § 1385b Abs. 1 RVO abgeführt hat (Fortführung der Senatsurteile vom 18. Februar 1986 - VersR 1986, 485 und vom 15. April 1986 - BGHZ 97, 330 ).«.

    Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Schädigers oder - wie hier seines Haftpflichtversicherers auf ausgefallene Rentenversicherungsbeiträge durch den SVT ist vielmehr, daß dem Versicherten gegen den Schädiger ein Anspruch auf Ausgleich dieses Beitragsdefizits als Erwerbs- oder Fortkommensschaden (§§ 842, 843 BGB ; § 11 StVG ) erwachsen ist (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1986 -, BGHZ 97, 330, 333).

    Ob Sozialversicherungsbeiträge, die vom Schädiger gemäß § 119 Satz 1 SGB X an den Rentenversicherungsträger gezahlt werden, bei der späteren Rentenberechnung im Einzelfall möglicherweise deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sich ohne sie eine höhere Rente ergibt (§ 1255 Abs. 7 Satz 2 Buchst. b RVO ; § 119 Satz 3 SGB X ), ist erst im Versicherungsfall aufgrund einer Vergleichsberechnung zu ermitteln; diese Möglichkeit steht jedoch weder dem Anspruch des Verletzten auf alsbaldigen Ausgleich nicht gezahlter Pflichtbeiträge entgegen (Senatsurteile vom 8. November 1983 - VI ZR 214/82 - VersR 1984, 237 und vom 15. April 1986 - aaO S. 334), noch wird davon der Rechtsübergang nach § 119 Satz 1 SGB X berührt.

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91  

    Beitragszahlung zur Rentenversicherung des Verletzten trotz unfallfester Position

  • BGH, 07.07.1998 - VI ZR 241/97  

    Ersatz von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung eines geschädigten

  • BGH, 09.05.1995 - VI ZR 124/94  

    Zum Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf

  • BGH, 24.01.1989 - VI ZR 130/88  

    Anwendbarkeit des Familienprivilegs bei Überleitung nach dem

  • BGH, 05.12.1989 - VI ZR 73/89  

    Umfang des Verletztengeldes; Ersatz des Versichertenbeitrages zur

  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.01.2012 - L 4 R 266/11  

    Anspruch auf Erwerbsminderungsrente; Neuberechnung nach Beitragsregress

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