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   BGH, 15.05.1986 - III ZR 241/84   

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https://dejure.org/1986,714
BGH, 15.05.1986 - III ZR 241/84 (https://dejure.org/1986,714)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1986 - III ZR 241/84 (https://dejure.org/1986,714)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1986 - III ZR 241/84 (https://dejure.org/1986,714)
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Flurbereinigung

§ 839 BGB, Amtshaftung, Primärrechtsschutz

Volltextveröffentlichungen (5)

  • ArgeLandentwicklung

    Amtspflichtverletzung; Amtspflichtverletzung durch fehlerhafte Planung

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Amtspflichtverletzung - Flurbereinigungverfahren - Wahlrecht - Rechtswidrig belastende Maßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839; FlurbG §§ 58, 59, 134, 141
    Rechtsstellung des Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 98, 85
  • NJW 1987, 491
  • MDR 1987, 31
  • NVwZ 1987, 260 (Ls.)
  • DVBl 1986, 1266
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 07.05.1965 - IV C 78.65

    Inhalt der Abfindungsbeschwerde nach § 59 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

    Auszug aus BGH, 15.05.1986 - III ZR 241/84
    Gegen die falsche Planung von Bodenverbesserungsmaßnahmen muß ein Beteiligter Widerspruch gegen den Wege- und Gewässerplan anbringen (§ 59 Abs. 2 FlurbG) und - notfalls im Wege der Klage vor dem Flurbereinigungsgericht - eine Änderung des Flurbereinigungsplans anstreben (BVerwGE 21, 93, 97; BVerwG RdL 1965, 242 und 1979, 51; Seehusen/Schwede aaO § 61 Rdn. 9; Haselhoff RdL 1986, 1).

    Diese Regelung soll im Interesse aller Beteiligter verhindern, daß die im Flurbereinigungsplan getroffene Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes, die für die Beteiligten und die Behörden verbindlich ist, noch nach längerer Zeit wieder umgestoßen werden kann (BVerwGE 21, 93, 94 f.).

  • BVerwG, 26.10.1978 - 5 C 85.77

    Flurbereinigungsplan - Technische Maßnahmen - Herstellung gemeinschaftlicher

    Auszug aus BGH, 15.05.1986 - III ZR 241/84
    Die zur Ausführung des Flurbereinigungsplans erforderlichen technischen Maßnahmen brauchen nicht bereits in dem Plan selbst in allen Einzelheiten festgelegt zu werden; sie zu bestimmen kann der für die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen zuständigen Teilnehmergemeinschaft im Rahmen der Planausführung überlassen werden (BVerwGE 57, 31).

    Wird der im - geänderten - Plan vorgesehene Ausbau dann nicht durchgeführt, so muß der Beteiligte eine Leistungsklage (sog. Ausbauklage) beim Flurbereingungsgericht anbringen (BVerwGE 57, 31, 33; Seehusen/Schwede aaO § 61 Rdn. 10).

  • BVerwG, 15.03.1973 - V C 8.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1986 - III ZR 241/84
    Allerdings muß der Säumige seine Einwendungen innerhalb einer angemessenen Frist nachholen (vgl. dazu BVerwGE 42, 92, 97).
  • BGH, 10.06.1974 - III ZR 89/72

    Bezirksschornsteinfegermeister - § 839 BGB, § 1 Abs. 3 prStHG, "Gebührenbeamter"

    Auszug aus BGH, 15.05.1986 - III ZR 241/84
    Für die Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG genügt es, daß diese von der Teilnehmergemeinschaft mit ihrem Amt betraut worden sind (§ 21 Abs. 2 FlurbG; vgl. BGHZ 62, 372, 378).
  • BGH, 08.01.1959 - III ZR 132/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.05.1986 - III ZR 241/84
    Eine Haftung wegen eines (rechtswidrigen) enteignungsgleichen Eingriffs scheitert zudem auch daran, daß die beklagte Teilnehmergemeinschaft nicht als durch die Maßnahme unmittelbar Begünstigte angesehen werden kann (vgl. dazu Senatsurteil v. 8. Januar 1959 - III ZR 132/57 = LM ReichsUmlegungsO Nr. 1; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl. Rdn. 424/6).
  • BGH, 13.01.1983 - III ZR 118/81

    Keine enteignende Wirkung einer Regelflurbereinigung

    Auszug aus BGH, 15.05.1986 - III ZR 241/84
    Sie kann nicht aus ihm als selbständiger Enteignungstatbestand herausgelöst werden (s. BGHZ 86, 226, 230 f. m. w. Nachw.).
  • VGH Bayern, 16.07.1981 - 13 A 80 A.2314
    Auszug aus BGH, 15.05.1986 - III ZR 241/84
    So steht z.B. ein anhängiger oder beabsichtigter Zivilrechtsstreit über die Höhe der Geldentschädigung nach § 88 Nr. 7 FlurbG dem Abschluß des Flurbereinigungsverfahrens nicht entgegen, denn diese Forderung ist außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens zu erfüllen (BayVGH RdL 1981, 317).
  • BVerwG, 03.02.1960 - I CB 135.59

    Beschwerde gegen einen Flurbereinigungsplan mit der Begehr auf Wiederzuteilung

    Auszug aus BGH, 15.05.1986 - III ZR 241/84
    Soweit ein Beteiligter durch einen dieser Verwaltungsakte betroffen wird, steht ihm ein Beschwerderecht zu (BVerwG RdL 1960, 189; Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz 4. Aufl. § 58 Rdn. 2).
  • BVerwG, 07.05.1965 - IV C 9.65

    Vorverfahren als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Leistungsklage -

    Auszug aus BGH, 15.05.1986 - III ZR 241/84
    Gegen die falsche Planung von Bodenverbesserungsmaßnahmen muß ein Beteiligter Widerspruch gegen den Wege- und Gewässerplan anbringen (§ 59 Abs. 2 FlurbG) und - notfalls im Wege der Klage vor dem Flurbereinigungsgericht - eine Änderung des Flurbereinigungsplans anstreben (BVerwGE 21, 93, 97; BVerwG RdL 1965, 242 und 1979, 51; Seehusen/Schwede aaO § 61 Rdn. 9; Haselhoff RdL 1986, 1).
  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

    Auch im Amtshaftungsrecht steht dem Verletzten nicht etwa ein Wahlrecht derart zu, daß er von der Anfechtung ihn rechtswidrig belastender Maßnahmen folgenlos absehen und sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung beschränken darf (Bestätigung von Senat BGHZ 98, 85).

    Dies bedeutet zwar einerseits, daß auch im Amtshaftungsrecht dem Verletzten nicht etwa ein Wahlrecht derart zusteht, daß er von einer Anfechtung ihn rechtswidrig belastender Maßnahmen folgenlos absehen und sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung beschränken darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 98, 85).

    Ob es Fallgruppen geben kann, bei denen auch im Amtshaftungsprozeß eine Nachprüfung des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts mit Rücksicht auf dessen verfahrensmäßige Ausgestaltung und umfassende rechtsgestaltende Wirkung über den Anwendungsbereich des § 839 Abs. 3 BGB hinaus ausgeschlossen oder eingeschränkt ist (wie der Senat es in BGHZ 98, 85, 88 für den Flurbereinigungsplan in Erwägung gezogen hat; vgl. auch Broß a.a.O. S. 110 für Planfeststellungsbeschlüsse), braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden.

  • BGH, 10.10.2013 - III ZR 23/12

    Amtshaftungsanspruch eines am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten gegen einen

    Vielmehr ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplans, der zugleich den Wege- und Gewässerplan umfasst, und darin enthaltener wasserwirtschaftlicher Maßnahmen im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses dann nicht mehr möglich, wenn der Plan - wovon auch im Streitfall auszugehen ist - bestandskräftig geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 241/84, BGHZ 98, 85, 88; Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 9. Aufl., § 59 Rn. 14).

    Dies ergibt sich sowohl aus der Zielsetzung des Flurbereinigungsverfahrens, wonach im Interesse aller Beteiligten durch eine größtmögliche Beschleunigung verhindert werden soll, dass die in diesem Plan geregelte Neuordnung des Bereinigungsgebiets, die für die Beteiligten und die Behörden verbindlich ist, noch nach längerer Zeit angegriffen werden kann, als auch aus der umfassenden rechtsgestaltenden Wirkung, die § 41 Abs. 5 FlurbG für den Flurbereinigungsplan vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1986 aaO S. 91).

    Im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 15. Mai 1986 (aaO) zugrundeliegenden Fallgestaltung würde dabei unabhängig von dem Inhalt des Flurbereinigungsplans eine selbständige Pflichtverletzung des beklagten Verbands vorliegen - nämlich eine Verletzung der sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 FlurbG ergebenden Unterhaltungspflichten -, die nicht lediglich als Folge einer vorausgegangenen fehler- oder lückenhaften Planung angesehen werden könnte.

    Er wird demnach, wenn er - wie hier - nach § 26a Abs. 1 Satz 2 FlurbG an die Stelle der Teilnehmergemeinschaft tritt, bei der Erfüllung der ihm nach Maßgabe des Flurbereinigungsgesetzes obliegenden Aufgaben hoheitlich tätig (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1986 aaO S. 86 f).

    c) Ob der Kläger, der auch als Mitglied der Teilnehmergemeinschaft geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sein kann (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 1986 aaO S. 87), die Durchführung der durch die Beschädigungen des Wirtschaftswegs notwendig gewordenen Unterhaltungsmaßnahmen durch eine gegen den Beklagten gerichtete so genannte Ausbauklage (siehe allgemein BVerwGE 57, 31, 36 f; Wingerter/Mayr aaO § 18 Rn. 3, § 61 Rn. 10) hätte erzwingen können (vgl. dazu OVG Koblenz, AgrarR 1972, 331; Hoecht, AgrarR 1983, 85, 90), kann dahinstehen.

  • BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97

    Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen; Eigentumsrechtlicher Schutz

    Der vorliegende Fall gibt deshalb auch keine Veranlassung, darauf einzugehen, ob der Grundsatz, daß die Zivilgerichte bei Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff - wie beim Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB (BGHZ 113, 17) - die Rechtmäßigkeit des beanstandeten Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Bestandskraft zu überprüfen haben, uneingeschränkt auch für Planfeststellungsbeschlüsse gilt, oder ob die Nachprüfung bestandskräftig gewordener Planfeststellungsbeschlüsse mit Rücksicht auf ihre verfahrensmäßige Ausgestaltung und ihre umfassende rechtsgestaltende Wirkung und eine damit verbundenen gesteigerte Bestandskraft ausgeschlossen oder eingeschränkt ist (vgl. zu dieser Frage die Hinweise in BGHZ 113, 17, 23 sowie - für den Flurbereinigungsplan - BGHZ 98, 85, 88; Broß VerwArch 1987, 91, 106, 110).
  • BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 29.97

    Beförderung, Schadenersatzanspruch eines Beamten für entgangene - und

    Der insoweit in § 839 Abs. 3 BGB auch niedergelegte grundsätzliche Vorrang des primären Rechtsschutzes (vgl. BGHZ 113, 17 im Anschluß an BGHZ 98, 85) beansprucht auch und gerade für Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis wie den hier streitigen Geltung.
  • BSG, 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL

    Schadensersatzanspruch des Bundes gegen das Land Berlin - Zuständigkeit des

    Der Vorrang des Primärrechtsschutzes zielt insbesondere für das Verhältnis des Bürgers zum Staat darauf ab, dem Betroffenen die Wahlmöglichkeit zu nehmen, entweder einen gegen ihn gerichteten rechtswidrigen Hoheitseingriff mit den zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmitteln abzuwehren oder aber diesen (freiwillig) zu dulden und dafür einen Ersatz zu liquidieren (vgl zB BVerfGE 58, 300, 324; BVerfG, Kammerbeschluss vom 2.12.1999 - 1 BvR 165/90 - NJW 2000, 1401; BVerwGE 107, 29, 31 f = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40; BVerwG Buchholz 237.5 § 8 HeLBG Nr. 6; BGHZ 98, 85, 91 f; Papier in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl 2009, § 839 RdNr 330; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl 1998, S 261; vgl insgesamt dazu auch Heinz NVwZ 1992, 513; Arno DVBl 1991, 84).
  • BGH, 04.12.2014 - III ZR 51/13

    Zulässigkeit einer im Vorgriff auf den Erlass eines Heranziehungsbescheids

    Danach steht im Amtshaftungsrecht dem Verletzten kein Wahlrecht in dem Sinne zu, dass er von einer Anfechtung ihn rechtswidrig belastender Maßnahmen folgenlos absehen und sich auf einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung beschränken darf (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1990 - III ZR 302/89, BGHZ 113, 17, 22 und vom 15. Mai 1986 - III ZR 241/84, BGHZ 98, 85, 91 f; siehe auch Senatsurteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 201/12, BGHZ 197, 375 Rn. 22).
  • BVerwG, 12.06.2007 - 9 B 28.07

    Flurbereinigungsverfahren; Flurbereinigungsplan; Nachtrag; Ausgleich; Schaden;

    Nicht ausgeschlossen sind dagegen vor den Zivilgerichten zu verfolgende (Schadensersatz-)Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung (wie BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 241/84 - BGHZ 98, 85 ).

    Dagegen sind z.B. etwaige Amtshaftungsansprüche nicht im Flurbereinigungsverfahren geltend zu machen; sie haben bei der Schlussfeststellung außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - III ZR 241/84 - BGHZ 98, 85 = NJW 1987, 491 ).

  • BGH, 05.12.2002 - III ZR 148/02

    Amtspflichten einer Behörde bei der Festlegung von Mindestwartezeiten für eine

    Dem Beamten steht ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz gegen eine rechtswidrige Benachteiligung und einem späteren Schadensersatzbegehren nicht zu (Senat BGHZ 98, 85; 113, 17, 22; BVerwGE 107, 29, 32, 34; BVerwG NVwZ 1999, 542 f; DÖV 2002, 865, 866; Staudinger/Wurm aaO Rn. 344).
  • OLG Koblenz, 28.12.2011 - 1 U 280/11

    Flurbereinigung: Keine Amtshaftungsklage wegen Planungsfehlern!

    Die Flurbereinigungsbehörde - hier: Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Mosel (§ 1 Abs. 3 AGFlurbG [GVBl. 1978, S. 271]) - stellt den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan auf und nimmt diesen in den zusammenfassenden Flurbereinigungsplan auf (§§ 41 Abs. 1, 58 Abs. 1 FlurbG), der nach Genehmigung durch die obere Flurbereinigungsbehörde (§ 1 Abs. 2 AGFlurbG) und Eintritt seiner Unanfechtbarkeit die verbindlichen Grundlage für die Ausführung des bestimmten Flurbereinigungsvorhabens darstellt (§ 41 Abs. 5 FlurbG; vgl. BGHZ 98, 85 = NJW 1987, 491 Tz. 20; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2005, Abschn. E Rn. 3551; de Witt in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts [Stand: Juli 2011], Kap. E Rn. 1008).

    Die Zielsetzung des Flurbereinigungsgesetzes und die umfassende rechtsgestaltende (Gestaltungs- und Konzentrations-)Wirkung des Flurbereinigungsplans (Planfeststellung nach § 41 Abs. 5 FlurbG; vgl. Stüer a.a.O. Rn. 3551) schließen es aus, dass ein Beteiligter von der Anfechtung einer ihn belastenden Maßnahme mit den im Flurbereinigungsgesetz vorgesehenen Rechtsmitteln in dem dort geregelten Verfahren absehen und die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Rahmen einer Amtshaftungsklage vor dem ordentlichen Gericht zur Nachprüfung stellen kann (BGHZ 98, 85 = NJW 1987, 491 Tz. 17 ff.; Senatsurteil vom 27. Januar 1988 - 1 U 238/87 - juris).

  • OLG Frankfurt, 04.02.2002 - 1 U 183/00

    Amtshaftung im Flurbereinigungsverfahren

    Er ist der Auffassung, dass ein Amtshaftungsanspruch nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1987, 491 ff.) ausgeschlossen sei, weil die Entscheidungen der Flurbereinigungsbehörde von den Klägern nicht angefochten worden seien.

    Wird - wie hier - diese Planabfindung nicht beanstandet, dann ist der auf wertgleiche Abfindung gerichtete Anspruch verwirklicht und eine nachträgliche Abänderung oder Erweiterung grundsätzlich unzulässig (BGH NJW 1987, 491, 492).

  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 18.85

    Entscheidungsbefugnis ordentlicher Gerichte bei Streitigkeiten über Abfindungen

  • BVerwG, 12.06.2007 - 9 B 27.07

    Umfang der Ausschlusswirkung einer bestandskräftigen Schlussfeststellung nach dem

  • BVerwG, 19.05.1989 - 5 B 15.89

    Durchführung einer Unternehmensflurbereinigung - Gewährung einer angemessenen

  • BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 36.83

    Planfeststellung - Fernstraßenrecht - Gerichtliche Verfolgung -

  • OLG Köln, 26.11.1992 - 7 U 122/91
  • OLG Koblenz, 23.01.1985 - 1 U 30/84
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