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   BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52   

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https://dejure.org/1953,7
BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52 (https://dejure.org/1953,7)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1953 - II ZR 149/52 (https://dejure.org/1953,7)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52 (https://dejure.org/1953,7)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Verpflichtung zur Rechnungslegung, Offenbarungseid, Auskunft, eidesstattliche Versicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 254
    Anforderungen an die Entscheidung über eine Stufenklage

Papierfundstellen

  • BGHZ 10, 385
  • NJW 1954, 70
  • DB 1953, 1013
 
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Wird zitiert von ... (166)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.02.1952 - IV ZR 103/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52
    Der Ausgangspunkt aller Erwägungen, dass die Rechtsgrundsätze über das Fehlen oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage auch auf einen Vergleich anzuwenden sind, dass also Einwendungen gegen einen Vergleich nicht nur aus § 779 BGB hergeleitet werden können, entspricht der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 403; RGRKom 10. Aufl. § 779 BGB Anm. 9); der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich ihr im Urteil vom 21. Februar 1952 - IV ZR 103/51 - (LindMöhr Nr. 2 zu § 779 BGB) angeschlossen, und auch der erkennende Senat ist im Urteil vom 22. April 1953 - II ZR 143/52 - (BGHZ 9, 273) von dieser Rechtsgrundlage ausgegangen, hat aber dabei die Notwendigkeit betont, zunächst die zutreffende Auslegung des Vergleichs zu finden.
  • BGH, 22.04.1953 - II ZR 143/52

    Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung

    Auszug aus BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52
    Der Ausgangspunkt aller Erwägungen, dass die Rechtsgrundsätze über das Fehlen oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage auch auf einen Vergleich anzuwenden sind, dass also Einwendungen gegen einen Vergleich nicht nur aus § 779 BGB hergeleitet werden können, entspricht der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 403; RGRKom 10. Aufl. § 779 BGB Anm. 9); der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich ihr im Urteil vom 21. Februar 1952 - IV ZR 103/51 - (LindMöhr Nr. 2 zu § 779 BGB) angeschlossen, und auch der erkennende Senat ist im Urteil vom 22. April 1953 - II ZR 143/52 - (BGHZ 9, 273) von dieser Rechtsgrundlage ausgegangen, hat aber dabei die Notwendigkeit betont, zunächst die zutreffende Auslegung des Vergleichs zu finden.
  • RG, 23.04.1910 - I 217/09

    Gesellschaft.; Rechenschaftspflicht.

    Auszug aus BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52
    Die Rechtsprechung hat aber diese Verpflichtung zur Rechnungslegung über den Wortlaut des § 259 BGB hinaus auf alle solche Fälle ausgedehnt, wo jemand fremde Angelegenheiten oder solche Angelegenheiten besorgt, die zugleich eigene und fremde sind (RGZ 73, 286 [288]).
  • RG, 04.05.1923 - II 310/22

    1. Zum Begriff des Motivschutzes im Warenzeichenrecht. 2. Hat im Falle der

    Auszug aus BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52
    Auf diesen Gesichtspunkt hat schon das Oberlandesgericht Dresden im Urteil vom 9. März 1916 (SeuffA 72 Nr. 17) hingewiesen, und das Reichsgericht hat ihn vor allem im Rahmen seiner Rechtsprechung über die Auskunftspflicht im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes ständig weiter ausgebaut (vgl. z.B. RGZ 108, 1 [7], 127, 243; SeuffA 89 Nr. 25).
  • RG, 04.04.1910 - IV 301/09

    Konkurs über das Vermögen der Ehefrau.

    Auszug aus BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52
    Wird auf Rechnungslegung erkannt und ist gleichzeitig ein Antrag auf Verurteilung zur Leistung des Offenbarungseides gestellt worden, so kann auf Rechnungslegung nur im Wege des Teilurteils erkannt werden und die Entscheidung über den Antrag auf Leistung des Offenbarungseides muss zurückgestellt werden (RGZ 73, 238 [243]).
  • RG, 19.11.1938 - II 69/38

    Besteht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn durch die Auskunft die

    Auszug aus BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52
    Sie besteht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte entschuldbarerweise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (RGZ 158, 377 [379]).
  • RG, 12.02.1930 - I 171/29

    Über die Pflicht des Zwangslizenznehmers zur Rechnungslegung, ihren Umfang und

    Auszug aus BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52
    Es wird stets betont, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung unter der allgemeinen Regel des § 242 BGB steht und dass der Beklagte einem derartigen Klageverlangen, wenn es Treu und Glauben widersprechen würde, auch dann nicht nachzukommen braucht, wenn es unter anderen Umständen als gerechtfertigt erscheinen würde (RGZ 127, 243 [245]).
  • RG, 01.12.1936 - VII 107/36

    Kann der Einwand unrichtiger Rechtsausübung gegenüber dem Festhalten an einem

    Auszug aus BGH, 28.10.1953 - II ZR 149/52
    Der Ausgangspunkt aller Erwägungen, dass die Rechtsgrundsätze über das Fehlen oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage auch auf einen Vergleich anzuwenden sind, dass also Einwendungen gegen einen Vergleich nicht nur aus § 779 BGB hergeleitet werden können, entspricht der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 152, 403; RGRKom 10. Aufl. § 779 BGB Anm. 9); der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich ihr im Urteil vom 21. Februar 1952 - IV ZR 103/51 - (LindMöhr Nr. 2 zu § 779 BGB) angeschlossen, und auch der erkennende Senat ist im Urteil vom 22. April 1953 - II ZR 143/52 - (BGHZ 9, 273) von dieser Rechtsgrundlage ausgegangen, hat aber dabei die Notwendigkeit betont, zunächst die zutreffende Auslegung des Vergleichs zu finden.
  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 345/13

    Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines

    Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis besteht, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 386 f.; in jüngerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - XII ZB 412/11, BGHZ 196, 207 Rn. 30; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1989 - VI ZR 63/89, VersR 1990, 202 mwN).
  • BGH, 11.02.2011 - V ZR 66/10

    Wohnungseigentum: Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in

    Ob es sich dabei um ein aus dem Anspruch auf Abrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) und Rechnungslegung (§ 259 BGB) abgeleitetes Recht handelt (s. nur OLG München, NZM 2006, 512; 2007, 691; vgl. auch BGHZ 10, 385, 386 f.), oder ob das Einsichtsrecht auf der analogen Anwendung der Vorschriften in § 24 Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 Satz 8 WEG (Riecke/Schmid/Abramenko, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., § 28 Rn. 147) oder in § 716 Abs. 1 BGB (Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rn. 607) beruht, ist ohne Belang.
  • BGH, 20.01.2015 - VI ZR 137/14

    Anspruch des Patienten gegen den Klinikträger auf Preisgabe der Privatanschrift

    Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass nur solche Angaben verlangt werden können, die für die Geltendmachung des Hauptanspruchs auch tatsächlich benötigt werden (BGH, Urteile vom 28. Oktober 1953 - II ZR 149/52, BGHZ 10, 385, 388 und vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101).
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