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   BGH, 03.02.1988 - I ZR 222/85   

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https://dejure.org/1988,333
BGH, 03.02.1988 - I ZR 222/85 (https://dejure.org/1988,333)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1988 - I ZR 222/85 (https://dejure.org/1988,333)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1988 - I ZR 222/85 (https://dejure.org/1988,333)
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BTX-Werbung

§ 1 UWG, Unlauterkeit der unaufgeforderten Werbung über den BTX-Mitteilungsdienst (Hinweis: entspricht heute "Email-Spamming") unter Berücksichtigung der besonderen technischen Gegebenheiten von BTX

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur wettbewerbswidrigen Belästigung durch Werbung im Btx-Mitteilungsdienst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    Btx-Werbung; Belästigende Werbung im Btx-Mitteilungsdienst

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 103, 203
  • NJW 1988, 1670
  • NJW-RR 1988, 933 (Ls.)
  • ZIP 1988, 671
  • MDR 1988, 555
  • GRUR 1988, 614
  • GRUR 1988, 616
  • BB 1988, 787
  • DB 1988, 1793
  • ZUM 1988, 465
  • afp 1988, 129
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.10.1972 - I ZR 54/71

    Fernschreibwerbung

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - I ZR 222/85
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt ein Verhalten im Wettbewerb nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn es dem Anstandsgefühl der redlichen und verständigen Mitbewerber widerspricht, sondern auch dann, wenn die in Frage stehende wettbewerbliche Maßnahme von der Allgemeinheit, insbesondere von den durch die Werbemaßnahme angesprochenen Verkehrskreisen, mißbilligt und als untragbar angesehen wird; denn § 1 UWG soll auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs bewahren (BGHZ 59, 317, 319 [BGH 06.10.1972 - I ZR 54/71] - Telexwerbung; vgl. auch BGHZ 54, 188, 189 - Fernsprechwerbung m. w. Nachw.).

    Desgleichen entstehen für ihn auch nicht die Kosten und der sonstige Aufwand, wie sie der Bundesgerichtshof als wesentlich für die von einer Telexwerbung ausgehende Belästigung angesehen hat (BGHZ 59, 317, 320 f. [BGH 06.10.1972 - I ZR 54/71] - Telexwerbung).

  • BGH, 19.06.1970 - I ZR 115/68

    Fernsprechwerbung

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - I ZR 222/85
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt ein Verhalten im Wettbewerb nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn es dem Anstandsgefühl der redlichen und verständigen Mitbewerber widerspricht, sondern auch dann, wenn die in Frage stehende wettbewerbliche Maßnahme von der Allgemeinheit, insbesondere von den durch die Werbemaßnahme angesprochenen Verkehrskreisen, mißbilligt und als untragbar angesehen wird; denn § 1 UWG soll auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs bewahren (BGHZ 59, 317, 319 [BGH 06.10.1972 - I ZR 54/71] - Telexwerbung; vgl. auch BGHZ 54, 188, 189 - Fernsprechwerbung m. w. Nachw.).

    Es liegt daher nahe, daß jedenfalls Teile der Werbewirtschaft sich ihrer bei zunehmender Btx-Verbreitung ebenso zunehmend bedienen werden und daß dann auch solche Mitbewerber, die selbst einer solchen Werbemethode nicht zuneigen, sich aus Wettbewerbsgründen zu ihrer Nachahmung gezwungen sehen können (vgl. BGHZ 54, 188, 192 - Fernsprechwerbung m. w. Nachw.).

  • BGH, 01.02.1967 - Ib ZR 3/65

    Grabsteinaufträge I

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - I ZR 222/85
    e) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Werbeart aber auch schon dann als unlauter zu beurteilen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und damit erst zu einer untragbaren Belästigung und zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt (BGHZ 43, 278, 282 - Kleenex; Urt. vom 1. Februar 1967 - Ib ZR 3/65, GRUR 1967, 430, 431 - Grabsteinaufträge m. w. Nachw.).
  • BGH, 26.02.1965 - Ib ZR 51/63

    Kleenex

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - I ZR 222/85
    e) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Werbeart aber auch schon dann als unlauter zu beurteilen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und damit erst zu einer untragbaren Belästigung und zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt (BGHZ 43, 278, 282 - Kleenex; Urt. vom 1. Februar 1967 - Ib ZR 3/65, GRUR 1967, 430, 431 - Grabsteinaufträge m. w. Nachw.).
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01

    E-Mail-Werbung

    Denn ohne Einschränkungen der E-Mail-Werbung ist aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbenden mit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: BGHZ 103, 203, 208 f. - Btx-Werbung).
  • BGH, 18.05.1995 - I ZR 91/93

    Busengrapscher - Sittliche Anstößigkeit

    Sittenwidrig (bzw. wettbewerbswidrig) im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und nach herrschender Meinung ein Wettbewerbsverhalten, das dem Anstandsgefühl der beteiligten Verkehrskreise widerspricht oder von der Allgemeinheit mißbilligt und für untragbar angesehen wird (vgl. BGHZ 15, 356, 364 f. - Progressive Kundenwerbung; BGHZ 19, 392, 396 [BGH 27.01.1956 - I ZR 146/54] - Anzeigenblatt; BGHZ 54, 188, 191 - Fernsprechwerbung; BGHZ 56, 18, 19 [BGH 12.03.1971 - I ZR 119/69] - Grabsteinaufträge II; BGH, Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 222/85, GRUR 1988, 614, 615 = WRP 1988, 352 - Btx-Werbung; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 18 Rdn. 7; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl. UWG Rdn. 66; GroßkommUWG/Schünemann, Einl. D Rdn. 10).
  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 227/01

    Ansprechen in der Öffentlichkeit

    Das Gewicht dieses Eingriffs ergibt sich - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat - nicht so sehr aus der einzelnen beanstandeten Werbemaßnahme, sondern aus der Gefahr, daß im Falle ihrer Zulassung zahlreiche Anbieter von dieser Werbemethode Gebrauch machen und daß dann auch solche Mitbewerber, die selbst dieser Art von Werbung nicht zuneigen, sich aus Wettbewerbsgründen zu ihrer Nachahmung gezwungen sehen können (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGHZ 103, 203, 208 f. - Btx-Werbung).
  • LG Frankenthal, 10.07.2018 - 6 O 322/17

    WRP - Zusendung von E-Mail-Werbung: Unterlassungsanspruch eines Rechtsanwalts;

    Denn das Versenden von Werbe-E-Mails ist für den Werbenden ungleich billiger als das Versenden von Werbung per Post, so dass dem Werbemedium E-Mail als solchem die Gefahr der Ausuferung innewohnt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: BGHZ 103, 203, 208 f. - Btx-Werbung; BGH GRUR 1996, 208, 209 - Telefax-Werbung; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 81/01 -, Rn. 34, juris).
  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 93/02

    Ansprechen in der Öffentlichkeit II

    Hinzu kommt die gerade bei einer Werbemaßnahme dieser Art naheliegende Gefahr, daß zahlreiche Anbieter sie anwenden würden, falls sie als wettbewerbsrechtlich zulässig beurteilt würde, und sich dann auch solche Mitbewerber, die selbst an sich dieser Art von Werbung nicht zuneigen, aus Wettbewerbsgründen zu einer Nachahmung gezwungen sehen können (vgl. BGHZ 103, 203, 208 f. - Btx-Werbung; BGH GRUR 2004, 699, 701 - Ansprechen in der Öffentlichkeit I).
  • BGH, 25.10.1995 - I ZR 255/93

    Telefax-Werbung - Telefax-Werbung

    Zur Btx-Werbung hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß es im Blick auf die mit einem solchen System begründete Gefahr der Überhäufung mit Werbung zu einer unzumutbaren und damit wettbewerbswidrigen Belästigung der Teilnehmer kommen könne (BGHZ 103, 203, 208 - Btx-Werbung).

    Es liegt deshalb die Annahme nahe, daß sich Träger der Werbewirtschaft bei zunehmender Verbreitung von Telefax-Geräten dieses Mitteilungssystems zunehmend bedienen werden, und daß dann auch solche Mitbewerber, die auf diesem Weg bislang nicht geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen zu einer Nachahmung veranlaßt sehen können (vgl. BGHZ 54, 188, 192 - Fernsprechwerbung m.w.N.; BGHZ 103, 203, 208 - Btx-Werbung).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist jedoch eine Werbeart dann als unlauter zu beurteilen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und damit zu einer nach § 1 UWG unzulässigen Belästigung führt (BGHZ 103, 203, 209 - Btx-Werbung m.w.N.).

  • BGH, 27.02.1992 - I ZR 35/90

    Klageänderung nach Erledigung der Hauptsache - Zustellung des klageändernden

    Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 3. Februar 1988 (I ZR 222/85, GRUR 1988, 614 = WRP 1988, 522 - Btx-Werbung) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • OLG München, 12.02.2004 - 8 U 4223/03

    Eingriff in den eingerichtet und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unerwünschte

    Zum anderen stellt angesichts der allgemeinen (also nicht nur von der Beklagten ausgehenden) Gefahr des Ausuferns und des Überhandnehmens von e-Mail-Werbeschreiben bereits das erstmalige unerwünschte Zusenden einen relevanten Eingriff dar; dies hat etwa für das Kommunikationsmedium "Btx-Mitteilungsdienst" der BGH in NJW 1988, 1670, 1671 rechte Spalte unten bzw. für den Telefaxbereich das OLG München in NJW-RR 1994, 1054, 1055 rechte Spalte oben entschieden und entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung zum erstmaligen Zusenden nicht verlangter Werbe-e-Mails.
  • LG Traunstein, 14.10.1997 - 2 HKO 3755/97

    Wettbewerbswidriges Verhalten durch unverlangtes Versenden von Werbematerial an

    In der Entscheidung "BTX-Werbung" (GRUR 1988, 614 = NJW 1988, 1670 = BGHZ 103, 303) hat der BGH ausgeführt, daß für den BTX-Teilnehmer durch unverlangte Werbesendungen im BTX-Mitteilungsdienst eine Belästigung entsteht.

    Es liegt deshalb die Annahme nahe, daß sich Träger der Werbewirtschaft bei zunehmender Verbreitung von Telefaxgeräten dieses Mitteilungssystems zunehmend bedienen werden, und daß dann auch solche Mitbewerber, die auf diesem Weg bislang nicht geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen zu einer Nachahmung veranlaßt sehen könnten (BGHZ 54, 188, 192 - Fernsprechwerbung, mit weiteren Nachweisen; BGHZ 103, 203, 208 - BTX-Werbung).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist jedoch eine Werbeart dann als unlauter zu beurteilen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und damit zu einer nach § 1 UWG unzulässigen Belästigung führt (BGHZ 103, 203, 209 - BTX-Werbung mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 178/87

    Telefonwerbung II

    Ein Verhalten im Wettbewerb verstößt nicht allein dann gegen die guten wettbewerblichen Sitten, wenn es dem Anstandsgefühl der redlichen und verständigen Mitbewerber des betreffenden Gewerbezweigs widerspricht, sondern auch dann, wenn die Werbemaßnahme von der Allgemeinheit, die Verbraucher eingeschlossen, mißbilligt und für untragbar angesehen wird; denn § 1 UWG soll nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs bewahren (BGHZ 19, 392, 396 [BGH 27.01.1956 - I ZR 146/54] - Anzeigenblatt; BGHZ 54, 188, 190 - Telefonwerbung; BGHZ 59, 317, 322 [BGH 06.10.1972 - I ZR 54/71] - Telex-Werbung; BGHZ 103, 203, 206 - BTX-Werbung).
  • BGH, 30.04.1992 - I ZR 287/90

    Briefkastenwerbung - Briefkastenwerbung

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 55/88

    "Telefonwerbung III"; Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen

  • KG, 20.06.2002 - 10 U 54/02

    Ansprüche des Inhabers eines elektronischen Briefkastens wegen unverlangter

  • KG, 08.01.2002 - 5 U 6727/00

    Unerwünschte eMail-Werbung

  • LG Berlin, 26.08.2003 - 16 O 339/03

    E-Mail Werbung mit Austragungsmöglichkeit

  • LG Frankenthal, 26.09.2017 - 6 O 25/17

    Unterlassungsanspruch: Störerhaftung im Bereich der Online-Werbung

  • LG Düsseldorf, 11.02.2004 - 12 O 384/03
  • BPatG, 26.11.1997 - 26 W (pat) 107/97

    Markenschutz - Schutzunfähigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

  • LG Leipzig, 13.11.2003 - 12 S 2595/03

    SPAM.

  • LG Berlin, 23.06.2000 - 16 O 115/00

    Newsletter - SPAM

  • LG München I, 05.11.2002 - 33 O 17030/02

    E-Cards

  • OLG Hamm, 17.05.1990 - 4 U 22/90

    Werbung per Telefax - erlaubt?

  • OLG Zweibrücken, 09.02.1996 - 2 W 21/95

    Rechtmäßigkeit von Werbemaßnahmen eines auf Sonderaufbauten für Lkws

  • OLG Hamburg, 02.10.2003 - 5 U 25/03

    Unterlassungsansprüche bei unaufgeforderter Zusendung von Fax-Werbesendungen

  • LG Berlin, 26.09.2005 - 16 O 718/05

    Haftung des admin-c für unverlangte E-Mail-Werbung

  • OLG Hamm, 26.04.1990 - 4 U 34/90

    Telefaxwerbung; Telefaxwerbung gegenüber gewerblichen Unternehmen ;

  • AG Bochum, 25.02.2004 - 44 C 640/03

    Unaufgefordert

  • OLG Hamm, 27.09.1990 - 4 U 87/90
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