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   BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98   

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BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98 (https://dejure.org/1999,8)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98 (https://dejure.org/1999,8)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98 (https://dejure.org/1999,8)
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Zu spätes Restwertangebot

§ 249 Abs. 2 Satz 1, § 254 Abs. 2 BGB, keine Obliegenheit zur Schadensgeringhaltung bei bloßem Hinweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit für Totalschadensfahrzeug: der Geschädigte eines Kfz-Unfalls darf sich in der Regel auf ein Sachverständigengutachten verlassen und muß nur bei konkretem Nachweis einer besseren Verwertungsmöglichkeit darauf eingehen;

§ 263 ZPO, zu den Voraussetzungen der Sachdienlichkeit

Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Prof. Dr. Lorenz

    Ersetzungsbefugnis des Geschädigten nach § 249 S. 2 BGB und Schadensminderungspflicht; Nachträgliche objektive Klagehäufung als Klageänderung, Voraussetzungen der Sachdienlichkeit einer Klageänderung (§ 263 ZPO)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Schadensberechnung nach § 249 S. 2 BGB bei der Beschädigung eines Kfz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ersatzbeschaffung - Gebot der Wirtschaftlichkeit - Obliegenheiten zur Schadensminderung - Totalschadensfall - Unfallfahrzeug - Sachverständigengutachten - Verkauf zum Restwert - Nachweis durch Schädiger - Günstigere Verwertungsmöglichkeit - Bloßer Hinweis - ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur zulässigen Klageerweiterung in der Berufungsinstanz / über dem Gutachten liegendes Restwertangebot verpflichtet nur bei seiner Verbindlichkeit; §§ 249, 254, 242 BGB

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unfallfahrzeug - günstigere Verwertungsmöglichkeit

  • Judicialis

    BGB § 249 Ga; ; BGB § 254 Dc; ; ZPO § 263

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 254; ZPO § 263
    Geschädigter muss sich nicht um Realisierung eines bloßen Versichererhinweises auf günstigere Kfz-Verwertungsmöglichkeit bemühen

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    VI. Zivilsenat entscheidet mit klassischem Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98 - zum Restwert, zu Abschleppkosten, Umbaukosten und Fahrzeugverbringungskosten.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 249, 254; ZPO § 263
    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Internet-Restwertangebote

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Kfz-Sachverständiger - Restwert - Totalschaden

  • nomos.de PDF, S. 33 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 249, 254 BGB
    Schadensersatz/Totalschaden an Kfz/Ersatzbeschaffung/Schadensminderungspflicht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unfallwagen darf zum geschätzten Restwert verkauft werden

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Gebot der Wirtschaftlichkeit, Interesse auf Geringhaltung des Schadens, Anspruch auf Ersatz von Provisionsausfall, Zulässigkeit eines Teilurteils, Teilurteil

Besprechungen u.ä. (6)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schadensregulierung - Verwertung von Unfallfahrzeugen

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Neue Entwicklung in der Rechtsprechung absehbar? - Internetangebote im Schadenrecht

  • nomos.de PDF, S. 33 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 249, 254 BGB
    Schadensersatz/Totalschaden an Kfz/Ersatzbeschaffung/Schadensminderungspflicht

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schuldrecht BT, Wirtschaftlichkeitspostulat und Schadensminderungsobliegenheit bezüglich des Restwerts im Totalschadensfall

  • schadenfixblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Restwert darf grundsätzlich nicht gekürzt werden!

  • captain-huk.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Eine HUK-Posse!

Papierfundstellen

  • BGHZ 143, 189
  • NJW 2000, 800
  • ZIP 2000, 275
  • MDR 2000, 330
  • NZV 2000, 162
  • NJ 2000, 420
  • VersR 2000, 467
 
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Wird zitiert von ... (331)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung

    Auszug aus BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Streitrechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65, 71; BGH, Urteile vom 13. April 1994 - XII ZR 168/92 - WM 1994, 1545, 1546 f.; vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 84/89 - WM 1990, 657, 658; vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841, 1842).

    Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit (BGH, Urteile vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 - NJW 1975, 1228, 1229; vom 10. Januar 1985 aaO).

    Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, ob und inwieweit durch die Zulassung der Klageänderung der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens ausgeräumt und einer andernfalls zu gewärtigenden neuen Klage vorgebeugt werden könnte (BGHZ 1, 65, 72; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 aaO).

    Die Sachdienlichkeit kann unter diesem Blickpunkt im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 aaO m.w.N.).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98
    Das bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376).

    Der Schädiger kann den Geschädigten deshalb insbesondere nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielen könnte (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 und vom 6. April 1993 zu II 3 jeweils aaO; OLG Hamm NJW 1993, 404; OLG Nürnberg NJW 1993, 404, 405; vgl. auch BGHZ 132, 373, 378).

    Vielmehr kann er aus dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB (vgl. BGHZ 132, 373, 376) auch gehalten sein, unter besonderen Umständen von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen.

    Vielmehr kann der Geschädigte bei Ausübung seiner Ersetzungsbefugnis zunächst auf den ihm zugänglichen allgemeinen Markt seiner Umgebung zurückgreifen (vgl. BGHZ 132, 373, 380).

  • BGH, 21.01.1992 - VI ZR 142/91

    Berechnung des Unfallschadens auf Grundlage der Wiederbeschaffungskosten;

    Auszug aus BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98
    Im Ansatz geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Klägerin im Totalschadensfall wie hier nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen kann (BGHZ 115, 364, 372; Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769).

    a) Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt, wie der Senat ebenfalls mehrfach betont hat, auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muß (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 aaO und vom 6. April 1993 aaO S. 770), denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muß sich der Geschädigte grundsätzlich im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten.

    Daß der Sachverständigenschätzwert nicht ausnahmslos der Schadensabrechnung zugrunde gelegt werden darf, hat der Senat bisher schon anerkannt, so insbesondere für den Fall, daß der Geschädigte bei dem Verkauf oder der Inzahlunggabe ohne überobligationsmäßige Anstrengung tatsächlich einen höheren Preis erzielt hat (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 aaO).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98
    Im Ansatz geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Klägerin im Totalschadensfall wie hier nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen kann (BGHZ 115, 364, 372; Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769).

    Das bedeutet, daß der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376).

  • BGH, 06.04.1993 - VI ZR 181/92

    Verkauf von Unfallwagen zum Restwert gemäß Gutachten

    Auszug aus BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98
    Im Ansatz geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Klägerin im Totalschadensfall wie hier nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen kann (BGHZ 115, 364, 372; Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769).

    a) Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt, wie der Senat ebenfalls mehrfach betont hat, auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muß (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 aaO und vom 6. April 1993 aaO S. 770), denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges muß sich der Geschädigte grundsätzlich im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten.

  • BGH, 17.01.1951 - II ZR 16/50

    Prozeßführungsrecht des Ehemannes. Klagänderung

    Auszug aus BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Streitrechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65, 71; BGH, Urteile vom 13. April 1994 - XII ZR 168/92 - WM 1994, 1545, 1546 f.; vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 84/89 - WM 1990, 657, 658; vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841, 1842).

    Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, ob und inwieweit durch die Zulassung der Klageänderung der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens ausgeräumt und einer andernfalls zu gewärtigenden neuen Klage vorgebeugt werden könnte (BGHZ 1, 65, 72; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 aaO).

  • BGH, 17.02.1998 - VI ZR 342/96

    Berechnung entgangenen Gewinns und entgangener Dienste bei einem am Anfang seiner

    Auszug aus BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98
    Was den Anspruch auf Ersatz von Provisionsausfall angeht, weist der Senat für die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags und für die nach § 252 Satz 2 BGB anzustellende Prognose über die hypothetische Geschäftsentwicklung auf die Senatsurteile vom 17. Februar 1998 (VI ZR 342/96 in VersR 1998, 770) sowie vom 3. März 1998 (VI ZR 385/96 in VersR 1998, 772) hin.
  • BGH, 03.03.1998 - VI ZR 385/96

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98
    Was den Anspruch auf Ersatz von Provisionsausfall angeht, weist der Senat für die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags und für die nach § 252 Satz 2 BGB anzustellende Prognose über die hypothetische Geschäftsentwicklung auf die Senatsurteile vom 17. Februar 1998 (VI ZR 342/96 in VersR 1998, 770) sowie vom 3. März 1998 (VI ZR 385/96 in VersR 1998, 772) hin.
  • BGH, 10.01.1989 - VI ZR 43/88

    Erlaß eines Grundurteils bei unstreitigem Anspruchsgrund

    Auszug aus BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98
    Eine Vorabentscheidung über den Grund des bezifferten Schmerzensgeldanspruchs gemäß § 304 ZPO wäre auch gar nicht in Betracht gekommen, weil die Einstandspflicht der Beklagten als solche zwischen den Parteien nicht streitig war und deshalb die Voraussetzungen für ein Grundurteil nicht vorgelegen haben (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1989 - VI ZR 43/88 - VersR 1989, 603; BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91 - NJW 1992, 2487).
  • BGH, 24.11.1998 - VI ZR 388/97

    Pflicht einer Prozeßpartei zur Äußerung zu Tatvorgängen im eigenen

    Auszug aus BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98
    Es ist aber, auch unter Beachtung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast (Senatsurteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97 - VersR 1999, 774 m.w.N.), Sache des Schädigers, die mitverschuldensbegründenen Umstände darzulegen und notfalls zu beweisen.
  • BGH, 21.12.1989 - VII ZR 84/89

    Zulässigkeit einer Klageänderung bei Geltendmachung einer sicherungshalber

  • BGH, 08.12.1992 - VI ZR 349/91

    Deliktische Haftung des beamteten Arztes für Schäden aus Versäumnissen einer

  • BGH, 14.05.1992 - IX ZR 241/91

    Ansprüche des Zwangsverwalters gegen Konkursverwalter wegen unberechtigter

  • BGH, 13.04.1994 - XII ZR 168/92

    Umdeutung der Zeugenbenennung eines Organs in einen Antrag auf Parteivernehmung

  • BGH, 21.02.1975 - V ZR 148/73

    Begriff der rügelosen Einlassung

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

  • OLG Hamm, 17.06.1992 - 3 U 78/92
  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

  • BGH, 20.10.2009 - VI ZR 53/09

    Zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem

    Andernfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449).

    Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f. und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - a.a.O.).

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 673/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und

    Gründe, die es de lege lata erlaubten, von diesem gesetzlich vorgegebenen allgemeinen Grundsatz in Bezug auf die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs abzuweichen, sind nicht erkennbar (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 366 f.; vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92, aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91, VersR 1992, 457; zweifelnd dagegen Lemcke, r+s 2016, 267, 268).
  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 393/02

    Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

    Er bleibt es auch in dem Spannungsverhältnis, das durch den Interessengegensatz zwischen ihm und dem Schädiger bzw. dessen Versicherer besteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194).

    Hinzu komme, daß die Bestimmung eines fiktiven Restwerts die Schadensabrechnung mit weiterer Unsicherheit belaste und im allgemeinen verzögere (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2001, 125 m.w.N.; LG Wiesbaden, ZfS 2000, 250; Eggert, DAR 2001, 20; zum Restwert: Senatsurteil, BGHZ 143, 189; vgl. auch die Empfehlung des 28. VGT NZV 1990, 103, die Grenze bei 70 % des Wiederbeschaffungswerts zu ziehen).

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