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   BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70   

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https://dejure.org/1971,36
BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70 (https://dejure.org/1971,36)
BGH, Entscheidung vom 07.01.1971 - VII ZR 9/70 (https://dejure.org/1971,36)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1971 - VII ZR 9/70 (https://dejure.org/1971,36)
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Flugreise

§ 818 BGB, erlangte Dienstleistung, ersparte Aufwendungen, Bösgläubigkeit des Minderjährigen, § 819, § 828 Abs. 2 BGB

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen gegenüber einem Minderjährigen bei Verweigerung der Genehmigung der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte durch gesetzlichen Vertreter verweigert - Erstattung der Flugkosten bei einem Minderjährigen, der ohne Besitz eines Flugscheins ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Flugreisefall: "Luxusaufwendungen" sind Gegenstand des Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs; § 812 Abs.1 S.1 Alt.1

  • archive.org PDF

    Bereicherungsanspruch trotz fehlender Ausgabenersparnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Minderjähriger "blinder Passagier" einer Flugreise muss übliche Vergütung zahlen ("Flugreisefall") - "Luxusaufwendungen" schließen nicht Erlangung eines Vermögensvorteils aus

Besprechungen u.ä. (3)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Flugreisefall

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Flugreisefall

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Flugreisefall

Papierfundstellen

  • BGHZ 55, 128
  • NJW 1971, 609
  • NJW 2017, 3079
  • MDR 1971, 383
  • DB 1971, 471
 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61

    Rechtsanwälte-Ausführung und Rechtsfolgen verbotener Rechtsbesorgungen

    Auszug aus BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70
    In den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen (BGH JZ 1960/603; BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264) ist zwar bei Bestimmung der Höhe der in Frage stehenden Bereicherung auf den Wert der jeweils geleisteten Dienste abgehoben worden, der nach der insoweit üblichen bzw. angemessenen Vergütung zu bemessen sei.

    Der von ihm nach den §§ 818 Abs. 2, 819 BGB geschuldete Ersatz des Wertes der empfangenen Leistung ist - wie auch sonst (vgl. BGHZ 37, 258, 264; 36, 321, 323) - nach der Höhe der dafür üblichen bzw. nach der angemessenen Vergütung zu bestimmen.

    Wenn sich die Klägerin irrig zur Rückbeförderung des Beklagten diesem gegenüber verpflichtet gehalten haben sollte, so steht das ihrer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen (BGHZ 39, 87, 90; BGHZ 37, 258, 263).

  • BGH, 19.01.1951 - I ZR 15/50

    Gruppenverteiler. Bereicherung

    Auszug aus BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70
    Das machen schon die zahlreichen zur Anwendung der "Saldotheorie" erlassenen Entscheidungen deutlich (vgl. etwa BGHZ 1, 75, 81; 9, 333, 335; LM Nr. 11 zu § 818 Abs. 3 BGB; neuerdings BGHZ 53, 144, 145).

    Andernfalls wäre in Frage gestellt, ob dem allgemein anerkannten obersten Grundsatz des Bereicherungsrechts immer Geltung verschafft werden könnte, wonach die Herausgabepflicht des Bereicherten keinesfalls zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus führen darf (BGHZ 1, 75, 81; RGZ 118, 185, 187; RGRK (11.) Anm. 32; Soergel-Siebert-Mühl (10.) Randnote 21 je zu § 818 BGB).

    Der Grundgedanke des Bereicherungsrechts, die Herausgabepflicht des "gutgläubigen" Bereicherten dürfe keinesfalls zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinausführen, hat also gerade in der Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB seinen Niederschlag gefunden, aus der er denn auch von der Rechtsprechung ausdrücklich hergeleitet wird (BGHZ 1, 75, 81; RGZ 118, 185, 187).

  • BGH, 14.07.1956 - V ZR 223/54

    Rechtspflichten der Benutzer einer abgetrennten, einem Unternehmen zugeteilten

    Auszug aus BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70
    Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHZ 21, 319, 333 ff; 23, 175, 177; BGH LM Nr. 7 und 11 Vorbem. zu § 145 BGB) sollen den besonderen Verhältnissen des modernen Massenverkehrs gerecht werden und passen deshalb nicht für Rechtsgeschäfte, wie sie jedenfalls bislang noch bei der Personenbeförderung im Flugverkehr abgeschlossen werden.

    Nur wenn sie einen zahlungswilligen Fluggast hätte zurückweisen müssen, weil der Beklagte einen Sitz im Flugzeug eingenommen hatte, wäre eine Schadenshaftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung denkbar (BGHZ 21, 319, 335 für die unberechtigte Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugabstellplatzes).

    Darauf wurde aber auch, zumindest dem Grundsatz nach, bei der Begründung von Bereicherungsansprüchen abgehoben, die aus dem Verbrauch oder dem Gebrauch fremden Gutes bzw. der Verletzung des Persönlichkeitsrechts am eigenen Bild herzuleiten waren (BGHZ 14, 7, 9; 20, 270, 275; 20, 345, 355; 21, 319, 335/336; 22, 395, 400; RGZ 97, 310, 312).

  • BGH, 20.06.1963 - VII ZR 263/61

    Funkenflug - § 677, § 683 BGB, auch-fremdes Geschäft

    Auszug aus BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70
    Damit wird ihr Wille, dieses Geschäft für den Beklagten wenigstens mitzubesorgen, vermutet (BGHZ 40, 28, 31).

    Auch der Umstand, daß sie damit eigene Belange wahrgenommen oder in Erfüllung eigener öffentlichrechtlicher oder anderweitiger privatrechtlicher Pflichten tätig geworden ist, hindert nicht die Annahme, daß sie zugleich ein Geschäft des Beklagten besorgt hat (BGHZ 54, 157, 160; 40, 28, 30 jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 01.02.1962 - VII ZR 212/60

    Betriebssanierung als Rechtsbesorgung

    Auszug aus BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70
    In den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen (BGH JZ 1960/603; BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264) ist zwar bei Bestimmung der Höhe der in Frage stehenden Bereicherung auf den Wert der jeweils geleisteten Dienste abgehoben worden, der nach der insoweit üblichen bzw. angemessenen Vergütung zu bemessen sei.

    Der von ihm nach den §§ 818 Abs. 2, 819 BGB geschuldete Ersatz des Wertes der empfangenen Leistung ist - wie auch sonst (vgl. BGHZ 37, 258, 264; 36, 321, 323) - nach der Höhe der dafür üblichen bzw. nach der angemessenen Vergütung zu bestimmen.

  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

    Auszug aus BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70
    Darauf wurde aber auch, zumindest dem Grundsatz nach, bei der Begründung von Bereicherungsansprüchen abgehoben, die aus dem Verbrauch oder dem Gebrauch fremden Gutes bzw. der Verletzung des Persönlichkeitsrechts am eigenen Bild herzuleiten waren (BGHZ 14, 7, 9; 20, 270, 275; 20, 345, 355; 21, 319, 335/336; 22, 395, 400; RGZ 97, 310, 312).

    Es wäre auch keine sachgerechte Lösung, bei der Ermittlung der Bereicherung zwar nach den ersparten Aufwendungen zu fragen, diese aber nicht nach den jeweiligen Verhältnissen des Bereicherungsschuldners, sondern danach zu bemessen, was die empfangene Leistung bei ordnungsgemäßem Vorgehen ganz allgemein gekostet hätte (vgl. etwa BGHZ 20, 345, 355; 20, 270, 275; 22, 395, 400; RGZ 97, 310, 312; BayObLGZ 1965, 7, 13).

  • BGH, 18.04.1956 - V ZR 183/54

    Nutzungsvergütung für Droschkenhalteplatz

    Auszug aus BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70
    Darauf wurde aber auch, zumindest dem Grundsatz nach, bei der Begründung von Bereicherungsansprüchen abgehoben, die aus dem Verbrauch oder dem Gebrauch fremden Gutes bzw. der Verletzung des Persönlichkeitsrechts am eigenen Bild herzuleiten waren (BGHZ 14, 7, 9; 20, 270, 275; 20, 345, 355; 21, 319, 335/336; 22, 395, 400; RGZ 97, 310, 312).

    Es wäre auch keine sachgerechte Lösung, bei der Ermittlung der Bereicherung zwar nach den ersparten Aufwendungen zu fragen, diese aber nicht nach den jeweiligen Verhältnissen des Bereicherungsschuldners, sondern danach zu bemessen, was die empfangene Leistung bei ordnungsgemäßem Vorgehen ganz allgemein gekostet hätte (vgl. etwa BGHZ 20, 345, 355; 20, 270, 275; 22, 395, 400; RGZ 97, 310, 312; BayObLGZ 1965, 7, 13).

  • RG, 20.12.1919 - V 299/19

    Gleisbenutzung - § 812 BGB, Eingriffskondiktion, vertragswidrige Mehrbenutzung

    Auszug aus BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70
    Darauf wurde aber auch, zumindest dem Grundsatz nach, bei der Begründung von Bereicherungsansprüchen abgehoben, die aus dem Verbrauch oder dem Gebrauch fremden Gutes bzw. der Verletzung des Persönlichkeitsrechts am eigenen Bild herzuleiten waren (BGHZ 14, 7, 9; 20, 270, 275; 20, 345, 355; 21, 319, 335/336; 22, 395, 400; RGZ 97, 310, 312).

    Es wäre auch keine sachgerechte Lösung, bei der Ermittlung der Bereicherung zwar nach den ersparten Aufwendungen zu fragen, diese aber nicht nach den jeweiligen Verhältnissen des Bereicherungsschuldners, sondern danach zu bemessen, was die empfangene Leistung bei ordnungsgemäßem Vorgehen ganz allgemein gekostet hätte (vgl. etwa BGHZ 20, 345, 355; 20, 270, 275; 22, 395, 400; RGZ 97, 310, 312; BayObLGZ 1965, 7, 13).

  • RG, 11.10.1927 - II 50/27

    Bereicherungsanspruch

    Auszug aus BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70
    Andernfalls wäre in Frage gestellt, ob dem allgemein anerkannten obersten Grundsatz des Bereicherungsrechts immer Geltung verschafft werden könnte, wonach die Herausgabepflicht des Bereicherten keinesfalls zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus führen darf (BGHZ 1, 75, 81; RGZ 118, 185, 187; RGRK (11.) Anm. 32; Soergel-Siebert-Mühl (10.) Randnote 21 je zu § 818 BGB).

    Der Grundgedanke des Bereicherungsrechts, die Herausgabepflicht des "gutgläubigen" Bereicherten dürfe keinesfalls zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinausführen, hat also gerade in der Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB seinen Niederschlag gefunden, aus der er denn auch von der Rechtsprechung ausdrücklich hergeleitet wird (BGHZ 1, 75, 81; RGZ 118, 185, 187).

  • BGH, 19.12.1956 - V ZR 181/55

    Fremdreklame an Bauzaun

    Auszug aus BGH, 07.01.1971 - VII ZR 9/70
    Darauf wurde aber auch, zumindest dem Grundsatz nach, bei der Begründung von Bereicherungsansprüchen abgehoben, die aus dem Verbrauch oder dem Gebrauch fremden Gutes bzw. der Verletzung des Persönlichkeitsrechts am eigenen Bild herzuleiten waren (BGHZ 14, 7, 9; 20, 270, 275; 20, 345, 355; 21, 319, 335/336; 22, 395, 400; RGZ 97, 310, 312).

    Es wäre auch keine sachgerechte Lösung, bei der Ermittlung der Bereicherung zwar nach den ersparten Aufwendungen zu fragen, diese aber nicht nach den jeweiligen Verhältnissen des Bereicherungsschuldners, sondern danach zu bemessen, was die empfangene Leistung bei ordnungsgemäßem Vorgehen ganz allgemein gekostet hätte (vgl. etwa BGHZ 20, 345, 355; 20, 270, 275; 22, 395, 400; RGZ 97, 310, 312; BayObLGZ 1965, 7, 13).

  • BGH, 31.01.1963 - VII ZR 284/61

    Geschäftsführung ohne Auftrag und § 817 Satz 2 BGB

  • BGH, 22.05.1970 - IV ZR 1008/68

    ausgelaufenes Heizöl - öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, § 677 BGB, keine GoA

  • BGH, 20.04.1967 - VII ZR 326/64

    Verjährung von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag

  • BGH, 21.12.1961 - III ZR 130/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung bei Preisverstoß

  • BGH, 03.06.1954 - IV ZR 218/53

    Treibstoff - § 812 BGB, Verbrauch fremder Sachen, § 818 Abs. 3 BGB; §§ 989, 990

  • BGH, 29.01.1957 - VIII ZR 71/56

    Elektrizitätslieferung

  • BGH, 08.01.1970 - VII ZR 130/68

    Tachomanipulation - § 818 BGB, Saldotheorie, Ausnahme bei arglistiger Täuschung

  • BGH, 21.11.1957 - VII ZR 17/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.10.1970 - VII ZR 224/68

    Bereicherungsanspruch des Bestellers gegen den Unternehmer auf Rückgewähr

  • BGH, 12.07.1965 - VII ZR 115/63

    Klage auf Erfüllung eines Kaufvertrags über gelieferte Handelsfeinbleche -

  • BGH, 20.10.1958 - III ZR 101/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.05.1953 - IV ZR 183/52

    Bereicherungsanspruch

  • BayObLG, 22.01.1965 - BReg. 1a Z 164/62
  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Dabei können - entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung - gemäß § 818 Abs. 3 BGB auch im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstands stehende Aufwendungen einzubeziehen sein, die der Schuldner zeitlich vor der eigenen Bereicherung getätigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128, 132 bis 134; Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 43; Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 818 Rn. 28; MünchKommBGB/ Schwab, aaO, § 818 Rn. 134).

    Die Saldotheorie bestimmt nicht den nach § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 BGB herauszugebenden Gegenstand, sondern ist die folgerichtige Anwendung des in § 818 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens einer dadurch eingetretenen Bereicherung (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128, 133; Urteil vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137, 150; Urteil vom 26. Oktober 1978 - VII ZR 202/76, BGHZ 72, 252, 255 f.; Urteil vom 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181; Urteil vom 20. März 2001, aaO; Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl., § 818 Rn. 49).

    Er kann sich daher regelmäßig nicht mehr auf die Entstehung oder den Wegfall einer Bereicherung berufen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128, 134 f.; Urteil vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137, 150; Urteil vom 21. März 1996 - III ZR 245/94, BGHZ 132, 198, 213; BeckOK BGB/Wendehorst, 61. Edition [Stand: 1. Februar 2022], § 818 Rn. 83; Grüneberg/ Sprau, BGB, 81. Aufl., § 818 Rn. 53).

  • OLG Schleswig, 28.04.2016 - 5 U 36/15

    Geschäftsunfähigkeit; Entreicherung; Informationspflichten des

    Die Vorschrift dient dem Schutz von "gutgläubig" Bereicherten, die das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht haben und daher nicht über den Betrag einer wirklichen (bestehengebliebenen) Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden sollen (BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, [...] Rn. 19; Urteil vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 7/83, [...] Rn. 9; Urteil vom 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91, [...] Rn. 9).

    Der Umfang des Bereicherungsanspruchs richtet sich dabei regelmäßig nach den der Bereicherungsschuldnerin zugeflossenen Vermögensvorteilen, nicht hingegen nach der Vermögenseinbuße der Bereicherungsgläubigerin (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1961 - III ZR 130/60, [...] Rn. 23; Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, [...] Rn. 19; Martinek in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK- BGB , 7. Aufl. 2014, § 818 BGB Rn. 2).

    Die Herausgabepflicht der Bereicherten darf keinesfalls zu einer Verminderung ihres Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus führen (BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, [...] Rn. 13, 19).

  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 38/14

    Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Untergang des Fahrzeugs

    Erlangt im Sinne des hier anwendbaren § 346 Abs. 3 Satz 2 BGB ist etwas erst dann, wenn es sich aufgrund des Bereicherungsvorgangs im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung seiner Vermögenslage eintritt (BGH, Urteil vom 7. Januar 1971, VII ZR 9/70, BGHZ 55, 128, 131; Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl. § 812 Rn. 8).
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