Rechtsprechung
   BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,175
BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79 (https://dejure.org/1980,175)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1980 - VI ZR 53/79 (https://dejure.org/1980,175)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79 (https://dejure.org/1980,175)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,175) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Archiv

§ 823 Abs. 1 BGB, Eigentumsverletzung, Sachgesamtheit, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB;

§ 254 BGB, kein Mitverschulden des Bestohlenen, der den Diebstahl fahrlässig ermöglicht hat, gegenüber dem Dieb

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigentumsverletzung - Sacheinheit - Organisatorische Sacheinheit - Entfernen von Urkunden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Ersatzfähigkeit von Revisionsarbeiten wegen fortgesetzter Entwendungen aus einem öffentlichen Archiv

Papierfundstellen

  • BGHZ 76, 216
  • NJW 1980, 1518
  • MDR 1980, 660
  • VersR 1980, 675
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 06.11.1979 - VI ZR 254/77

    Fangprämie - §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, Bearbeitungskosten, Schutzzweck der

    Auszug aus BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79
    Dies gilt selbst dann, wenn die Tat, wie etwa ein Warenhausdiebstahl (vgl das Senatsurteil BGHZ 75, 230), einer gewissen, vom Geschädigten veranlaßten suggestiven Versuchung entsprungen sein mag.

    Diese Rechtsprechung ist zuletzt im oben genannten Senatsurteil BGHZ 75, 230 (= VersR 1980, 70, 71) zusammengefaßt worden, so daß darauf Bezug genommen werden kann.

    Dies kann (vgl BGHZ 75, 230, 232) sogar für Vorsatztaten gelten, bei denen im Zweifel auch die Verursachung des Abwehraufwandes iS des § 826 BGB bedingt in den Vorsatz aufgenommen wurde (vgl aber dagegen schon RGZ 150, 37).

  • BGH, 09.03.1976 - VI ZR 98/75

    Ersatz des Zeitaufwandes bei der außergerichtlichen Abwicklung eines

    Auszug aus BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79
    Soweit das Berufungsgericht trotzdem den Ersatzanspruch wegen des Arbeitsaufwandes bei der durch die Diebstähle notwendig gewordenen Sichtung des Archivs versagt, geht es zwar zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach der Geschädigte vom Schädiger in der Regel keinen Ersatz für den eigenen Zeitaufwand bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs verlangen kann; dies gilt auch für eine Behörde, die wegen der Häufung von Schadensfällen für ihre verwaltungsmäßige Bearbeitung besonderes Personal einsetzt, sofern der für den Einzelfall erforderliche Zeitaufwand nicht die von einem privaten Geschädigten typischerweise zu erbringende Mühewaltung überschreitet (BGHZ 66, 112, 114ff).

    Es handelt sich dabei um eine an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität (vgl BGHZ 66, 112, 115) orientierte, wertende Ausgrenzung von Aufwand, der sonst allerdings der unerlaubten Handlung schadensrechtlich zuzuordnen wäre.

  • BAG, 24.08.1967 - 5 AZR 59/67

    Freizeiteinbuße - Vermögensschaden

    Auszug aus BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79
    Indessen kann zunächst daraus, daß der Geschädigte den Schaden durch eigene Arbeitsleistung behoben hat, nicht geschlossen werden, daß ein geldwerter Wiederherstellungsaufwand nicht erforderlich war (vgl BGHZ 61, 56, 58); denn eigene Mühewaltung ist dem Geschädigten nicht zur Entlastung des Schädigers zuzumuten (vgl auch BAG NJW 1968, 221).
  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79
    Auch dann gehören zu den erforderlichen Kosten nicht nur der bare Aufwand (für Material etc), sondern auch der Verkehrswert der eingesetzten Arbeitskraft ohne Rücksicht darauf, ob insoweit ein Lohnmehraufwand oder ein Entgang anderweiten Verdienstes tatsächlich eingetreten sind (BGHZ 54, 82, 85).
  • BGH, 09.05.1978 - VI ZR 212/76

    Unbegründeter Steuerarrest - Steuerpflichtige - Mitwirkendes Verschulden

    Auszug aus BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79
    Die genannte Vorschrift stellt einen kodifizierten Unterfall des § 242 BGB dar (BGHZ 34, 355, 363, 364; 63, 140, 143, 144; zuletzt Urt v 9. Mai 1978 - VI ZR 212/76 = VersR 1978, 923, 924).
  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73

    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

    Auszug aus BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79
    Die genannte Vorschrift stellt einen kodifizierten Unterfall des § 242 BGB dar (BGHZ 34, 355, 363, 364; 63, 140, 143, 144; zuletzt Urt v 9. Mai 1978 - VI ZR 212/76 = VersR 1978, 923, 924).
  • BGH, 02.06.1969 - II ZR 182/67

    Mitverschulden eines Schwesterschiffes

    Auszug aus BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79
    Der Verletzte muß bei der Entstehung des Schadens in zurechenbarer Weise mitgewirkt haben (BGHZ 52, 166, 168).
  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

    Auszug aus BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79
    Die genannte Vorschrift stellt einen kodifizierten Unterfall des § 242 BGB dar (BGHZ 34, 355, 363, 364; 63, 140, 143, 144; zuletzt Urt v 9. Mai 1978 - VI ZR 212/76 = VersR 1978, 923, 924).
  • BGH, 19.06.1973 - VI ZR 46/72

    Umfang der Reparaturkosten; Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer

    Auszug aus BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79
    Indessen kann zunächst daraus, daß der Geschädigte den Schaden durch eigene Arbeitsleistung behoben hat, nicht geschlossen werden, daß ein geldwerter Wiederherstellungsaufwand nicht erforderlich war (vgl BGHZ 61, 56, 58); denn eigene Mühewaltung ist dem Geschädigten nicht zur Entlastung des Schädigers zuzumuten (vgl auch BAG NJW 1968, 221).
  • RG, 20.05.1930 - III 289/29

    1. Kann der von einer Vertragspartei mit der Wahrnehmung ihrer Belange

    Auszug aus BGH, 26.02.1980 - VI ZR 53/79
    Schon bei fahrlässiger Vertragsverletzung kann sich der in Anspruch Genommene gegenüber dem Vorwurf mangelnder Sorgfalt nicht ohne weiteres darauf berufen, daß das vom Geschädigten in ihn gesetzte Vertrauen selbst einen Mangel an Sorgfalt darstelle (RGZ 129, 109, 114; Staudinger/Werner, BGB 10./11. Aufl § 254 Rz 46).
  • RG, 20.12.1935 - II 173/34

    1. Können Verluste, die durch Notverkäufe zum Zweck der Aufbringung des Aufwandes

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Diese Mühewaltung könnte jedoch Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nicht geltend gemacht werden, weil es sich insoweit um den gewöhnlichen Zeitaufwand des Geschädigten bei Wahrung seiner Rechte und Durchsetzung seines Anspruchs handelt, der von der Haftung des Schädigers nicht umfasst wird (Senatsurteile BGHZ 66, 112, 114, 115; 75, 230, 231 f.; 76, 216, 218; 111, 168, 177; vom 3. Februar 1961 - VI ZR 178/59 - VersR 1961, 358 und vom 31. Mai 1983 - VI ZR 241/79 - NJW 1983, 2815, 2816; ebenso KG, VersR 1973, 749, 750 und, OLG Köln, VersR 1975, 1105, 1106 f.).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

    Eine Verschiedenheit von Forderungen liegt nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit handelt (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 219 f. und vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, aaO), wie dies etwa bei Einzelelementen der Reparaturkosten der Fall ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719 und vom 13. März 2003 - VII ZR 418/01, MDR 2003, 824 f.; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 37 Rn. 17 [Stand: 10. Januar 2010]).
  • BGH, 09.12.2008 - VI ZR 173/07

    Bemessung des Schadens bei der Vernichtung eines Datenbestandes auf der

    Denn es ist nicht gerechtfertigt, solche besonderen Anstrengungen zur Schadensbehebung, die der Geschädigte durch den Einsatz seiner o-der der Arbeitskraft seiner Mitarbeiter unternommen hat, dem Schädiger zu Gute kommen zu lassen (vgl. Senat, BGHZ 76, 216, 218 ; BGH, BGHZ 133, 155, 159 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht